Treffer
BGH Urteil

Entziehung der Fahrerlaubnis (§42m StGB) wegen Ungeeignetheit – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 234/55
Datum
07.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft wandte sich gegen die Ablehnung der Entziehung der Fahrerlaubnis eines wegen versuchter Unzucht mit Kindern verurteilten Angeklagten. Zentral war die Auslegung des § 42m StGB, insbesondere ob eine künftige Gefährdung „mit Sicherheit“ feststellbar sein müsse. Der BGH hob den Teil des Urteils auf und verwies zurück: Entziehung ist bei durch die Tat belegter Ungeeignetheit anzuordnen, Beurteilungszeitpunkt ist die Urteilsfindung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB setzt nicht voraus, dass mit Sicherheit eine künftige Gefährdung der Allgemeinheit feststellbar ist; genügt die durch die Tat belegte Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist die Entziehung anzuordnen.

2

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist der Zeitpunkt der Urteilsfindung; nach diesem Zeitpunkt eintretende Ereignisse sind bei der Entscheidung unbeachtlich.

3

Bei der Prüfung der Fahrerlaubnisentziehung ist nicht auf die prognostizierten Wirkungen einer Strafhaft abzustellen; die Entscheidung hat sich an den zum Zeitpunkt der Urteilsfindung feststehenden Umständen und anhaltenden persönlichen Verhältnissen zu orientieren.

4

Dauerhafte persönliche Umstände (z. B. chronische Erkrankungen oder anhaltend belastende Lebensverhältnisse), die die Wahrscheinlichkeit der Wiederholung der tatgleichen Begehungsweise erhöhen, können die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Verden a. d. Aller, 4. Februar 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Musiker und Kaufmann Johann ██████████ aus ████, dort geboren am █████████ 1914, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Unzucht mit Kindern hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Pr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Verden a. d. Aller vom 4. Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es eine Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der im Jahre 1914 geborene Angeklagte, der an einer beiderseitigen chronischen Hüftgelenksverrenkung leidet, lebt in unglücklicher Ehe. Er betreibt einen Handel im Umherziehen, bei dem er sich eines Volkswagen bedient. In der Zeit von Ende April 1954 bis Ende Juli 1954 versuchte er in 7 Fällen, Mädchen unter 14 Jahren, denen er auf Fahrten mit seinem Volkswagen begegnete, zum Betrachten seines Geschlechtsteils zu veranlassen.

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit Kindern in 7 Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift in zulässiger Beschränkung des Rechtsmittels das Urteil nur an, soweit die Jugendkammer es abgelehnt hat, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen. Sie rügt zu Recht Verletzung des sachlichen Strafrechts durch Nichtanwendung des § 42m StGB.

Die Erwägungen, welche die Jugendkammer ausweislich der Urteilsgründe bestimmt haben, eine Entziehung der Fahrerlaubnis abzulehnen, geben zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlass.

Rechtsirrig ist schon der Ausgangspunkt der Erwägungen, dass nämlich die Fahrerlaubnis nur entzogen werden könne, wenn „mit Sicherheit“ festgestellt sei, dass die Besorgnis künftiger Gefährdung der Allgemeinheit bestehe. Gefährdung ist begrifflich weniger als Sicherheit. Im Übrigen erfordert nach § 42m StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis außer den im ersten Satzteil der Vorschrift bestimmten Voraussetzungen, die hier erfüllt sind, nur, dass der Täter sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Trifft das zu, so muss ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden. Die Besorgnis künftiger Gefährdung der Allgemeinheit braucht nicht „festgestellt“ zu werden, sie liegt ohne weiteres in der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. BGHSt 7, 165).

Rechtsirrig ist weiterhin, dass die Jugendkammer bei der Entscheidung über eine Entziehung der Fahrerlaubnis auf die „Wirkungen“ abgestellt hat, die nach ihrer Überzeugung die Strafhaft auf den Angeklagten haben wird.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Täter ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, ist der Zeitpunkt der Urteilsfindung (vgl. BGHSt a. a. O.). Nach diesem Zeitpunkt eintretende Ereignisse, wie die Verbüßung der verhängten Strafe, die zur Folge haben können, dass der Angeklagte fortan, d. h. nach dem Eintritt dieser Ereignisse nicht mehr ungeeignet sein wird, müssen in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben.

Die rechtlichen Gesichtspunkte, die im Übrigen bei der Beantwortung der Frage nach der mangelnden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu beachten sind, hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem bereits erwähnten Urteil vom 14. Dezember 1954 dargelegt (BGHSt 7, 165). Auf die dort gemachten Ausführungen wird verwiesen.

Das angefochtene Urteil muss aus den dargelegten Gründen aufgehoben werden, soweit es eine Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt hat.

Für die neue Hauptverhandlung wird außerdem darauf hingewiesen, dass es nicht unbedenklich erscheint, wenn das angefochtene Urteil die Taten des Angeklagten als eine durch sein Hüftleiden und seine unglückliche Ehe bedingte Ausnahmeerscheinung bezeichnet, deren Wiederholung nicht zu erwarten sei.

Das Hüftleiden des Angeklagten besteht nach wie vor. Soweit dem Urteil entnommen werden kann, ist auch seine Ehe nach wie vor unglücklich.

Die naheliegende Möglichkeit, dass der Angeklagte erneut in Geschlechtsnot gerät und alsdann unter Benutzung eines Kraftwagens Straftaten der bisher verübten Art begeht und infolgedessen zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, lässt sich bei dieser Sachlage kaum verneinen. Dass er im Sommer 1954 eine andere Frau kennengelernt und mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt hat, schließt das nicht aus.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Generalbundesanwalts.Dr. KoffkaSchmitt
SarstedtSiemerBorker