Widerruf der Erlaubnis zum Auftreten einer Stationsreferendarin als Verteidigerin
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 235/58
- Datum
- 26.06.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erteilt der Vorsitzende einem dem Anwalt zugeteilten Referendar die Erlaubnis, zu Ausbildungszwecken wie ein Verteidiger aufzutreten, kann der Vorsitzende diese Erlaubnis während der Verhandlung jederzeit zurücknehmen.
Bei notwendiger Verteidigung verbleibt die Verantwortung für die Verteidigung beim beigeordneten Pflichtverteidiger; eine durchgehende Anwesenheit und Überwachungspflicht des Anwalts besteht.
Ein vom Gericht bestellter Pflichtverteidiger kann nicht die Bestellung dadurch ersetzen, dass der Referendar an seiner Stelle als Verteidiger auftritt; eine wirkliche Übertragung der Verteidigerfunktion durch den Pflichtverteidiger ist nicht möglich.
Die Unterlassung, einzelne Vorgänge der Hauptverhandlung in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen, beeinträchtigt das Urteil nicht, sofern dieses auf dem Inbegriff der tatsächlichen Hauptverhandlung beruht und die Kammer die Verhandlung selbst gewürdigt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 21. Januar 1958
Rubrum
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz: StPO §§ 139, 142 Rechtssatz: Hat der Vorsitzende dem als Verteidiger bestellten Rechtsanwalt erlaubt, seinem Stationsreferendar die Verteidigung unter seiner Aufsicht zu überlassen, so kann er diese Erlaubnis auch während der Verhandlung jederzeit zurücknehmen.
Aktenzeichen: 5 StR 235/58 Urteil des BGH vom 26. Juni 1958
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Putzer Hans aus Görz geboren am ██ 1901, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 21. Januar 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren. Zur Begründung trägt er vor:
1. Der als Verteidiger beigeordnete Rechtsanwalt sei in der Hauptverhandlung mit seiner Referendarin erschienen. Er habe dem Gericht erklärt, dass er ihr die Verteidigung übertragen wolle; dem habe auch der Angeklagte zugestimmt. Demgemäß habe die Referendarin während der Verhandlung Fragen an den Angeklagten und die Zeugen gestellt, sich Aufzeichnungen für den Schlussvortrag gemacht und während einer Pause nach der Beweisaufnahme den Schlussvortrag entworfen. Das Gericht habe sie gewähren lassen. Deshalb habe der Anwalt geglaubt, die Referendarin werde auch den Schlussvortrag halten dürfen. Das habe der Vorsitzende aber nicht zugelassen, sondern nur einen Vortrag des Anwalts gestattet. Dieser jedoch habe sich keine Notizen gemacht; er sei zwar während der ganzen Verhandlung zugegen, auf einen eigenen Schlussvortrag aber nicht vorbereitet gewesen. Das Gericht habe durch die Weigerung, den Vortrag der Referendarin anzuhören, die Verteidigung unzulässig beschränkt.
2. Nach der Beratung und vor der Urteilsverkündung hat der Anwalt beantragt, „im Protokoll aufzunehmen, dass als Verteidigerin von Beginn der Hauptverhandlung an aufgetreten ist die Stationsreferendarin Frau ███████, und zwar, nachdem der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt ██████████████ die Genehmigung des Herrn Vorsitzenden hierzu erbeten hatte“,
Die Sitzungsniederschrift fährt fort: „Eine Bescheidung dieses Antrages wird abgelehnt.“
Die Revision trägt vor, der Vorsitzende sei es gewesen, der dies abgelehnt habe; er habe sich auch geweigert, einen Gerichtsbeschluss darüber herbeizuführen. Auch in dieser Ablehnung erblickt die Revision einen Verfahrensverstoß.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Akten und Sitzungsniederschrift ergeben folgendes: Am 14. November 1957 hatte der Angeklagte beantragt, ihm den Rechtsanwalt ██████████, mit dem er in der Rechtsantragsstelle gesprochen hatte, als Pflichtverteidiger beizuordnen. Rechtsanwalt ██████████ erklärte sich einverstanden. Zwei Tage später überreichte er eine Vollmacht und bat um Akteneinsicht. Diese wurde ihm gestattet. Im Eröffnungsbeschluss vom 29. November 1957 lehnte das Landgericht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ab, weil sich inzwischen ein „Wahlverteidiger mit Vollmacht“ gemeldet habe. Gemeint war ███████████ selbst. Unter dem 17. Dezember 1957 fragte Rechtsanwalt ██████████ an, wer sich als Wahlverteidiger gemeldet habe. Er setzte hinzu: „Ich darf darauf hinweisen, dass meine Meldung nur geschehen ist, um eine Sprecherlaubnis zu erhalten. Meine Vollmacht sollte nicht eine Wahlverteidigung umfassen. Ich bitte gegebenenfalls um Abänderung des Beschlusses und um Bestellung als Pflichtverteidiger.“ Er fügte einen Brief des Angeklagten an ihn bei, der sich im gleichen Sinne äußerte. Unter dem 16. Januar 1958, fünf Tage vor dem Hauptverhandlungstermin, erinnerte Rechtsanwalt ████████ an seinen Antrag. In der Hauptverhandlung erschien er „mit seiner Stationsreferendarin ███████“. Die Sitzungsniederschrift vermerkt das vor dem Aufruf und der Meldung der Zeugen und Sachverständigen. Nach Aufruf und Meldung der Zeugen und Sachverständigen vermerkt sie den Beschluss: „Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt ██████████████ Pflichtverteidiger beigeordnet.“
Aus diesem Geschehensablauf geht zweifelsfrei hervor, dass das Gericht nicht etwa – was nach § 142 Abs. 2 StPO möglich gewesen wäre – die Referendarin als Verteidigerin bestellt hat. Es ist auch ausgeschlossen, dass der Anwalt das Gericht dahin missverstanden hat; die Revision behauptet das auch nicht. Der Angeklagte und er hatten übereinstimmend beantragt, ihn zum Verteidiger zu bestellen; diesem Antrage entsprach der Beschluss. Er ist verkündet worden, nachdem der Anwalt seine Referendarin vorgestellt hatte. Der Hergang konnte also auch von niemandem dahin missverstanden werden, als solle die Referendarin nunmehr an Stelle des Anwalts Verteidigerin werden. Verteidiger war vielmehr allein Rechtsanwalt █████████████.
