Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Verurteilung wegen Raub und Beihilfe verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 233/89
Datum
29.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügen gegen das Urteil des Landgerichts Berlin (Verurteilung wegen Raubes bzw. Beihilfe zum Raub mit gefährlicher Körperverletzung) formelle und materielle Rechtsfehler. Das Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen als überwiegend offensichtlich unbegründet. Insbesondere liegt keine Verletzung einer angeblichen zugesagten Wahrunterstellung vor, weil das Landgericht die Beweisbehauptung ausdrücklich als richtig annahm; auch die Abtrennung von Verfahrensbestandteilen wurde nicht hinreichend gerügt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn sie keine substanziierten, nachvollziehbaren Rechtsfehler darlegt und die Beanstandungen überwiegend offensichtlich unbegründet sind.

2

Eine behauptete Verletzung einer zugesagten Wahrunterstellung begründet keinen Revisionsgrund, wenn das Tatgericht bei der Beweiswürdigung ausdrücklich von der Richtigkeit der betreffenden Beweisbehauptung ausgeht.

3

Die Abtrennung von Verfahrensbestandteilen ist nur dann zu beanstanden, wenn vorgetragen wird, dass der Abtrennung widersprochen wurde oder daraus konkrete Rechtsfehler folgen.

4

Bei Zurückweisung der Revision trägt jeder Revisionsführer die Kosten seines Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 12. Dezember 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen 1. █ Mario geboren am ██ 1957 in ███, zur Zeit in Haft,

2. ████ Hans-Günther geboren am ██████ 1958 in ██████, zur Zeit in Haft,

wegen Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. August 1989, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten █, Rechtsanwalt █████ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten ████, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten █ und ████ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 1988 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten █ wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und den Angeklagten ████ wegen Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung jeweils verurteilt. Ihre Revisionen machen Verletzung formellen und sachlichen Rechts geltend. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

Die Beanstandungen sind überwiegend offensichtlich unbegründet. Besonderer Erörterung bedarf lediglich die Rüge, das Landgericht habe sich an eine zugesagte Wahrunterstellung nicht gehalten. Dies trifft nicht zu. Die Kammer geht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen ████████ ausdrücklich von der Richtigkeit der Beweisbehauptung aus (UA S. 8). Soweit die Revisionen in diesem Zusammenhang auf die Abtrennung eines Verfahrensteils zurückgreifen, werden Rechtsfehler nicht aufgezeigt, zumal die Revisionen nicht vortragen, dass der Abtrennung widersprochen worden sei.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

FuhrmannHerrmannHorstkotte
SchusterNiepel