Treffer
BGH Urteil

Überschreitung der Unterbrechungsfrist (§229 StPO) – Urteil aufgehoben, zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 234/92 (alt: 5 StR 45/90)
Datum
12.08.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Überschreitung der zulässigen Unterbrechungsdauer der Hauptverhandlung nach §229 StPO. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil die Strafkammer die Höchstdauer überschritten hat. Entscheidend ist, dass eine Hemmung nach §229 Abs.3 StPO nur eintritt, wenn der Angeklagte am Zeitpunkt der Fortsetzung wegen Krankheit nicht erscheinen kann; war dies nicht der Fall, lief die Frist ohne Verlängerung ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Hemmung des Ablaufs der Unterbrechungsfrist nach § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO tritt nur ein, wenn der Angeklagte zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hauptverhandlung fortgesetzt werden muss (§ 229 Abs. 4 Satz 1 StPO), wegen Krankheit nicht erscheinen kann.

2

Kann der Angeklagte am ersten Werktag nach dem Ablauf der Unterbrechungsfrist erscheinen, so ist der Fristablauf trotz zwischenzeitlicher Erkrankung nicht gehemmt und es kommt zu keiner Verlängerung der Frist.

3

Die Hemmung des Fristablaufs wirkt kraft Gesetzes; ein späterer Beschluss nach § 229 Abs. 3 Satz 2 StPO hat nur konstitutive Bedeutung für die Feststellung von Beginn und Ende der Hemmung.

4

Überschreitet das Gericht die zulässige Höchstdauer der Unterbrechung nach § 229 StPO, begründet dies einen Verfahrensmangel nach §§ 229, 337 StPO, der die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung rechtfertigen kann, sofern nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Mangel die Schuldspruchsentscheidung nicht beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 29. November 1991

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

5 StR 234/92 (alt: 5 StR 45/90) vom 12. August 1992 in der Strafsache gegen ██ aus ████, Günter geboren am ████ in █████, wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 11. August 1992 in der Sitzung vom 12. August 1992 an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Harms, Hager, Nack als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. C_______ und Rechtsanwalt ████████ als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Bikowski wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 29. November 1991, soweit er verurteilt worden ist, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Wirtschaftstrafkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen Betrugs und wegen versuchten Betrugs verurteilt, im Übrigen freigesprochen. Die Revision des Beschwerdeführers rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Sie beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer die Höchstdauer, die in § 229 StPO für die Unterbrechung der Hauptverhandlung vorgesehen ist, überschritten hat.

1. Die Rüge stützt sich auf folgenden Sachverhalt: Die Hauptverhandlung wurde am 9. Oktober 1991, dem 11. Verhandlungstag, unterbrochen. Der Vorsitzende ordnete an, dass sie am Montag, dem 21. Oktober 1991, fortgesetzt werden solle. Dies war der Tag, an dem die Hauptverhandlung bei Zugrundelegung der Zehntages-Frist nach § 229 Abs. 1 StPO spätestens hätte fortgesetzt werden müssen. Am Freitag, dem 18. Oktober 1991, wurde der Mitangeklagte Reuter in ein Krankenhaus aufgenommen. Am 21. Oktober 1991 fand keine Hauptverhandlung statt. Der Mitangeklagte ██████ wurde am 8. November 1991 aus dem Krankenhaus entlassen. Die nächste Hauptverhandlung fand am 25. November 1991 statt. An diesem Tage verkündete die Strafkammer den folgenden Beschluss:

„1. Die am 9.10.1991 durch den Vorsitzenden angeordnete Unterbrechung der Hauptverhandlung gemäß § 229 Abs. 1 StPO wird in eine Unterbrechung gemäß § 229 Abs. 2 Satz 1 StPO umgewandelt.

2. Es wird festgestellt, dass der Lauf der Unterbrechungsfrist wegen der Erkrankung des Angeklagten Reuter zeitweise gehemmt worden ist, § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO. Die Hemmung der Frist hat am 18.10.1991 begonnen und am 8.11.1991 geendet (Dauer der stationären Krankenhausbehandlung des Angeklagten), § 229 Abs. 3 Satz 2 StPO.“

Der letzte Tag der dreißigtägigen Unterbrechungsfrist nach § 229 Abs. 2 StPO wäre ohne eine Hemmung im Sinne des § 229 Abs. 3 StPO der 8. November 1991, ein Freitag, gewesen.

In rechtlicher Hinsicht würdigt die Revision diesen Sachverhalt wie folgt: Am 25. November 1991 sei nicht nur die Zehntages-Frist nach § 229 Abs. 1 StPO, sondern auch die 30-Tages-Frist nach § 229 Abs. 2 StPO verstrichen gewesen. Der Beschluss vom 25. November 1991, mit dem die dreißigtägige Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 StPO angeordnet sowie gemäß § 229 Abs. 3 Satz 2 StPO Beginn und Ende der Hemmung festgestellt worden seien, sei deswegen verspätet und folglich unwirksam. Da die Strafkammer die Hauptverhandlung erst am 25. November 1991 fortgesetzt habe, sei die zulässige Höchstdauer der Unterbrechung überschritten worden.

