Revision verworfen; Schuldspruch berichtigt bei Vergewaltigung und Folgequalifikationen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 235/89
- Datum
- 12.09.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision gegen ein Strafurteil ist zu verwerfen, wenn die Urteilsgründe das Tatgeschehen nachvollziehbar darstellen und keine auf Rechtsfehler hinweisenden Erwägungen erkennen lassen.
Ein missverständlich formulierter Schuldspruch ist berichtigt, wenn sich aus den Urteilsgründen eindeutig ergibt, welche rechtliche Qualifikation der Tatrichter der Handlung zugrunde gelegt hat.
Die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach §21 StGB erfordert konkrete Feststellungen, dass psychische Störungen oder Rauscheinwirkungen das Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt haben; bloße Soziopathie oder Alkoholkonsum genügen hierfür nicht ohne weitere Anhaltspunkte.
Die Strafzumessung ist nur dann zu beanstanden, wenn die vom Tatrichter angeführten Gründe erkennbar rechtsfehlerhaft oder offensichtlich widersprüchlich sind.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 17. Februar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] aus [REDACTED::<2>], a) Michael [REDACTED::<3>], dort geboren am a) 1964, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. September 1989, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Hager als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED::<4>] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Nicolas [REDACTED::<5>] aus [REDACTED::<6>] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED::<7>] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten [REDACTED::<8>] gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 17. Februar 1989 wird verworfen. Der Schuldspruch wird dahin berichtigt, dass der Angeklagte [REDACTED::<9>] der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, versuchtem Menschenhandel, Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer „wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, versuchten Menschenhandels, Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung“ zu einer Einzelfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und gemäß § 55 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und 6 Monaten verhängt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Der Schuldspruch hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand. Der Tatrichter hat ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 25) das gesamte Tatgeschehen als eine Handlung aufgefasst; dies bringt die Berichtigung des missverständlich gefassten Schuldspruchs zum Ausdruck.
Auch der Strafausspruch ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit der sachverständig beratenen Tatrichter die Anwendung des § 21 StGB ablehnt, ergeben die Urteilsgründe, dass die beim Beschwerdeführer festgestellte „Soziopathie“ und der genossene Alkohol, auch im Zusammenwirken, das Hemmungsvermögen nicht erheblich vermindert haben. Auch sonst lassen die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Horstkotte | Herrmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Hager |