Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Einziehung pornographischer Postsachen wegen unzulässiger Beschlagnahme abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 234/70
Datum
29.09.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Berlin auf und weist den Antrag auf Einziehung pornographischer Sendungen zurück. Die Zollbehörde durfte gestellte Postsendungen nicht an die Staatsanwaltschaft weiterleiten; § 6 Abs. 7 ZollG ist eng auszulegen. Für Einziehungsverfahren gilt, dass eine Beschlagnahme nach § 99 StPO nur bei Verfahren gegen einen Beschuldigten zulässig ist. Wegen der unzulässig erlangten Beschlagnahme wurden die Schriften freigegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Brief- und Postgeheimnis darf nur aufgrund einer klaren gesetzlichen Ermächtigung eingeschränkt werden; eine bloße Gestellungspflicht der Post an den Zoll berechtigt nicht zur Weiterleitung an andere Strafverfolgungsbehörden.

2

§ 6 Abs. 7 ZollG ist eng auszulegen: Die Gestellungspflicht der Deutschen Bundespost an das Zollamt hebt den Mitgewahrsam der Post nicht auf und begründet keinen Zugriff anderer Behörden.

3

Die Beschlagnahme nach § 99 StPO ist nur zulässig, wenn ein Ermittlungsverfahren gegen einen namentlich bestimmten Beschuldigten betrieben wird; im objektiven Einziehungsverfahren ist die Postbeschlagnahme grundsätzlich unzulässig, soweit keine besondere gesetzliche Regelung greift.

4

Einziehungsentscheidungen nach § 41b StGB dürfen nicht auf Schriften beruhen, die durch eine rechtswidrige Verletzung des Postgeheimnisses erlangt wurden; staatliche Verfolgungsinteressen haben bei Einzelsendungen an Privatpersonen keinen Vorrang vor dem Postgeheimnis.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 11. Februar 1970

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. September 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Pleischmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Einziehungsbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11. Februar 1970 aufgehoben.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft, ein Magazin „Maroc-Boys“ und vier Werbeprospekte „Marmalade Films“, „Delicate“, „Fucking“ und „Private“ einzuziehen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen des Einziehungsbeteiligten, werden der Landeskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die pornographischen Schriften eingezogen, die ein schwedischer Händler durch die Post an den Einziehungsbeteiligten gesandt hatte. Die Sendung wurde von der Bundespost dem Hauptzollamt Berlin-Schöneberg-Post gestellt, dort zollamtlich geöffnet und kontrolliert. Die Zollbehörde leitete die Sendung an die Staatsanwaltschaft weiter. Diese erwirkte die gerichtliche Beschlagnahme. Ein Ermittlungsverfahren gegen den schwedischen Händler wurde nicht eingeleitet, weil er aus tatsächlichen Gründen nicht verfolgt werden konnte. Das Landgericht hat daher die selbständige Einziehung nach § 41b StGB angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Revision des Einziehungsbeteiligten mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde.

Die Verfahrensrüge dringt durch. Mit ihr macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschlagnahme der Schriften sei unzulässig gewesen. Sie hätten daher im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet und eingezogen werden dürfen.

Das Brief- und Postgeheimnis darf nur durch Gesetz eingeschränkt werden. Es gibt kein Gesetz, das die Zollbeamten ermächtigte, dem Zollamt gestellte Sendungen an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, um die Beschlagnahme und Einziehung unzüchtiger Schriften in einem auf § 184 Abs. 1 Nr. 1a, § 41b StGB gestützten Verfahren zu ermöglichen.

Das gilt auch für § 6 Abs. 7 des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (soweit BGHSt 9, 351 eine andere Auffassung zugrunde gelegen haben sollte, bezog sie sich ausdrücklich auf das alte Zollgesetz, „das vor der Geltung des Grundgesetzes geschaffen worden ist“ S. 353).

