Revisionen gegen Verurteilung wegen Raub und Beihilfe verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 233/89
- Datum
- 29.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn sie keine substanziierten, nachvollziehbaren Rechtsfehler darlegt und die Beanstandungen überwiegend offensichtlich unbegründet sind.
Eine behauptete Verletzung einer zugesagten Wahrunterstellung begründet keinen Revisionsgrund, wenn das Tatgericht bei der Beweiswürdigung ausdrücklich von der Richtigkeit der betreffenden Beweisbehauptung ausgeht.
Die Abtrennung von Verfahrensbestandteilen ist nur dann zu beanstanden, wenn vorgetragen wird, dass der Abtrennung widersprochen wurde oder daraus konkrete Rechtsfehler folgen.
Bei Zurückweisung der Revision trägt jeder Revisionsführer die Kosten seines Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 12. Dezember 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen 1. █ Mario geboren am ██ 1957 in ███, zur Zeit in Haft,
2. ████ Hans-Günther geboren am ██████ 1958 in ██████, zur Zeit in Haft,
wegen Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. August 1989, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten █, Rechtsanwalt █████ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten ████, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten █ und ████ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 1988 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten █ wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und den Angeklagten ████ wegen Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung jeweils verurteilt. Ihre Revisionen machen Verletzung formellen und sachlichen Rechts geltend. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Die Beanstandungen sind überwiegend offensichtlich unbegründet. Besonderer Erörterung bedarf lediglich die Rüge, das Landgericht habe sich an eine zugesagte Wahrunterstellung nicht gehalten. Dies trifft nicht zu. Die Kammer geht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen ████████ ausdrücklich von der Richtigkeit der Beweisbehauptung aus (UA S. 8). Soweit die Revisionen in diesem Zusammenhang auf die Abtrennung eines Verfahrensteils zurückgreifen, werden Rechtsfehler nicht aufgezeigt, zumal die Revisionen nicht vortragen, dass der Abtrennung widersprochen worden sei.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Niepel |