2. Diese Beanstandung trifft im Ergebnis zu. Der Senat kann die von der Revision aufgeworfene Frage offenlassen, ob der in BGHSt 34, 154 ausgesprochene Grundsatz, dass der Beschluss nach § 229 Abs. 2 Satz 2 StPO bis zum Ablauf der 30-Tages-Frist (§ 229 Abs. 2 Satz 1 StPO) gefasst werden kann, auch dann gilt, wenn seit der letzten Hauptverhandlung mehr als 30 Tage verstrichen sind, der Fristablauf jedoch wegen Krankheit eines Angeklagten nach § 229 Abs. 3 StPO gehemmt worden ist. In gleicher Weise kann offenbleiben, bis zu welchem Zeitpunkt das Gericht in der Lage ist, Anfang und Ende der Hemmung nach § 229 Abs. 3 StPO festzustellen.

Im vorliegenden Fall kam nämlich bei Zugrundelegung der 30-Tages-Frist (§ 229 Abs. 2 StPO) eine Hemmung des Fristablaufs (§ 229 Abs. 3 StPO) aufgrund folgender, von der Revision mitgeteilter Tatsachen nicht in Betracht: Die 30-Tages-Frist nach § 229 Abs. 2 StPO wäre ohne Hemmung am Freitag, dem 8. November 1991, abgelaufen; die Hauptverhandlung hätte hiernach am Montag, dem 11. November 1991, fortgesetzt werden müssen.

Die Hauptverhandlung konnte der Angeklagte ██████ an diesem Tag erscheinen. Der Senat entnimmt dem Beschluss der Strafkammer vom 25. November 1991, dass der Angeklagte ████ nur während seiner stationären Krankenhausbehandlung, die am 8. November 1991 endete, verhindert war, in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Kann der Angeklagte am ersten Werktag (§ 229 Abs. 4 Satz 2 StPO) nach dem Ablauf der Unterbrechungsfrist zur Hauptverhandlung erscheinen, so wird der Fristablauf trotz der zwischenzeitlichen Erkrankung überhaupt nicht gehemmt. Denn es fehlt dann an der in § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO bezeichneten Voraussetzung, dass der Angeklagte zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hauptverhandlung fortgesetzt werden muss (§ 229 Abs. 4 Satz 1 StPO), wegen Krankheit nicht zur Hauptverhandlung erscheinen kann (ebenso die Begründung des Regierungsentwurfes für das Strafverfahrensänderungsgesetz 1987, BT-Drucks. 10/1313, S. 26, rechte Spalte; Treier in KK 2. Aufl. § 229 Rdn. 12; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 229 Rdn. 8; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. Bd. 5 – Nachtrag – § 229 Rdn. 14; Schlichter in SK StPO § 229 Rdn. 25; Rieß/Hilger NStZ 1987, 149).

Die Unzuträglichkeit, die sich in solchen Fällen daraus ergibt, dass die Hauptverhandlung ohne weitere Vorbereitungszeit sogleich nach dem Ende der krankheitsbedingten Verhinderung fortgesetzt werden muss, hätte sich vermeiden lassen, ohne dass es eines Beschlusses nach § 229 Abs. 1 Satz 1 StPO bedurft hätte (vgl. § 228 Abs. 2, Abs. 2; Treier aaO Rdn. 12; Schlichter aaO Rdn. 24). Die bei der Unterbrechung der Hauptverhandlung am 9. Oktober 1991 ins Auge gefasste Zehntages-Frist (§ 229 Abs. 1 StPO) wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge am 19. Oktober 1991 abgelaufen. Der Angeklagte war aber zu diesem Zeitpunkt wegen Krankheit verhindert, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Dieser Zustand hielt bis zum 8. November 1991 an. Während dieser Zeitspanne war der Ablauf der zehntägigen Unterbrechungsfrist (§ 229 Abs. 1 StPO) nach § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO gehemmt, und zwar kraft Gesetzes (Treier aaO Rdn. 12; Kleinknecht/Meyer aaO Rdn. 7); der spätere Beschluss der Strafkammer nach § 229 Abs. 3 Satz 2 StPO hatte nur insofern konstitutive Bedeutung, als er den Beginn und das Ende der Hemmung unanfechtbar festgestellt hat. Im Anschluss an den Zeitraum der Hemmung, also nach dem 8. November 1991, verlängerte sich der Ablauf der Unterbrechungsfrist um weitere zehn Tage (§ 229 Abs. 3 Satz 1 StPO). Die Hauptverhandlung hätte hiernach erst am 19. November 1991 fortgesetzt werden müssen. Gericht und Verfahrensbeteiligte hätten dann hinreichend Zeit zur Vorbereitung der Hauptverhandlung gehabt; auch wäre das Gericht in der Lage gewesen, vor oder bei einem derart bestimmten Hauptverhandlungstermin Beginn und Ende der Hemmung festzustellen.

Die Hauptverhandlung hätte hiernach spätestens am 19. November 1991 fortgesetzt werden müssen. Das Verfahren der Strafkammer, die die Hauptverhandlung erst am 25. November 1991 fortgesetzt hat, verstieß daher gegen das Gesetz (§§ 229, 337 StPO). Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer auf dem Verfahrensverstoß beruht. Ein Ausnahmefall, in dem das Gegenteil angenommen werden könnte (BGHSt 23, 224, 225), liegt nicht vor.

LaufhütteHarmsHager
HorstkotteNack