Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Totschlags verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 232/83
- Datum
- 07.06.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Angriffen, die lebensgefährliche Verletzungen herbeiführen (z. B. wiederholte Halsstiche), kann das Tatgericht bedingten Tötungsvorsatz annehmen, wenn der Täter die naheliegende Möglichkeit des Todes billigend in Kauf nimmt.
Die Beurteilung der inneren Tatseite durch das Tatgericht ist für die Revision nur dann angreifbar, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder rechtlich fehlerhaft ist.
Eine Verfahrensrüge ist abzuweisen, wenn keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen werden, die eine entscheidungserhebliche Verfahrensverletzung erkennen lassen.
Die Strafzumessung hält der rechtlichen Überprüfung stand, sofern das Tatgericht nicht auf offensichtlich unrichtigen oder willkürlichen Erwägungen basiert.
Vorinstanzen
Schwurgericht Göttingen, 18. November 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen █████, den Arbeiter Norbert █, geboren am ████ 1952 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Göttingen vom 18. November 1982 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchten Totschlags zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine Revision hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet. 2. Auch die Sachbeschwerde dringt nicht durch. Das Schwurgericht hat zur inneren Tatseite angenommen, dass der Angeklagte, als er mit dem Rasiermesser zweimal in den Hals der Verletzten schnitt, mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe. Bei dieser Sachlage hat das Schwurgericht ersichtlich gemeint, dass der Angeklagte die „naheliegende Möglichkeit“ eines Todeseintritts billigte. Auch die Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Horstkotte | Niepel | |||
| Schuster | Rebitzki |