Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung einer Betrugsverurteilung wegen unzureichender Feststellung des Vorsatzes

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 233/56
Datum
28.08.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte machte in der Revision geltend, der innere Tatbestand des Betrugs sei unzureichend festgestellt, da er auf künftige Einkünfte vertraut habe. Der BGH bestätigt die Verurteilungen in den Fällen 2 und 3, hebt aber die Verurteilung in Fall 1 wegen mangelhafter Würdigung des Vorsatzvorbringens auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Auch die übrigen Einzelstrafen wurden aufgehoben, weil eine Beeinflussung nicht auszuschließen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Betrugstatbestand setzt voraus, dass der Täter vorsätzlich durch Täuschung eine Vermögensverfügung herbeiführt; eine pauschale Feststellung von 'Bewusstsein' ersetzt nicht die subsumierende Würdigung des Vorsatzes.

2

Vorbringungen des Beschuldigten, er habe auf künftig erwartete Einkünfte vertraut, können den Vorsatz entfallen lassen; das Gericht muss solche Einlassungen konkret prüfen und nicht lediglich bei der Vorteilsabsicht behandeln.

3

Reicht die Feststellung des inneren Tatbestands in einem Anklagefall nicht aus, ist dieser Teil der Verurteilung aufzuheben; können nicht sicher Wechselwirkungen auf andere Einzelstrafen ausgeschlossen werden, sind auch diese aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

4

Bei der Feststellung des Vorsatzes genügt keine formelhafte Darstellung; das Tatgericht hat sich kurz und nachvollziehbar mit wesentlichen entlastenden Einlassungen auseinanderzusetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 5. März 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Franz ████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1914 in ██████ ██████████████████ ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. August 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 5. März 1956 samt den Feststellungen im vollen Umfange im Falle 1 █████████ und im Übrigen in den Strafaussprüchen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Rückfallbetruges in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision gegen dieses Urteil erhebt die allgemeine Sachrüge und behauptet im Einzelnen, der innere Tatbestand des Betruges sei nur unzureichend festgestellt worden; der Angeklagte habe stets geglaubt, seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können.

In den Fällen 2 und 3 des angefochtenen Urteils steht die Revisionsbehauptung in Widerspruch mit den Feststellungen. Auch sonst ergeben sich keine rechtlichen Bedenken gegen diese Schuldsprüche.

Dagegen ist im Falle █████ der innere Tatbestand nicht ausreichend festgestellt.

a) Die Strafkammer führt zur inneren Tatseite folgendes aus:

"Der Angeklagte war sich bei Abschluss des Kaufvertrages bewusst, dass er den Zeugen ████ durch seine unzutreffenden Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse täuschte und ihn dadurch zu einer sein Vermögen schädigenden Vermögensverfügung bestimmte. Das wollte der Angeklagte, da es ihm darauf ankam, sich auf jeden Fall den Anzug zu verschaffen, auf den er bei wahrheitsgemäßer Angabe seiner Einkommensverhältnisse keinen Anspruch gehabt hätte. Er hat deshalb auch in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, gehandelt. Dass der Angeklagte – worauf er sich zu seiner Verteidigung beruft – gehofft hat, die ihm angeblich in Aussicht gestellte Beschäftigung bei der Firma ███████ zu erhalten und den Anzug bezahlen zu können, entlastet ihn nicht. Denn der Betrug war bereits in dem Augenblick vollendet, als ihm der Zeuge ███████ auf Grund der unzutreffenden Angaben über seine Beschäftigungs- und Einkommensverhältnisse den Anzug aushändigte, also in einem Augenblick über sein Vermögen verfügte, als der Angeklagte arbeitslos, also ohne Beschäftigung und ohne Einkommen war." (UA 6)

b) Nicht als widerlegt gilt somit die Einlassung des Angeklagten, er habe gehofft, mit Hilfe des in Aussicht stehenden Verdienstes den Anzug bezahlen zu können. Dann aber besteht die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die durch die Irrtumserregung verursachte Schädigung der Verkäuferin nur aus Fahrlässigkeit nicht in Betracht gezogen hatte. Diese Möglichkeit wird durch die bloße formelhafte Darlegung des Urteils, der Angeklagte sei sich "bewusst" gewesen, dass sein Verhalten zu einer Vermögensschädigung führen werde, nicht beseitigt. Unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen Schadenszufügung hätte es zumindest einer kurzen Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten bedurft. Wie angegeben, behandelt das Landgericht diese Einlassung des Angeklagten aber nur bei der Darlegung der Vorteilsabsicht.

Über den Fall 1 wird die Strafkammer daher nochmals im vollen Umfange verhandeln und entscheiden müssen. Da nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die übrigen Einzelstrafen durch die nunmehr aufgehobene Verurteilung mit beeinflusst worden sind, waren diese Strafen ebenfalls aufzuheben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SchmidtSarstedtSiemer
Dr. KoffkaSchmitt