Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Einziehung wegen unbestimmter Bezugnahme aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 232/80
Datum
13.05.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein Angeklagter legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Hannover wegen räuberischer Erpressung ein. Der BGH verwirft die Revision gegen Schuldspruch und Strafe als offensichtlich unbegründet. Die Anordnung der Einziehung hebt der BGH auf, weil das Urteil die einzuziehenden Gegenstände nicht konkret bezeichnete und nur auf die Anklageschrift verwies. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Einziehung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Einziehungsanordnung im Urteil erfordert die hinreichende Bestimmung der konkret einzuziehenden Sachen; eine bloße Bezugnahme auf die Anklageschrift ist unzulässig.

2

Sind in den Urteilsgründen die einzuziehenden Gegenstände nicht erkennbar, kann das Revisionsgericht die Rechtmäßigkeit der Einziehung nicht überprüfen, was zur Aufhebung der Einziehungsanordnung führt.

3

Eine Aufhebung des Urteilsteils nach § 357 StPO kann sich auch auf Mitangeklagte erstrecken, die selbst keine Revision eingelegt haben.

4

Die Revision gegen Schuldund Strafausspruch kann als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn keine substantiierten Rechtsrügen vorgetragen werden, die einen eklatanten Rechtsfehler aufzeigen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 14. Dezember 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Helmuth D., geboren am ██, in Untersuchungshaft, zur Zeit in ███,

2. den Bäcker ████, geboren am █████, in Untersuchungshaft, zur Zeit in ██████,

3. den Feinmechaniker ███████, geboren am ████████, in Untersuchungshaft, zur Zeit in █████████,

wegen räuberischer Erpressung.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu Nr. 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Mai 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. Dezember 1979 im Ausspruch über die Einziehung auch gegen die Angeklagten ███████ und ████████ mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ███████ wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1. Die Revision des Angeklagten █████ ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldund den Strafausspruch richtet.

2. Die Einziehungsanordnung hat dagegen keinen Bestand. Das Landgericht hat *„die zu den Straftaten benutzten Waffen, Bekleidungsstücke und sonstigen Gegenstände, wie sie in der Anklageschrift bezeichnet sind“* eingezogen. Die Bezugnahme auf die Anklageschrift ist unzulässig. Auch die Urteilsgründe ergeben nicht, um welche Sachen es sich handelt. Das Revisionsgericht kann daher nicht nachprüfen, ob der Tatrichter bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist (vgl. BGHSt 9, 88, 89).

Die Aufhebung erstreckt sich nach § 357 StPO auf die Angeklagten ███████ und ████████, die keine Revision eingelegt haben.

HorstkotteHerrmannRebitzki
FuhrmannNiepel