Treffer
BGH Urteil

Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit nach Widerruf der Haftverschonung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 232/71 (alt: 5 StR 468/69)
Datum
12.11.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs gegen Berufsrichter und Geschworene, nachdem im Verlauf der Hauptverhandlung die Haftverschonung widerrufen worden war. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil aus dienstlichen Äußerungen der Richter Zweifel an ihrer Unparteilichkeit folgen. Insbesondere rechtfertigt die Mitwirkung an einer von den Richtern selbst als entbehrlich angesehenen Entscheidung Besorgnis der Befangenheit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn dienstliche Äußerungen der Richter erkennen lassen, dass sie an einer Entscheidung mitwirkten, die sie nach ihrem eigenen Verständnis für nicht erforderlich hielten.

2

Bei der Beurteilung der Befangenheitsfrage ist auf die Sicht eines besonnenen und verständigen Angeklagten abzustellen; bloße innere Überzeugungen der Richter sind demgegenüber nicht maßgeblich.

3

Dienstliche Stellungnahmen der Richter müssen zu den im Ablehnungsgesuch aufgestellten Behauptungen nachvollziehbar Stellung nehmen; das Unterlassen oder unzureichende Eingehen auf zentrale Vorwürfe kann die Besorgnis der Befangenheit begründen.

4

Erweist sich die Behandlung eines Ablehnungsgesuchs als rechtsfehlerhaft, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 12. November 1970

Rubrum

5 StR 232/71 (alt: 5 StR 468/69)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Angestellten Hans-Joachim ███ aus ███, geboren █████████ 1937 in ████████ (Oberschlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. September 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende ████████,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████████████████ ████████, Rechtsanwältin █████ aus █████ als Verteidiger,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 12. November 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 25. Februar 1969 wegen Totschlags zu 12 Jahren Zuchthaus verurteilt. Der Senat hat das Urteil mit der Begründung aufgehoben, dass das Schwurgericht ein in der Hauptverhandlung am 13. Februar 1969 gegen die Berufsrichter und Geschworenen angebrachtes Ablehnungsgesuch zu Unrecht als unzulässig verworfen habe. Das Gesuch leitet die Befangenheit der Berufsrichter und Geschworenen daraus her, dass in der Hauptverhandlung am 12. Februar 1969 nach der Beweisaufnahme vor den Schlussausführungen der Verteidiger und dem letzten Wort des Angeklagten ein Beschluss des Schwurgerichts verkündet worden war, durch welchen die dem Angeklagten gewährte Haftverschonung widerrufen wurde. Das Schwurgericht hat den Angeklagten nunmehr durch Urteil vom 12. November 1970 wegen Totschlags zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hierbei haben die Landgerichtsräte ██████, ████, ███████ mitgewirkt. Sie gehören zu den Richtern, gegen die sich das Ablehnungsgesuch vom 13. Februar 1969 richtet. Das Ablehnungsgesuch ist, soweit es sie betrifft, durch Beschluss des Schwurgerichts vom 23. Oktober 1970 zurückgewiesen worden.

Die Revision des Angeklagten rügt, dass das Gesuch zu Unrecht zurückgewiesen worden sei. Die Rüge führt aus folgenden Gründen zur Aufhebung des Urteils:

Die Landgerichtsräte ████████████, █████████ haben in ihren dienstlichen Äußerungen vom 12. Oktober 1970 erklärt, sie hätten den Beschluss des Schwurgerichts vom 12. Februar 1969 lediglich (nur) als Sicherungsmaßregel für die Dauer des damals laufenden Verfahrens (für die Dauer der Hauptverhandlung) angesehen, also als eine Maßnahme, die der Vorsitzende nach § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO allein treffen konnte. Sie waren daher nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Ansicht, dass – jedenfalls zunächst – eine auf die Dauer der Hauptverhandlung beschränkte und daher weniger einschneidende Maßnahme genüge, um die Durchführung der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten zu sichern. Dass sie bei einer Entscheidung mitwirkten, die ihnen nach ihren eigenen dienstlichen Äußerungen in demjenigen Zeitpunkt, in dem sie getroffen wurde, nicht erforderlich erschien, ist auch für einen besonnenen und verständigen Angeklagten ein Grund, an ihrer Unbefangenheit zu zweifeln. Dies gilt umso mehr, als beide Richter es unterlassen haben, in ihren dienstlichen Äußerungen zu der in dem Ablehnungsgesuch enthaltenen Behauptung Stellung zu nehmen, keiner der beiden in der früheren Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen habe erklärt, der Angeklagte neige zu Kurzschlusshandlungen dergestalt, dass er sich unangenehmen Situationen durch Verlassen seines Lebenskreises entziehe.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.

Sarstedt Schmitt Herrmann Fleischmann Schuster