Revision verworfen; Gesamtfreiheitsstrafe wegen Verschlechterungsverbot um einen Monat herabgesetzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 233/98 (alt: 5 StR 625/96)
- Datum
- 10.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei erneuter Verurteilung nach Aufhebung eines Urteils darf das Gericht die Einzelstrafe für eine Tat nicht zuungunsten des Angeklagten erhöhen (Verbot der Verschlechterung).
Ist eine verhängte Einzelstrafe über der nach §358 Abs.2 Satz 1 StPO zulässigen Höchststrafe, setzt das Revisionsgericht diese auf die höchstzulässige Freiheitsstrafe herab.
Kann nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden, dass ein Rechtsfehler die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe beeinflusst hat, darf das Revisionsgericht nach §354 Abs.1 StPO die Gesamtfreiheitsstrafe entsprechend herabsetzen, um Verfahrensverzögerungen zu vermeiden.
Ein geringfügiger Teilerfolg der Revision begründet nicht ohne Weiteres eine Kostenermäßigung nach §473 Abs.4 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt (Oder), 2. Oktober 1997
Rubrum
--
Bundesgerichtshof Beschluss vom 10. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Oktober 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf vier Jahre und drei Monate herabgesetzt wird.
Der Angeklagte hat die Kosten der Revision und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Nachdem der Senat die Verurteilung des Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten wegen Vergewaltigung (Einzelstrafe: vier Jahre Freiheitsstrafe) und wegen vorsätzlichen Vollrausches (Einzelstrafe: sechs Monate Freiheitsstrafe) auf die Revision des Angeklagten wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben hatte, hat das Landgericht den Angeklagten erneut zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt, wiederum wegen Vergewaltigung (Einzelstrafe: vier Jahre Freiheitsstrafe) und nunmehr wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen (Einzelstrafe: sieben Monate) – bei anderer rechtlicher Beurteilung der Tat ohne Annahme alkoholbedingter Schuldunfähigkeit –.
Für die letztgenannte Tat durfte das Landgericht ohne Verletzung des Verschlechterungsverbots nicht, wie geschehen, eine Einzelstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe verhängen. Der Senat setzt den sonst rechtsfehlerfrei bestimmten Einzelstrafausspruch auf die nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO höchste zulässige Freiheitsstrafe von wiederum sechs Monaten herab; dies bedarf nicht der Tenorierung. Da sich nicht mit letzter Sicherheit ausschließen lässt, dass die Gesamtfreiheitsstrafe ohne diesen Rechtsfehler ihrerseits um einen Monat geringer bemessen worden wäre, erkennt der Senat, um eine weitere Verfahrensverzögerung zu vermeiden, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf eine so herabgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe durch.
Der geringfügige Teilerfolg der im Übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründeten Revision rechtfertigt keine Kostenermäßigung gemäß § 473 Abs. 4 StPO.
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