Betrug/Urkundenfälschung: Aufhebung wegen unklarer Schadensfeststellung und mangelhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 234/63
- Datum
- 09.07.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Betrugs ist nachzuweisen, dass die Täuschung eine Vermögensschädigung oder zumindest eine konkrete Vermögensgefährdung des Geschädigten bewirkt hat; Zahlungen Dritter begründen einen Schaden nur, wenn sie die Vermögenslage des Geschädigten tatsächlich beeinträchtigen bzw. dessen Risiko nicht ausgleichen.
Der Vorsatz, zu täuschen und sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, begründet nicht automatisch den Vorsatz, einen Vermögensschaden beim Geschädigten herbeizuführen; der Schädigungsvorsatz ist gesondert festzustellen.
Beweisanträge sind unzulässig, soweit sie darauf gerichtet sind, bereits rechtskräftige Schuldsprüche in anderen Fällen im laufenden Verfahren zu beseitigen; ein derartiger Angriffsauftrag kann die zulässige Beweisführung überschreiten.
Die Strafzumessung muss so begründet sein, dass Nachprüfbarkeit gewährleistet ist; pauschale Hinweise auf Vorleben und allgemeinen Schadenseintritt genügen nicht, wenn unterschiedliche Fallgruppen und Schadensumfänge differenzierende Erwägungen erfordern.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 6. Februar 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Ofensetzer Walter ███████ aus █████, geboren am ███████████ 1906 in ██ bei DD, wegen Betruges u. a.,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ ███ in der Verhandlung,
Bundesanwalt █████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 6. Februar 1963 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Falle 28 verurteilt ist, sowie in sämtlichen Strafaussprüchen.
II. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen.
I. Mit Rücksicht auf die im Übrigen rechtskräftigen Schuldspruche hatte die Strafkammer nur noch über den Fall 28 und über sämtliche Strafaussprüche zu verhandeln. Insoweit muss ihre Entscheidung erneut aufgehoben werden.
II. Im Fall 28 dringt die Sachrüge durch.
Die Feststellungen des Urteils ergeben zwar, dass der Angeklagte die WKV in allen fünf Einzelfällen über Umstände getäuscht hat, die für ihre Entscheidung wesentlich waren, und dass sie daraufhin eine Vermögensverfügung vorgenommen hat.
Bei ihrer Auffassung, dass diese Vermögensverfügung zu einer Vermögensschädigung des Ziegeleibesitzers ███ geführt habe, geht die Strafkammer jedoch nicht von dem richtigen rechtlichen Gesichtspunkt aus. Sie findet den Schaden Trettners darin, dass er auf Grund seiner Bürgschaftsverpflichtung die nicht abgedeckten oder im Vergleichswege erlassenen Kreditbeträge an die WKV gezahlt hat (UA S. 20). Durch diese Zahlungen hat aber nicht die getäuschte WKV, sondern Trettner selbst verfügt. Sie waren daher nicht eine unmittelbare Folge der Täuschung des Angeklagten.
Zwar liegt es nahe, dass Vermögen schon durch die Auszahlung der Kreditsumme in einer Weise gefährdet war, die einer Vermögensschädigung gleichkommt. Da es sich in allen fünf Fällen um Kreditanträge handelte, bei denen nach Lage der Sache schon bei Auszahlung der Beträge durch die WKV mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen war, dass die eigentlichen Kreditschuldner nicht oder nicht vollständig zahlen würden, entstand bereits bei der Auszahlung die konkrete Gefahr für ████, nunmehr als Bürge in Anspruch genommen zu werden. In einer solchen Gefährdung liegt im Allgemeinen ohne Weiteres eine Vermögensschädigung. Hier könnten nur deshalb gewisse Zweifel bestehen, weil gleichzeitig mit der Zahlung an den Angeklagten die WKV auch Zahlungen an die ██ ██████ Kachelfabrik KG (BK) leistete. Die Strafkammer geht offensichtlich davon aus, dass die Leistungen der WKV an die BK wirtschaftlich Leistungen an ██ ██████ waren, ohne dies näher zu begründen. Das Revisionsgericht muss deshalb auch zunächst hiervon ausgehen. Allerdings sollten diese Zahlungen an die BK nicht etwa das Risiko des ██ ausgleichen, sondern waren dazu bestimmt, Lieferungen der BK an den Angeklagten zu bezahlen. Nach den Feststellungen ist es aber zu diesen Lieferungen nur in geringem Umfang gekommen. Aus welchem Grunde, ergibt das Urteil nicht. Das wird näher aufzuklären sein, da es davon abhängen könnte, ob schon die Zahlung der WKV an den Angeklagten eine einem Vermögensschaden gleichkommende Vermögensgefährdung des ███ war. Sie war es nicht ohne Weiteres, wenn zu dem Zeitpunkt, als die WKV an den Angeklagten und die BK leistete, damit zu rechnen war, dass praktisch die Leistungen an die BK dem ██████ verblieben und ausreichen würden, seine etwaige Inanspruchnahme aus der Bürgschaftsverpflichtung auszugleichen.
Im Übrigen lässt das Urteil alle Feststellungen darüber vermissen, dass der Angeklagte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Der Täuschungsvorsatz und die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, schließen den Schädigungsvorsatz nicht ohne Weiteres ein. Unerheblich wäre es allerdings, wenn der Angeklagte sich nur über die Person des Geschädigten geirrt, also etwa angenommen hätte, nicht ████, sondern die WKV würde geschädigt, weil er die Bürgschaftsverpflichtung nicht kannte.
III. Auch soweit die Revision die übrigen Strafaussprüche angreift, hat sie Erfolg.
1. Allerdings kann ihre Verfahrensrüge, das Landgericht habe eine Reihe von Beweisanträgen des Angeklagten zu Unrecht abgelehnt und dadurch zugleich seine Aufklärungspflicht verletzt, nicht durchdringen. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob diese Rüge formgerecht erhoben ist, weil die Revision nur die Beweisanträge vollständig mitteilt, den darauf ergangenen Beschluss des Gerichts dagegen nur teilweise und unvollkommen wiedergibt. Jedenfalls ist die Rüge aber unbegründet. Die Beweisanträge liefen darauf hinaus, den rechtskräftigen Schuldsprüchen die Grundlage zu entziehen, weil es am Betrugsvorsatz gefehlt habe. Das war unzulässig, wie die Strafkammer in ihrem diese Anträge ablehnenden Beschluss zutreffend zum Ausdruck gebracht hat.
2. Hingegen rügt die Revision mit Recht, dass die Strafzumessungsgründe so knapp ausgefallen sind, dass sich nicht nachprüfen lässt, ob die Strafkammer überall von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist. Zur Strafzumessung wird lediglich im Urteil gesagt, dass der Angeklagte einerseits als nicht vorbestraft angesehen werde, andererseits durch seine Straftaten teilweise relativ erheblicher Schaden entstanden sei, den der Angeklagte in keinem der 23 Fälle wiedergutgemacht habe.
Das reicht, insbesondere mit Rücksicht darauf, dass der Schadensumfang der einzelnen Fälle auch innerhalb der mit gleich hoher Strafe bedachten Fallgruppen durchaus unterschiedlich ist, nicht aus.
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Koffka | Borker |