Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Schwere räuberische Erpressung – Einsatz scharfer Schusswaffe bei Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 235/78
Datum
23.05.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung (§§255, 250 Abs.1 Nr.1 StGB). Der BGH verwirft die Revision als offensichtlich unbegründet und bestätigt Schuldspruch und Strafausspruch. Bei der Strafzumessung durfte das Landgericht die konkrete Gefährlichkeit des auf den Bankangestellten gerichteten, geladenen Revolvers berücksichtigen. Eine Trommel-Sicherung nimmt der Waffe nicht die Gefährlichkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatbestandsvoraussetzung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist bereits durch das Führen einer Schusswaffe gegeben; der konkrete Einsatz und die damit verbundene Gefährlichkeit können darüber hinaus strafschärfend bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

2

Eine Vorrichtung oder Einstellung der Waffe (z. B. so eingestellte Trommel, dass der erste Abzug eine leere Kammer trifft) beseitigt nicht die Gefährlichkeit der Schusswaffe im Rahmen ihres gezielten Einsatzes zur Nötigung.

3

Die Annahme eines minderschweren Falls nach § 250 Abs. 2 StGB erfordert eine Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände; der Einsatz einer scharfen Schusswaffe schließt einen minderschweren Fall nicht von vornherein aus und wirkt regelmäßig strafschärfend.

4

Die Überprüfung der Strafzumessung durch die Revisionsinstanz findet nur bei Rechtsfehlern oder erkennbar willkürlicher Würdigung statt; bloße Bedenken an einzelnen Ausführungen genügen nicht zur Aufhebung.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 12. Januar 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Bauschlosser Hans ██ ██ aus Ka, geboren am ███████ 1949 in Ac, zur Zeit in Untersuchungshaft,

Sachbezeichnung: BC wa. – wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ ██ aus [REDACTED] als Verteidiger,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten Hans [REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. Januar 1978 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Die Revision des Angeklagten, mit der die allgemeine Sachrüge erhoben wird, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch (wegen schwerer räuberischer Erpressung nach §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) richtet.

Der Strafausspruch hält ebenfalls sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Das gilt auch für die Ablehnung eines minderschweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB.

Der Generalbundesanwalt und der Verteidiger halten einzelne Ausführungen in den Strafzumessungsgründen für angreifbar.

Der Senat teilt diese Bedenken nicht. Er lässt dahinstehen, ob – wie das Landgericht meint – ein „Bankraub mit einer scharfen Waffe grundsätzlich nicht als minderschwerer Fall angesehen werden kann“.

Die Strafkammer stellt nämlich unabhängig davon auf eine Gesamtbetrachtung der wesentlichen Umstände ab, die für die Beurteilung der verübten Tat und des Angeklagten von Bedeutung sein können.

Dabei durfte das Landgericht u. a. berücksichtigen, dass der Täter die Schusswaffe nicht nur bei sich führte (was nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits ausreicht), sondern dass er darüber hinaus einen mit fünf scharfen Patronen geladenen, großkalibrigen Revolver auf den Bankangestellten richtete, um ihn zur Herausgabe des Geldes zu zwingen.

Die besondere Gefährlichkeit, die dieser „Einsatz“ einer solchen Waffe mit sich brachte, ist ebenfalls kein (ungeschriebenes) Qualifikationsmerkmal des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Der Tatrichter durfte daher bei der Strafzumessung darauf zurückgreifen.

Dem widerspricht es nicht, dass die Trommel des Revolvers so eingestellt war, dass beim ersten Abziehen eine leere Kammer getroffen werden musste. Diese Sicherung gegen ein unbeabsichtigtes Losgehen der Waffe beseitigte ihre Gefährlichkeit bei der Art ihres Einsatzes nicht.

Auch sonst sind Rechtsfehler bei der Strafzumessung nicht ersichtlich.

HerrmannSchusterHorstkotte
SchmidtFuhrmann