§ 6 Abs. 7 ZollG ist eine Ausnahmevorschrift, die ein Grundrecht einschränkt. Sie ist deshalb eng auszulegen. Darin und in den daraus zu ziehenden Folgerungen stimmt der Senat mit den Entscheidungen des Landgerichts Wuppertal (NJW 1969, 1544, 2247) und des Landgerichts Berlin (NJW 1970, 597) überein. § 6 Abs. 7 ZollG verpflichtet die Post lediglich zur Gestellung eingeführter Sendungen an die Zollbehörde. Dadurch wird weder der Mitgewahrsam der Post an den Sendungen aufgehoben (die Sendung wurde bei dem Hauptzollamt Berlin-Schöneberg-Post aufbewahrt; vergleiche auch Evers, JZ 1965, 651 mit Hinweisen), noch wurde das Postgeheimnis so weit durchbrochen, dass nunmehr auch der Zugriff anderer Behörden als des Zolls auf die Sendung statthaft wurde. Aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 7 des ZollG („Soweit die Deutsche Bundespost zur Gestellung verpflichtet ist“) folgt vielmehr, dass das Brief- und Postgeheimnis nur in bestimmtem Umfange eingeschränkt worden ist. Die Post hat lediglich ihrer Gestellungspflicht an den Zoll nachzukommen. Damit bleibt die Sendung auch nach ihrer Gestellung im Internbereich einer Behörde, deren Verfahren unauffällig ist, vor allem nicht an die Öffentlichkeit dringt. Den Zugriff anderer staatlicher Stellen, der etwa durch die Gestellung erleichtert werden sollte, sieht das Gesetz nicht vor. Ein Verfahren, wie es § 2 des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote vom 24. Mai 1961 (BGBl. I, 607) in Staatsschutzsachen eingeführt hat, kennt das erst später erlassene Zollgesetz nicht. Auch anlässlich der Einfügung des § 184 Abs. 1 Nr. 1a StGB hat der Gesetzgeber den Strafverfolgungsbehörden für die Beschlagnahme von eingeführten pornographischen Schriften keine Befugnis eingeräumt, wie sie zur Sicherung der Beschlagnahme und Einziehung staatsgefährdender Schriften für erforderlich gehalten wurden.

Damit gelten für die Beschlagnahme von unzüchtigen Einzelsendungen die Einschränkungen, denen das allgemeine Beschlagnahmerecht unterworfen ist. § 99 StPO lässt die Beschlagnahme nur zu, wenn das Verfahren gegen einen Beschuldigten betrieben wird, nicht dagegen im objektiven Einziehungsverfahren. In ihm ist die Postbeschlagnahme, soweit nicht Sonderregelungen eingreifen, unzulässig. Das Gesetz misst dem objektiven Einziehungsverfahren grundsätzlich nicht die Bedeutung zu, die den schwerwiegenden Eingriff in das Brief- und Postgeheimnis rechtfertigen würde. Dann aber darf dieser Eingriff auch nicht in tatsächlicher Hinsicht dadurch ermöglicht werden, dass eine Behörde, die gestellte Postsendungen auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung in Gewahrsam hat, solche Sendungen an andere Behörden weiterleitet, denen der Zugriff auf die Sendung nicht gestattet ist, und die sie vom Zoll auch nicht herausverlangen dürfen. Das gilt allerdings nur für Sendungen mit einzelnen unzüchtigen Schriften. Werden solche Schriften in größeren Mengen für einen einzelnen Bezieher eingeführt, so kann das Verfahren gegen den Bezieher betrieben, die Beschlagnahme nach § 99 StPO durchgeführt werden.

Da die Einziehung auf der Verwertung der in unzulässiger Weise erlangten Sendung beruht und ausgeschlossen ist, dass die Schriften in anderer Weise in ein Einziehungsverfahren eingeführt werden konnten, hat der Senat den Inhalt der Sendung freigegeben. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob ein unter Verletzung des Art. 10 GG erlangtes Beweismittel schlechthin unverwertbar ist. In einem Verfahren nach § 41b StGB, in dem es um die Einziehung unzüchtiger Schriften geht, die an einen privaten Besteller gerichtet sind, haben jedenfalls die staatlichen Verfolgungsinteressen keinen Vorrang vor der Wahrung des Postgeheimnisses.

SarstedtSchmittPleischmann
SiemerHerrmann