Revision: Zurückweisung eines Beweisantrags mangels Begründung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 233/81
- Datum
- 05.05.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag darf nicht allein mit der bloßen Feststellung der Bedeutungslosigkeit zurückgewiesen werden; die Entscheidungsgründe müssen die Umstände angeben, aus denen die Bedeutungslosigkeit folgt.
Spurenbeweise, die eine mögliche Verbindung zwischen einer Drittperson und dem Tatgeschehen herstellen können, sind grundsätzlich als potenziell erheblich zu prüfen; ihre Ablehnung bedarf besonderer Begründung.
Richtet sich ein Beweisantrag auf die Aufklärung einer möglichen Alternativtäterschaft, obliegt dem Tatrichter eine besondere Darlegungs- und Prüfpflicht hinsichtlich der Erheblichkeit des Beweismittels.
Fehlen die erforderlichen tatrichterlichen Gründe für die Bedeutungslosigkeit eines Beweisantrags, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 15. Oktober 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Joseph ██████ aus ███, geboren am ██████ 1949 in ██ ███ (Gambia), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. Mai 1981 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 15. Oktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revision dringt mit der folgenden Verfahrensbeschwerde durch: Der Beschwerdeführer hatte in der Hauptverhandlung beantragt, „die Fingerabdrücke sämtlicher Geburtsgäste abzunehmen und mit dem Fingerabdruck auf dem sichergestellten Joghurtbecher zu vergleichen“; er hatte den Antrag damit begründet, dass nach dem Akteninhalt „auf dem genannten, halb aufgebrauchten Joghurtbecher ein Fingerabdruck sichergestellt wurde, der bislang nicht untergebracht werden konnte“ (Bl. 655, 652 d. A.). Diesen Beweisantrag hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, es sei „für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob einer der Geburtsgäste den Fingerabdruck an dem Joghurtbecher verursacht“ habe (Bl. 660, 671 d. A.).
Mit dieser Begründung durfte der Beweisantrag nicht abgelehnt werden. Wie die sinngemäße Auslegung des Beweisantrags ergibt, sollte die Behauptung bewiesen werden, dass der Fingerabdruck von einem der weiteren Geburtsgäste stammte, der „die Wohnung der Eheleute W. betreten und das Kind versorgt“ hat (Bl. 651 d. A.). Dass ein solcher Sachverhalt für die Entscheidung bedeutungslos ist, versteht sich jedenfalls nicht von selbst. Das Schwurgericht hat sich selbst von der Erwägung leiten lassen, dass derjenige, der das in der Wohnung zurückgelassene Kind in der Zeit zwischen der Tat und ihrer Entdeckung versorgt hat, der Täter sei, weil ein Unbeteiligter von dem Fund der Leiche der Mutter berichtet hätte (UA S. 19 ff.). Warum die Spuren an dem Joghurtbecher nicht von demjenigen stammen sollten, der das Kind in der fraglichen Zeit gefüttert hat, legt das Schwurgericht nicht dar. Bei angenommener tatsächlicher Bedeutungslosigkeit bedarf es regelmäßig der Angabe der Umstände, aus denen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit folgert (BGHSt 2, 284, 286; BGH NJW 1952, 35); dass solche Gründe hier auf der Hand lagen, ist nicht ersichtlich. Die Spuren an dem Joghurtbecher stammten, wie die Revision in Übereinstimmung mit dem Inhalt der Akten (Band 52 der Spurenmappe) vorträgt, weder von dem Angeklagten noch vom Opfer der Tat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Horstkotte | Herrmann | Niepel | |||
| Fleischmann | Rebitzki | BS |