Revision gegen Verurteilung wegen Notzucht aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 235/71
- Datum
- 26.10.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision der Nebenklägerin verpflichtet das Revisionsgericht zur umfassenden Prüfung von Schuld- und Strafaussprüchen hinsichtlich aller rechtlichen Gesichtspunkte.
Eine tatrichterliche Beweiswürdigung darf nicht auf einem allgemeinen Erfahrungssatz beruhen, der tatsächlich nicht besteht; die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage darf hieran nicht allein festgemacht werden.
Die Annahme besonderer Umstände i.S.v. § 23 Abs. 2 StGB erfordert kohärente, konkrete Feststellungen zur inneren Tatseite; widersprüchliche Angaben über Motiv oder inneren Zustand schließen eine mildernde Bewertung aus.
Bei unklarer oder widersprüchlicher Darstellung der Strafzumessungsgründe ist die Rechtsauffassung des Tatrichters nicht tragfähig und kann eine Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 26. Oktober 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Helmut ██ ██ aus ███████████, geboren ████████ 1945 in ████ (CSSR), 2. den █████████████████████ Günter ███ aus ███████, dort geboren am ██████ 1943,
wegen gemeinschaftlicher Nötigung zur Unzucht u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni unter Mitwirkung der Senatspräsidenten Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichterin Fleischmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████████████████ für den Angeklagten ██, Rechtsanwalt ███████ aus ██████ für den Angeklagten ███, Rechtsanwalt ██ aus ███ als Vertreter der Nebenklägerin, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Oktober 1970 wird a) auf die Revision der Staatsanwaltschaft in den Strafaussprüchen, b) auf die Revision der Nebenklägerin Morika ██ im vollen Umfang mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich begangenen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) jeweils zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil haben die Nebenklägerin ██ und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Nebenklägerin ficht das Urteil in vollem Umfang an, die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision auf das Strafmaß beschränkt.
Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
I. Die Revision der Nebenklägerin nötigt – wegen der Unteilbarkeit der Schuld- und Strafaussprüche – dazu, das Urteil unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, gleichviel, ob sie zur Nebenklage berechtigen oder nicht (RGSt 65, 60, 62; BGH NJW 1952, 945, 947; BGHSt 13, 143, 146).
Die Prüfung ergibt, dass der Tatrichter den gegen beide Angeklagten erhobenen Vorwurf der Notzucht mit Erwägungen verneint hat, die der ███████████████ widersprechen. Er hält die Aussage der Zeugin ██████████, sie sei nach dem Betreten der Wohnung nicht mehr zum Geschlechtsverkehr bereit gewesen, vielmehr von den Angeklagten dazu gezwungen worden, für nicht glaubhaft, da die Zeugin auch andere Handlungen, welche die Angeklagten an ihr vorgenommen haben sollen, widerlegbar falsch bekundet habe. So sei ihre Behauptung, der Angeklagte ██ habe ein spitzes stehendes Klappmesser mehrmals aus einiger Höhe auf ihren Rücken fallen lassen, offensichtlich unwahr, weil die Zeugin keine Stich- oder Schnittverletzungen erlitten habe (UA S. 9). Dabei legt die Strafkammer ersichtlich einen allgemeinen Erfahrungssatz zugrunde, dass ein solches aus einiger Höhe auf den unbekleideten Rücken herabfallendes Messer immer eine Stich- oder Schnittverletzung herbeiführe. Tatsächlich besteht ein solcher Erfahrungssatz nicht. Das Messer braucht nicht in jedem Fall mit der Spitze oder der Schneide auf die Haut zu treffen und diese daher nicht notwendig zu verletzen.
Das angefochtene Urteil ist schon wegen dieses Mangels in vollem Umfang aufzuheben.
II. Auch die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.
Die Strafzumessungsgründe erwecken den Eindruck, das Landgericht habe mildernd berücksichtigt, dass das Opfer der Tat (nur) eine Prostituierte war. Außerdem ist § 23 Abs. 2 StGB unrichtig angewendet worden.
Bei dem Angeklagten ████████████ sieht das Landgericht die besonderen Umstände in der Tat u. a. darin, dass der zum ersten Mal mit einer Dirne verkehrende Angeklagte dem Verhalten der Nebenklägerin angeekelt gewesen sei und sich daher aus Abscheu und Verachtung für sie zu seiner strafbaren Handlungsweise habe hinreißen lassen (UA S. 13).
Indessen heißt es bei der Darlegung der inneren Tatseite, die Angeklagten hätten die Nebenklägerin auf die festgestellte Weise misshandelt, „um hierdurch ihr Lustempfinden zu steigern“ (UA S. 10). Beides lässt sich nicht miteinander vereinbaren. Was jemand mit einem Geschlechtspartner zur Steigerung seines eigenen Lustempfindens vornimmt, kann er nicht zugleich aus Ekel, Abscheu und Verachtung tun.
Bei dem Angeklagten ███ begründet das Landgericht die besonderen Umstände in der Tat mit einem seelischen Ausnahmezustand, der in Verbindung mit der geringen alkoholischen Beeinflussung sein strafbares Tun bestimmt haben dürfte (UA S. 13). Welcher Art dieser seelische Ausnahmezustand gewesen ist, besagt das Urteil nicht. Es lässt insbesondere nicht erkennen, ob es sich dabei allein um einen Zustand geschlechtlicher Erregung oder um eine auch auf anderen Ursachen beruhende außergewöhnliche Bewusstseinslage gehandelt hat.
Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass der Tatrichter auch insoweit den eng auszulegenden Begriff der besonderen Umstände im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB verkannt hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Herrmann | Fleischmann | |||
| Schmidt | Schuster |