Nach § 139 StPO kann der als Verteidiger gewählte Rechtsanwalt unter gewissen Voraussetzungen die Verteidigung einem Referendar „übertragen“. Der vom Gericht als Verteidiger bestellte Rechtsanwalt kann das dagegen nicht, auch nicht mit Zustimmung des Angeklagten und des Gerichts. Rechtsanwalt ██████████ war in keinem Zeitpunkt des Verfahrens Wahlverteidiger, sondern stets nur Pflichtverteidiger. Das kann weder ihm selbst noch anderen Prozessbeteiligten unklar gewesen sein. Allerdings kann der Pflichtverteidiger einen Referendar zu Ausbildungszwecken die Verteidigungsaufgaben wahrnehmen lassen. Das ist aber keine „Übertragung“ der Verteidigung. Hier bleibt allein verantwortlich für die Verteidigung der Anwalt selbst. In Fällen der notwendigen Verteidigung muss er selbst während der ganzen Verhandlung anwesend sein. Daran hat Rechtsanwalt █████████████ sich auch gehalten.
Das Gericht muss davon ausgehen, dass einem Anwalt diese Rechtslage klar ist, dass er sich also während der ganzen Verhandlung bewusst ist, allein der verantwortliche Verteidiger zu sein. Wenn das Gericht nicht – obwohl es das könnte – den Referendar, sondern den Anwalt zum Verteidiger bestellt, so kommt darin zum Ausdruck, dass nach Auffassung des Gerichts ein Referendar der Aufgabe möglicherweise nicht gewachsen ist. Der Vorsitzende kann zwar gestatten, dass der dem Anwalt zugeteilte Referendar zu Ausbildungszwecken wie ein Verteidiger auftritt. Eine solche Erlaubnis muss aber jederzeit widerruflich sein, schon weil der Vorsitzende die Fähigkeiten des Referendars nicht von vornherein, ehe er ihn gehört hat, abschließend beurteilen kann. Sobald der Vorsitzende etwa den Eindruck hat, der Referendar verteidige nicht richtig, kann die Pflicht zur Fürsorge für den Angeklagten es ihm sogar gebieten, dass weiteres Auftreten des Referendars zu unterbinden und auf persönlicher Verteidigung durch den beigeordneten Rechtsanwalt zu bestehen.
Gericht und Vorsitzender dürfen sich auch darauf verlassen, dass der Anwalt sich von vornherein darauf einrichtet, nicht nur seine Verteidigerpflicht, sondern auch seine Ausbilderpflicht gebieten es ihm, den Referendar verantwortlich zu überwachen. Von einer solchen Überwachung kann nicht die Rede sein, wenn der Anwalt der Verhandlung nicht so folgt, dass er jederzeit selbst die Verteidigungsaufgaben wahrnehmen kann. Ob der Anwalt dazu Notizen braucht, kann nur er selbst beurteilen. Aus der Tatsache, dass Rechtsanwalt █████████ sich keine Aufzeichnungen machte, brauchte der Vorsitzende nicht zu folgern, dass er zum Schlussvortrag nicht – oder doch nicht so gut wie seine Referendarin – in der Lage sein werde.
Die Revision trägt auch nicht vor, dass der Verteidiger sich vor dem Landgericht außerstande erklärt habe, den Schlussvortrag selbst zu halten. Soweit ihr Vorbringen erkennbar ist, hat er in der Hauptverhandlung nichts davon gesagt, dass er sich mangels eigener Aufzeichnungen für weniger gut vorbereitet halte als seine Referendarin. Er hat den Schlussvortrag gehalten. Eine solche Pflichtwidrigkeit, wie er sie in der Revisionsbegründung von sich selbst behauptet, brauchte die Strafkammer ohne ausdrückliche Erklärung aber nicht für möglich zu halten.
2. Die zweite Rüge bezieht sich nur auf das Protokoll. Das Urteil beruht auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung, die sich vor allen Mitgliedern der Strafkammer abgespielt hat, die sie also nicht dem Protokoll entnahmen. Ob gewisse Vorgänge aus der Hauptverhandlung ins Protokoll aufgenommen werden oder nicht, kann deshalb keinen Einfluss auf das Urteil haben. Der Verteidiger hatte auch keine anderen Verteidigungsmöglichkeiten gewonnen, wenn über den Protokollantrag noch vor der Urteilsverkündung entschieden worden wäre.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| LG Berlin | Dr. Koffka | Schmitt | |||
| Sarstedt | Schmidt | Siemer |