Revision verworfen: Jugendstrafe 10 Jahre wegen Mordes und schwerem Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 234/86
- Datum
- 08.07.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen keine Verletzung formellen oder materiellen Rechts aufzeigen.
Bei der Jugendstrafzumessung kann eine empfindliche Strafe gerechtfertigt sein, um neben erzieherischer Einwirkung auch tatvergeltende Sühne und Abschreckung zu erreichen.
Die Erwägung tatvergeltender Sühne und Abschreckung ist im Jugendstrafrecht nicht grundsätzlich ausgeschlossen und kann Teil der Strafbemessung sein.
Die Schwere der Schuld kann bei der Strafzumessung neben dem erzieherischen Zweck berücksichtigt werden; sind die Strafzumessungsgründe nachvollziehbar, liegen keine rechtlichen Mängel vor.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin – Jugendkammer –, 19. Februar 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███ aus ████, Olaf M, dort geboren am █████ 1966, zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte ██████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin – Jugendkammer – vom 19. Februar 1986 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Aus den Gründen der Antragsschrift und der Ausführungen des Generalbundesanwalts ist das Rechtsmittel unbegründet. Ergänzend ist lediglich zu bemerken, dass die Strafzumessungsgründe keine rechtlichen Mängel aufweisen.
Insbesondere ist die Erwägung rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Jugendstrafe von zehn Jahren erforderlich sei, um über die erzieherisch notwendige Einwirkung hinaus dem auch im Jugendstrafrecht geltenden Grundsatz der tatvergeltenden Sühne und Abschreckung zu genügen (UA S. 20). Damit hat der Tatrichter ersichtlich zum Ausdruck bringen wollen, dass die empfindliche Strafe erforderlich war, um angesichts der brutalen, drei Mordmerkmale verwirklichenden Tat gegenüber seiner achtzigjährigen Großtante, die ihm bis zu dem Tattag stets „Zuwendung und Vertrauen entgegengebracht“ hatte, auf den Angeklagten selbst abschreckend einzuwirken und ihm deutlich zu machen, dass eine solche Tat einer gerechten Sühne bedarf. Die Schwere der Schuld kann neben dem Erziehungszweck berücksichtigt werden.
| Fleischmann | Herrmann | Niepel | |||
| Fuhrmann | Horstkotte |