Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Verurteilungen wegen fehlender Feststellungen zum Abhängigkeitsmissbrauch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 232/97
- Datum
- 17.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung von § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter die sexuellen Handlungen unter Ausnutzung eines mit der anvertrauten Betreuung verbundenen Abhängigkeitsverhältnisses vorgenommen hat; hierfür bedarf es konkreter tatrichterlicher Feststellungen.
Fehlen die für die Tatbestandsverwirklichung wesentlichen Feststellungen in den Urteilsgründen, ist die Verurteilung hinsichtlich dieses Tatbestands aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die gesetzlichen Regelbeispiele für besonders schwere Fälle sind keine eigenständigen Tatbestände, sondern dienen der Strafzumessung; einen eigenen Tatbestand „Versuch eines besonders schweren Falls“ gibt es nicht, gleichwohl kann der Tatrichter bei einem Versuch zu der Einschätzung gelangen, dass die Umstände eine besondere Schwere im Sinne der Strafzumessung begründen.
Bei Überschneidungen mehrerer einschlägiger Vorschriften (z. B. § 176 Abs.1 und § 174 Abs.1 Nr.1 StGB) sind Schuldspruch und Qualifikation anhand der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen und im Urteil entsprechend auszuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Cottbus, 8. Oktober 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Juni 1997 in der Strafsache gegen ██ █████ ██ geb. Jürgen geboren am [REDACTED] 1955 in [REDACTED], wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **17. Juni 1997
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 8. Oktober 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen 3 bis 12 (Taten zum Nachteil der Stieftochter Madlen) verurteilt ist, b) hinsichtlich des Falles 2 aa) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen schuldig ist, bb) im Ausspruch der Einzelstrafe mit den Feststellungen aufgehoben, c) im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener in 23 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, — wobei es sich in einem Fall um einen versuchten besonders schweren Fall handelt —, sowie in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in weitem Umfang Erfolg.
Zur Verurteilung wegen der Taten zum Nachteil der Stieftochter Madlen hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
„Diese hatte — zumindest nicht ausschließbar — in allen Fällen bereits das 16. Lebensjahr vollendet, so dass nur eine Verurteilung aus § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht kommt. Die Urteilsfeststellungen belegen jedoch nicht die Voraussetzungen dieser Bestimmung.
Anders als § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt die Anwendung des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht nur voraus, dass der Schutzbefohlene dem Täter zur Erziehung und Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist. Vielmehr muss er die sexuellen Handlungen unter Missbrauch einer mit diesem festgestellten Obhutsverhältnis verbundenen Abhängigkeit des Schutzbefohlenen vorgenommen haben (vgl. BGH, NStZ 1991, 81/82, m.w.N.).
Die Strafkammer hat nicht erkennbar geprüft, ob der Angeklagte ein Abhängigkeitsverhältnis in diesem Sinne missbraucht hat. Dies versteht sich hier auch nicht von selbst.“
2. Im Fall 2 versuchte der Angeklagte, an seiner zwölfjährigen Stieftochter Kathrin den Beischlaf zu vollziehen. Das Landgericht hat dies als sexuellen Missbrauch einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit dem „Versuch eines besonders schweren Falls des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 176 Abs. 1 und 3, 22 StGB)“ bewertet und gar Erwägungen zum Rücktritt vom Versuch angestellt.
In diesem Fall hat der Angeklagte sich wegen eines sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.
Den „Versuch eines besonders schweren Falles“ gibt es im System des Strafgesetzbuches nicht, weil die Vorschriften über besonders schwere Fälle, insbesondere die gesetzlichen Regelbeispiele, keine Tatbestände im engeren Sinn, sondern lediglich Strafzumessungsregeln enthalten. Allerdings ist es möglich, dass der Tatrichter — als Ergebnis der ihm aufgegebenen umfassenden Würdigung — in dem „Versuch“ der Erfüllung eines Regelbeispiels das Vorliegen eines besonders schweren Falles findet.
Der Senat ändert daher in diesem Fall den Schuldspruch und hebt die zugehörige Einzelstrafe auf.
3. Dies alles führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
4. Danach ist der Angeklagte rechtskräftig wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen schuldig gesprochen (Fälle 1 und 2) und wegen des ersten dieser beiden Fälle zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Der neue Tatrichter hat über die Fälle 3 bis 12, in denen es um den Missbrauch der Autoritätsstellung geht (vgl. dazu Laufhütte in LK 11. Aufl., § 174 Rdn. 16), in vollem Umfang, über die Einzelstrafe und schließlich über eine neue Gesamtstrafe zu entscheiden.
| Nack | Laufhütte | Pfister | |||
| Hager | Gerhardt |
Zitiert von (3)
- BGH · 6 StR 7/20 · 15.07.2020Aufhebung des Freispruchs: sexuelle Nötigung mit Gewalt durch Festhalten und Auseinanderdrücken
- BGH · 5 StR 112/17 · 11.07.2017Verwerfung der Revision: Missbrauch der Abhängigkeit bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen
- BGH · 4 StR 645/17 · 21.06.2018Revision: Teilaufhebung von Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen