Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Unterbringung nach §63 StGB, sonstige Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 232/77
Datum
17.05.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Landgerichtsurteil mit angeordneter Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen des §63 StGB (erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit) erfüllt sind. Der BGH hob die Unterbringungsanordnung auf, da das Gutachten nur eine mögliche, nicht gesicherte Hirnschädigung und keine endogene Psychose oder schwere seelische Abartigkeit ergab. Die übrige Revision wurde als offensichtlich unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB setzt voraus, dass die Schuldfähigkeit des Täters bei Begehung der Tat erheblich vermindert war.

2

Eine bloß mögliche, nicht gesicherte Hirnschädigung begründet allein nicht die Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit.

3

Fehlen zuverlässiger Anhaltspunkte für eine endogene Psychose schließt die Anwendung von §63 StGB aus.

4

Charakterzüge oder Persönlichkeitsstörungen (z. B. Geltungssucht infolge Minderwertigkeitskomplexe) begründen nicht ohne Weiteres eine schwere seelische Abartigkeit, die die Hemmungsfähigkeit erheblich mindert.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Hermann H ██ aus P[REDACTED], geboren am ██████ 1949 in H[REDACTED], zur Zeit in anderer Sache untergebracht, wegen Diebstahls u. a.

Gründe

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Mai 1977 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 7. Januar 1977 nach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, dass die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entfällt.

2. Im Übrigen wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Von den Kosten der Revision und den damit verbundenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse die Hälfte; im Übrigen fallen die Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer zur Last.

Die Feststellungen ergeben nicht, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei den Taten, wegen deren er mit dem angefochtenen Urteil verurteilt worden ist, erheblich vermindert war. Damit entfällt die Voraussetzung für die Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB.

Eine Hirnschädigung hält der Sachverständige, dem das Landgericht folgt, nur für möglich, also nicht für gesichert (UA S. 16–17), zuverlässige Anhaltspunkte für eine endogene Psychose hat er nicht gefunden (UA S. 16). Die bei dem Angeklagten beobachtete „ausgeprägte Geltungssucht als Folge tiefgreifender Minderwertigkeitskomplexe“ (UA S. 17) kann im Zusammenhang mit den abgeurteilten Taten nicht als eine schwere seelische Abartigkeit angesehen werden, die die Hemmungsfähigkeit erheblich vermindert hat.

SarstedtSchusterHorstkotte
HerrmannFuhrmann