Fehlerhafte Bildung von Gesamtstrafen aufgehoben und neue Gesamtfreiheitsstrafe gebildet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 232/91
- Datum
- 11.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung von Gesamtstrafen sind sämtliche einzubeziehenden Einzelstrafen zusammenzuführen; es dürfen nicht mehrere Gesamtstrafen gebildet werden, wenn die Einzelstrafen in eine Gesamtstrafe zu führen sind.
Die Sperrwirkung einer zuvor rechtskräftig gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe führt dazu, dass diese bestehen bleibt und nicht durch erneute Zusammenführung mit anderen Einzelstrafen aufgehoben wird.
Das Revisionsgericht kann die Bildung einer Gesamtstrafe selbst vornehmen und eine neue Gesamtfreiheitsstrafe bilden, statt an die Vorinstanz zurückzuverweisen, wenn das in der Sache eindeutige Ergebnis feststeht und ein niedrigeres Strafmaß durch den Tatrichter ausgeschlossen ist.
Eine Revision ist insoweit unbegründet, als sie sich gegen zutreffend festgestellte Schuldsprüche und Einzelstrafen richtet, sofern keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 21. Dezember 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Koch Heinz-Dieter aus ██████ geboren am ███████ 1955 in ████ zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 11. Juni 1991 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 1990 im Ausspruch über die Gesamtstrafen von neun Jahren und sechs Monaten und von einem Jahr und drei Monaten (Nr. 2 und 3 Buchst. b der Urteilsformel) aufgehoben.
2. Der Angeklagte wird unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Juni 1989 (528) 53 Js 1266/88 KLs (10/89) – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten aus dem genannten Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Juni 1989 bleibt bestehen (Nr. 3 Buchst. a der Formel des angefochtenen Urteils).
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in sechs Fällen, wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen versuchten schweren Raubes verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 23. Mai 1991 zutreffend ausgeführt hat, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen diesen Schuldspruch und gegen die ausgesprochenen Einzelstrafen richtet. Der Gesamtstrafenausspruch kann aber nicht bestehen bleiben:
1. Das Landgericht hat bei der notwendigen Gesamtstrafenbildung – zu Recht – rechtskräftige Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Juni 1989 – (528) 53 Js 1266/88 KLs (10/89) – berücksichtigt. Dieses Urteil hatte zwei Gesamtstrafen gebildet, nämlich eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, in welche Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 27. Januar 1987 (264 Ds 414/86) einbezogen worden sind, und eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.
Die erste Gesamtfreiheitsstrafe (von neun Monaten) hat das Landgericht wegen der Sperrwirkung des amtsgerichtlichen Urteils zu Recht bestehen lassen. Die Einzelstrafen, die der zweiten Gesamtstrafe zugrunde liegen, hätten sämtlich mit den Einzelstrafen, die im anhängigen Verfahren verhängt worden sind, auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt werden müssen. Das Landgericht hat dies, was es in den Gründen seines Urteils selbst ausführt, verkannt und zwei Gesamtstrafen gebildet, nämlich eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten und eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten.
2. Diese beiden Strafen sind aufzuheben. Der Senat sieht, auch insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, davon ab, die Sache zur erneuten Gesamtstrafenbildung an das Landgericht zurückzuweisen. Er bildet aus sämtlichen einzubeziehenden Freiheitsstrafen – im Ergebnis unter Wegfall der vom Landgericht ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten – eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten. Dass der Tatrichter, wenn er die Grundsätze zur Bildung von Gesamtstrafen berücksichtigt hätte, auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, ist auszuschließen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 7. Juni 1991 hat vorgelegen.
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