Revision: Aufhebung des Freispruchs wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei Brandstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 232/94
- Datum
- 31.08.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bewertung von Geständnissen sind Entstehung, Inhalt und Anhaltspunkte für deren Zuverlässigkeit umfassend zu prüfen; offensichtliche Unrichtigkeiten einzelner Angaben entheben das Gericht nicht von der erforderlichen Gesamtwürdigung.
Widerlegte oder widerrufene Geständnisäußerungen können weiterhin als Indizien herangezogen werden, wenn sich aus der Gesamtwürdigung ausreichende Anhaltspunkte für ihre Tragfähigkeit ergeben.
Ein Freispruch ist aufzuheben, wenn die Beweiswürdigung rechtliche Fehler enthält, die bei richtiger Würdigung zur Feststellung der Täterschaft geführt haben könnten.
Gutachterliche Aussagen sind so zu würdigen, dass eine mögliche, aus den tatsächlichen Feststellungen nicht hinreichend ausgeschlossene Geschehensvariante nicht vorschnell als spekulativ verworfen wird.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Potsdam, 15. Oktober 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
5 StR 232/94 vom 31. August 1994 in der Strafsache gegen
█ Ingo aus BS, geboren am ██ 1973 in ███,
Thomas Friedrich Alfred ████ aus PC, dort geboren am █████ 1970, wegen Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 30. und 31. August 1994, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Harms, Hager, Nack als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ und Richter am Kammergericht ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████████ als Verteidiger des Angeklagten █,
Rechtsanwalt █████████ als Verteidiger des Angeklagten ████,
Justizangestellte ██████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
in der Sitzung vom 31. August 1994
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 15. Oktober 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Bezirksgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Brandstiftung (§ 308 Abs. 1 StGB), der gemeinschädlichen Sachbeschädigung (§ 304 Abs. 1 StGB) und des Verstoßes gegen das Waffengesetz (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WaffG) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Sie wurden beschuldigt, am 26. September 1992 zusammen mit unbekannt gebliebenen Mittätern unter Einsatz von vier mit Benzin gefüllten Bierflaschen einen Brand auf dem Gelände der Mahn- und Gedenkstätte Sachsenhausen gelegt zu haben.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung formellen und sachlichen Rechts beanstandeten, haben Erfolg.
1. Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, weil die Sachrüge durchgreift.
2. Das Bezirksgericht hat das Aussageverhalten des Angeklagten K. und den Inhalt seiner Aussagen in einer Weise gewertet, die rechtlich bedenklich ist. Das führt zur Aufhebung des Freispruchs beider Angeklagten, weil sich der Tatrichter bei rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung möglicherweise davon überzeugt hätte, dass die Angeklagten als Täter oder Teilnehmer für die Brandlegung verantwortlich sind.
a) Der Angeklagte K. hat mehrere Monate nach der Tat erfahren, dass ihn der Mitangeklagte ██ belastet hatte. Daraufhin bemühte er sich um ein falsches Alibi. Als seine Lebensgefährtin seinen entsprechenden Wunsch, dieses falsche Alibi zu bestätigen, ablehnte, erklärte er, „dann sei es wohl das Beste, er gebe das zu und habe seine Ruhe“.
Bei anschließenden polizeilichen und richterlichen Vernehmungen gestand er seine Tatbeteiligung, wobei er auch den Mitangeklagten ███ und unbekannte „Skinheads“ belastete. In einem Haftprüfungstermin widerrief er das Geständnis, nachdem er in dem Antrag auf Haftprüfung noch ausgeführt hatte, er habe die Tat in betrunkenem Zustand „gemacht“. Später bezichtigte er Angehörige der „linken Szene“ der Tat. In der Hauptverhandlung legte er erneut ein „Geständnis“ ab, das frühere Angaben des Angeklagten ███ zur Grundlage hatte. Dieser hatte zwischenzeitlich Angaben über seine und des Mitangeklagten K. Tatbeteiligung gemacht und sie dann widerrufen. Der Widerruf des Geständnisses in der Hauptverhandlung durch K. war mit der Erklärung verbunden, er habe von seiner Beteiligung an einer Friedhofsschändung – die indes am angegebenen Ort nicht stattgefunden hat – ablenken wollen.
b) Zutreffend vertritt der Tatrichter die Auffassung, „Indizien“ für die Täterschaft beider Angeklagten seien die widerrufenen „Geständnisse“ (UA S. 19). Er hat sich aber nicht von der Richtigkeit eines der Geständnisse überzeugen können. Auf sie könne, so sind die Darlegungen des Tatrichters zu verstehen, eine Verurteilung nicht gestützt werden, weil der Inhalt des Geständnisses nicht „unzweifelhaft als Täterwissen klassifiziert“ werden könne (UA S. 32). Eingehend befasst sich der Tatrichter – zu Recht – insbesondere mit der ersten polizeilichen, vor dem Richter bestätigten Aussage des Angeklagten K., der in dieser zahlreiche Details zu seiner Tatbeteiligung und der des Angeklagten ███ genannt hat.
Eine umfassende Bewertung dieser Angaben – insbesondere bei Berücksichtigung ihrer Entstehung und der Analyse des Aussageinhalts, die Indizien für ihre Richtigkeit ergeben können – hat der Tatrichter unterlassen. Dies beruht ersichtlich darauf, dass der Angeklagte Angaben gemacht hat, die nach Auffassung des Bezirksgerichts objektiv nicht zutreffen können. Bei dieser Bewertung verkennt der Tatrichter aber, dass die nach seiner Auffassung unzutreffenden Angaben eine Bewertung des sonstigen Aussageverhaltens nicht überflüssig machen.
