Strafausspruch wegen Meineids aufgehoben; Rückverweisung zur Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 233/82
- Datum
- 10.08.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hat der Beschuldigte bereits im Ermittlungsverfahren unwahre Angaben gemacht und wurde er später als Zeuge wegen des Verdachts der Begünstigung nicht vereidigt, kann dieser Umstand als Strafmilderungsgrund bei der Verurteilung wegen Meineids berücksichtigt werden.
Fehlt in der Urteilsbegründung die Erwähnung eines ersichtlichen Strafmilderungsgrundes, ist die Strafzumessung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die fahrlässige Verletzung der Eidespflicht (§ 163 StGB) unterliegt der Verjährung.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet, soweit der Tatrichter aus Rechtsgründen den Vorsatz des Meineids verneint hat.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 4. Dezember 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen ████ den Rechtsanwalt Hans-Dieter ████ aus ████, geboren am ██ 1937 in █████, wegen Vergehens gegen das Waffengesetz u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. August 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. Dezember 1981 im Strafausspruch wegen Meineides in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten sowie die Revision der Staatsanwaltschaft werden verworfen; die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
3. Zur Entscheidung über den Strafausspruch wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten zu entscheiden hat.
Gründe
Von Rechts wegen.
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft betrifft nach der Einstellung des Verfahrens wegen unerlaubten Waffenbesitzes nur noch den Fall F der Urteilsgründe (Vorwurf des Meineides im Zusammenhang mit dem Mietvertrag ██████████████, UA S. 53 f). Die Auffassung des Tatrichters, dass dem Angeklagten insoweit der Vorsatz des Meineides nicht nachzuweisen sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die weitere Annahme des Tatrichters, dass eine fahrlässige Verletzung der Eidespflicht (§ 163 StGB) verjährt sei, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.
2. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat die Verurteilung des Angeklagten im Komplex ████████████ (UA S. 22 ff) unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten nachgeprüft. Während der Schuldspruch wegen Meineides in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung der Nachprüfung standhält, kann die Strafe nicht bestehen bleiben. Die unrichtige Behauptung, das Boot gehöre seinem Mandanten ███████ nur zur Hälfte, zur anderen Hälfte dagegen dem ███████, hatte der Angeklagte schon am 23. Januar 1974 und am 29. Februar 1974 während des Ermittlungsverfahrens gegenüber den mit der Haftfrage befassten Gerichten gemacht (UA S. 24 f). Der Angeklagte hatte deswegen, als er am 6. Januar 1975 in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen wurde, wegen des Verdachts der Begünstigung nach § 257 StGB aF nicht vereidigt (§ 60 Nr. 2 StPO), mithin auch nicht veranlasst werden dürfen, sich nach § 67 StPO auf den zuvor geleisteten Eid zu berufen. Dieser Umstand ist ein Grund, die Strafe wegen Meineides zu mildern (BGHSt 23, 30). Da die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils diesen Strafmilderungsgrund nicht erwähnen, kann der Senat nicht ausschließen, dass der Tatrichter ihn übersehen hat. Einer Strafmilderung steht nicht entgegen, dass der Angeklagte sich als Zeuge nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen, sondern nach Überzeugung des Tatrichters allein mit dem Ziel gehandelt hat, ███████ einem Teil der verwirkten Strafe zu entziehen.
| Fleischmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Fuhrmann |