Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Betrugsverurteilung: Aufhebung wegen fehlender Urteilsgründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 23/57
Datum
26.02.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Betrugsdelikte verurteilt; er legte Revision ein. Das Revisionsgericht hob die Verurteilung in einem Fall wegen fehlender Entscheidungsgründe auf und erklärte zugleich die Strafaussprüche in anderen Fällen für aufhebungsbedürftig, da die Gesamtstrafe beeinflusst sein könnte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; das Landgericht muss u.a. die Anrechnung der Untersuchungshaft und die Strafzumessung neu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlen Entscheidungsgründe für einen Verurteilungsfall, ist diese Verurteilung aufzuheben, weil dem Revisionsgericht eine sachlich-rechtliche Nachprüfung nicht möglich ist.

2

Beeinflussung der Gesamtstrafe durch eine aufgehobene Teilverurteilung kann die Aufhebung der übrigen Strafaussprüche und die Rückverweisung zur erneuten Strafzumessung rechtfertigen.

3

Die Anrechnung vorläufiger Untersuchungshaft darf dem Angeklagten nicht allein deshalb versagt werden, weil er das Verfahren durch Leugnen verzögert hat.

4

Bei der Strafzumessung darf das Gericht Einsicht oder Unrechtsbewusstsein nicht ausschließlich daraus ableiten, dass der Angeklagte sein Verhalten bereut.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 9. November 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den praktischen Arzt und Geburtshelfer Dr. med. Wilfried ████ aus ██, geboren am ████████████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 9. November 1956 samt den Feststellungen im folgenden Umfang aufgehoben:

1. im Fall Schreiber im Schuld- und Strafausspruch; 2. im Übrigen in den Strafaussprüchen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen vollendeten Betruges in fünf Fällen und wegen versuchten Betruges in einem Fall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die erlittene Untersuchungshaft hat das Landgericht nicht angerechnet.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte in vollem Umfang Revision eingelegt. Er beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Strafaussprüche und der Verurteilung im Fall ██████████ im Schuld- und Strafausspruch.

I. Verfahrensbeschwerden

Die Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet und bedürfen daher keiner näheren Behandlung.

II. Sachbeschwerden

1.) Die Schuldspruche in den Fällen █████, ███ und ███ sind mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das angefochtene Urteil beschäftigt sich auch ausreichend mit der Frage, ob dem Angeklagten sein Unrecht bewusst war. Die Darlegungen hierzu enthalten keinen Rechtsmangel.

2.) Wie die Revision mit Recht hervorhebt, fehlen die Entscheidungsgründe zum Fall 5, ██████████ (offenbar ein Versehen). An den im Urteil unter 4) erörterten Fall █████ schließen unmittelbar die Feststellungen zum Fall 6 an.

Eine sachlich-rechtliche Nachprüfung der Verurteilung im Fall ██████████ ist daher dem Revisionsgericht nicht möglich, sodass diese Verurteilung im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben werden musste.

3.) Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Höhe der übrigen Strafen durch die nunmehr aufgehobene Verurteilung im Fall ███ mitbeeinflusst worden ist, waren die Strafaussprüche der anderen Verurteilungen ebenfalls aufzuheben.

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht bei seinen Erwägungen zur Strafe beachten müssen, dass dem Angeklagten die Anrechnung der Untersuchungshaft nicht schon deshalb versagt werden darf, weil er das Verfahren durch sein Leugnen hinausgezogen hatte.

Mangel an Einsicht kann die Strafkammer dem Angeklagten nicht zur Last legen, wenn sie sein Unrechtsbewusstsein nur daraus herleitet, dass er sein Verhalten bereut. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass der Angeklagte sich zunächst nur gegen den Vorwurf der Abtreibung, den das Landgericht dann für widerlegt erachtet hat, zu verteidigen hatte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtSchmidtBorker
Dr. KoffkaSiemer