In einem Punkt sind die vom tatsächlichen Geschehen abweichenden Angaben nicht erheblich; in zwei weiteren Punkten ist zwar nicht bewiesen, dass die Tat so, wie von K. mitgeteilt, durchgeführt worden ist; mit objektiv feststehenden Tatsachen unvereinbar ist die Darstellung im Geständnis von K. aber nicht:
aa) Die Überlegung, dass K. als Zeitpunkt der Brandlegung den 25. September 1992, 23.45 Uhr bezeichnet hat, das Feuer aber tatsächlich am 26. September 1992 um 0.45 Uhr entdeckt worden ist, mag dagegen sprechen, dass K. alle Umstände der Tat zutreffend beschrieben hat. Die Zeitdifferenz ist nicht so gravierend, dass die sämtlichen anderen Angaben von K. in Zweifel zu ziehen wären. Die Zuverlässigkeit detaillierter Zeitangaben versteht sich hier nicht von selbst. Unabhängig davon gibt der Senat zu überdenken, dass vom 26. auf den 27. September 1992 eine Zeitumstellung von einer Stunde vorgenommen worden ist.
bb) Wichtiger ist die auf ein Sachverständigengutachten gestützte Überzeugung des Tatrichters, dass entgegen der Darstellung von ███ der Brand nicht „durch Molotow-Cocktails“ verursacht worden sein kann. Diese Überzeugung stützt der Tatrichter maßgeblich darauf, dass in der Brandstelle keine Glasreste von Flaschen gefunden worden sind. Die von einem anderen Sachverständigen aufgezeigte Möglichkeit eines „Rosteffektes“, durch den so hohe Temperaturen erzeugt werden können, dass Flaschenglas in feinste Bestandteile zerspringe, hat der Tatrichter deshalb ausgeschlossen, weil der von diesem Sachverständigen vorausgesetzte Rosteffekt auf der spekulativen Annahme beruhe, dass die Brandflaschen nach dem Aufprall im Gebäude in ausreichendem Abstand vom Fußboden unzerstört auf einer rostartigen Unterlage gelegen hätten.
Dass es sich so verhalten haben kann, ist nach den Feststellungen indes nicht ganzlich ausgeschlossen. Der in Brand gesteckte Teil des Gebäudes war mit vierstöckigen hölzernen Bettgestellen, die mit Strohsäcken belegt waren, ausgestattet. Der unmittelbare Brandherd befand sich in der Höhe von etwa einem Meter über dem Fußboden (UA S. 11). Diese Gegebenheiten lassen es nicht völlig ausgeschlossen erscheinen, dass mehrere durch ein Fenster der Baracke geworfene Brandflaschen ohne Beschädigung in eine zum „Rosteffekt“ führende Lage geraten sein können. Hinreichend zuverlässig ausgeschlossen hat der Tatrichter diese Möglichkeit nicht. Eine Spezialtechnik, die möglicherweise genaueren Aufschluss über die Brandursache hätte geben können, stand damals der örtlichen Polizei nicht zur Verfügung (UA S. 23).
cc) Noch in einem weiteren Punkt geht der Tatrichter mit seiner Annahme, das erste Geständnis des Angeklagten K. könne nicht zutreffen, von einer als sicher angenommenen Unrichtigkeit aus, obwohl die Angaben durchaus zutreffen könnten. Der Tatrichter hält die Aussage des Angeklagten K., der zur Explosion geeignete Inhalt der Molotow-Cocktails sei dem Benzinschlauch eines Mopeds entnommen worden, für falsch, weil der Vorgang des Heraustropfens des Benzin-Öl-Gemisches aus dem Tank eines Mopeds zu zeitraubend gewesen sei. Der Tatrichter übersieht nicht, dass der Vorgang durch Ansaugen beschleunigt werden kann, geht diesem Gedanken aber nicht weiter nach, weil der Angeklagte eine solche Technik nicht erwähnt habe. Zu einer derartigen Erläuterung brauchte der Angeklagte bei der Formulierung seines Geständnisses aber keinen Anlass gesehen zu haben, weil der Vorgang für ihn, möglicherweise auch für die vernehmenden Personen, selbstverständlich gewesen sein mag.
c) Insgesamt legt die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil die Befürchtung nahe, dass der Tatrichter Entstehung und Inhalt der Geständnisse deshalb nicht gründlich genug geprüft hat, weil er einzelne Angaben des Angeklagten für mit objektiven Beweisergebnissen unvereinbar gehalten hat. Zwar kann eine Verurteilung auf einen unbewiesenen Geschehensablauf nicht gestützt werden. Bewiesene Angaben einer Auskunftsperson können sich jedoch, obwohl andere Angaben dieser Person unbewiesen bleiben, so zu einem Gesamtbild verdichten, dass die Feststellung eines bestimmten Geschehens darauf gestützt werden kann. Im vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Tatbeteiligung der Angeklagten unter Umständen auch dann festgestellt werden kann, wenn Einzelheiten der Entstehung des Brandes offenbleiben müssen. Dabei wird vorausgesetzt, dass die verbleibenden Alternativen für die Entstehung des Brandes sämtlich in einer Weise festgestellt sind, dass die Täterschaft der Angeklagten – oder ihre Beteiligung in sonstiger Form – feststeht.
| Laufhütte | Harms | Nack | |||
| Horstkotte | Hager |