Treffer
BGH Urteil

Voraussetzungen des besonders schweren Diebstahls (§243 Abs.1 Nr.2 StGB) – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 233/58
Datum
12.08.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt, nachdem er ein verschlossenes Auto aufbrach, es wegfuhr und dessen Inhalt entwendete. Der BGH hob die Verurteilung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Maßgeblich war, dass für §243 Abs.1 Nr.2 StGB der Diebstahl aus einem umschlossenen Raum mittels Einbruchs nachgewiesen sein muss; eine bloß nicht widerlegte Schutzbehauptung reicht nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des besonders schweren Falls des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass aus einem umschlossenen Raum mittels Einbruchs gestohlen wird.

2

Wird der umschlossene Raum selbst (z. B. ein Fahrzeug) entwendet, liegt regelmäßig nur einfacher Diebstahl im Sinne des § 242 StGB vor.

3

Für eine Verurteilung nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss der Vorsatz des Täters, aus dem umschlossenen Raum durch Einbruch zu stehlen, dem Tatrichter zur vollen Überzeugung nachgewiesen sein.

4

Eine Verurteilung wegen einer schwereren Strafnorm darf nicht auf einer nicht weiter substantiierten Schutzbehauptung des Angeklagten beruhen; Nichtwiderlegung genügt nicht als Begründung für die Feststellung des erforderlichen Vorsatzes.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 19. Februar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Erwin S ██████████ aus HO, dort geboren am ████ 1932, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. August 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ██████████ ███ der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19. Februar 1958, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Sie hat Erfolg.

Der Angeklagte hat in der Nacht zum 16. November 1957 den in der Brahms-Allee in Hamburg stehenden, verschlossenen Volkswagen des Handelsvertreters ███████ dadurch geöffnet, dass er zunächst mit einem Messer die rechte Scheibe des Heckfensters herauslöste, durch die so geschaffene Öffnung in den Wagen hineinlangte und den Verschlussriegel der Tür von innen herunterdrückte. Dann fuhr er mit dem Wagen in die Nähe seiner Wohnung, um sich dessen Inhalt anzueignen. Im Wagen befindliche fünf Koffer und vier Aktentaschen mit Gold- und Silberwaren und Edelsteinen brachte er dann in seine Wohnung, um sie zu verwerten.

Nach der Überzeugung der Strafkammer hatte der Angeklagte schon vor dem Herauslösen der Heckscheibe erkannt, dass sich in dem Wagen Gegenstände befanden, die wahrscheinlich mitnehmenswert waren, und nimmt zutreffend an, dass er an diesen Sachen durch das Wegfahren mit dem Wagen den Gewahrsam des Eigentümers ██████ gebrochen und seinen eigenen Gewahrsam begründet hat. Sie hält aber seine Behauptung nicht für widerlegbar, dass er den Volkswagen selbst nicht habe entwenden wollen; insoweit habe ihm eine Diebstahlsabsicht „nicht nachgewiesen werden“ können.

Auf Grund dieser Feststellungen konnte der Angeklagte nicht nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB bestraft werden, denn bisher ist ihm nicht nachgewiesen worden, dass er aus einem umschlossenen Raum mittels Einbruchs gestohlen hat. Wird auch der umschlossene Raum selbst gestohlen, so liegt nur einfacher Diebstahl im Sinne des § 242 StGB vor (BGH NJW 1952, 1184 Nr. 21; 1956, 271 Nr. 16; BGHSt 5, 205, 206). Dass der Vorsatz des Angeklagten nicht hierauf gerichtet war, müsste ihm zur vollen Überzeugung des Tatrichters nachgewiesen worden sein. Die Strafkammer hält einen solchen Vorsatz aber nur für nicht widerlegbar, sie verurteilt ihn also nur auf Grund seiner Schutzbehauptung nach der schwereren Strafnorm des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB, ohne ihre Richtigkeit festzustellen. Das ist unzulässig und führt zur Aufhebung des Urteils gegen den Angeklagten.

SarstedtSiemerHoepner
Dr. KoffkaBörker