Revision verworfen: Berichtigung zu gewerbsmäßiger Steuerhehlerei; Rückverweisung zur Bewährungsentscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 233/52
- Datum
- 22.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die in der Urteilsformel verwendete Bezeichnung des Delikts kann nach § 403 RAbgO berichtigt werden, wenn die getroffenen Tatsachenfeststellungen den korrigierten Tatbestand tragen.
Fehlt eine hinreichend bestimmte Angabe über den Tatort, sodass die rechtliche Qualifikation (z. B. Steuerhehlerei versus Zollhinterziehung) offenbleibt, rechtfertigt dies nur dann die Aufhebung des Urteils, wenn der Angeklagte hierdurch in rechtlich wesentlicher Weise benachteiligt wird.
Eine unklare Sachfeststellung, die alternativ eine andere strafbare Handlung begründen könnte, ist unbeachtlich, wenn die Feststellungen die alternative Tat rechtfertigen und der Unrechtsgehalt bzw. das Strafmaß hierdurch nicht geringer wird.
Neue strafrechtliche Vorschriften über die Aussetzung der Vollstreckung (§§ 23 ff. StGB) sind auch in Revisionsverfahren zu berücksichtigen, soweit §§ 2 Abs. 2 StGB und 354a StPO Anwendung finden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 11. Juli 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Dreher Georg ███ aus ████████, geboren am █████████ in ████████, Sachbezeichnung: █████████ – wegen Steuervergehens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11. Juli 1951 wird verworfen.
Jedoch wird 1. der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt ist, die Sache zur Verhandlung und Entscheidung darüber, ob die Vollstreckung der verhängten Gefängnisstrafe gemäß §§ 23 ff. StGB zur Bewährung auszusetzen ist, an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen –
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßiger Tabaksteuer- und Zollhehlerei“ zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten, zu einer Geldstrafe von 1000 DM und einer Wertersatzstrafe von 63.620 DM verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat im Wesentlichen keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen des Urteils bezog der in Westberlin wohnhafte Angeklagte von dem ebenfalls in Westberlin wohnhaften ███████ in der Zeit von März 1949 bis März 1950 laufend unversteuerte amerikanische und deutsche Zigaretten, die aus einem „Intourist“ in Ostberlin beschafft wurden. Die Lieferung erfolgte in der Zeit von März 1949 bis November 1949 sowie in den Monaten Februar und März 1950 in der Weise, dass ███████ die Zigaretten durch seine Packer zu dem Angeklagten bringen ließ. In der Zeit von November 1949 bis Januar 1950 holte der Angeklagte die Zigaretten in der Niederlege des ████ „in der Brunnenstraße“ ab. Der Angeklagte bestritt aus dem Handel mit den Zigaretten seinen Lebensunterhalt.
Die Strafkammer hat angenommen, dass der Angeklagte sich durch den gesamten Zigarettenbezug einer fortgesetzten „gewerbsmäßigen Tabaksteuer- und Zollhehlerei“ schuldig gemacht habe. Das ist im Wesentlichen frei von Rechtsirrtum, soweit es sich um den Zigarettenbezug in der Zeit von März 1949 bis November 1949 und in den Monaten Februar und März 1950 handelt. Unrichtig ist insoweit nur die Bezeichnung des Delikts. Es ist gemäß § 403 RAbgO als „gewerbsmäßige Steuerhehlerei“ zu bezeichnen. Dieser Mangel konnte durch entsprechende Berichtigung der Urteilsformel behoben werden. Rechtliche Bedenken bestehen aber hinsichtlich des Zigarettenbezuges in der Zeit von November 1949 bis Januar 1950. Insoweit fehlt es an einer hinreichend bestimmten Angabe über den Ort, an dem der Angeklagte die Zigaretten übernahm. Die Brunnenstraße liegt zum Teil im Sowjetsektor. Die Feststellungen des Urteils lassen daher die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte selbst die Zigaretten aus Ostberlin nach Westberlin verbrachte. In diesem Fall hat er sich aber insoweit nicht der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei, sondern der gewerbsmäßigen Zollhinterziehung in Tateinheit mit Steuerhinterziehung schuldig gemacht (vgl. BGHSt 4, 248).
Dieser Mangel führt jedoch nicht dazu, das Urteil auf die Revision des Angeklagten aufzuheben. Der Angeklagte hätte, falls er in den Monaten November 1949 bis Januar 1950 die Zigaretten selbst von Ost- nach Westberlin verbrachte, insgesamt wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (Zigarettenbezug in der Zeit von März 1949 bis November 1949 und in den Monaten Februar und März 1950) und wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter Steuerhinterziehung (Zigarettenbezug in der Zeit von November 1949 bis Januar 1950) bestraft werden müssen. Er ist bei dieser Sach- und Rechtslage nicht dadurch beschwert, dass ihn die Strafkammer wegen fortgesetzter „gewerbsmäßiger Steuer- und Zollhehlerei“ verurteilt und dabei – leicht rechtsirrigerweise – den Zigarettenbezug in den Monaten November 1949 bis Januar 1950 in den Fortsetzungszusammenhang dieses Delikts einbezogen hat. Das gilt auch für den Strafausspruch. Der Unrechtsgehalt des strafbaren Verhaltens des Angeklagten ist bei Beurteilung des Zigarettenbezuges in der Zeit von November 1949 bis Januar 1950 als gewerbsmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit Steuerhinterziehung nicht geringer.
Auch sonst lässt das Urteil keine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Seine Revision musste daher als unbegründet verworfen werden.
Die Sache wird jedoch an die Strafkammer zurückverwiesen, damit diese noch darüber entscheidet, ob die Vollstreckung der verhängten Gefängnisstrafe von 4 Monaten gemäß §§ 23 ff. StGB in dessen seit dem 1.10.1953 geltender Fassung zur Bewährung ausgesetzt werden soll. Dass die Bestimmungen erst nach dem Erlass des angefochtenen Urteils in Kraft getreten sind, steht dem nicht entgegen. Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, sind die Bestimmungen gemäß den §§ 2 Abs. 2 StGB, 354a StPO auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Siemer | Schmidt | Dr. Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |