Revision: Einziehung von Erlös aus veräußerten Konserven aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 232/63
- Datum
- 09.07.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Einziehung veräußerter beschlagnahmter Gegenstände ist der einzuziehende Betrag in Geld festzusetzen; kann das Revisionsgericht die zur Berechnung erforderlichen Feststellungen nicht treffen, so ist an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Wer als Importeur oder Weiterveräußerer Lebensmittellieferungen in den Verkehr bringt, haftet für Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften auch für die von ihm weiterveräußerten Lieferungen; eine Abwesenheit zum Zeitpunkt des Einkaufs steht dem nicht entgegen, wenn die Weiterveräußerung erfolgt ist.
Importeure von Lebensmitteln haben die zum Schutz der Gesundheit erforderliche Sorgfalt zu beachten; regelmäßige Untersuchungen der gelieferten Waren sind grundsätzlich zumutbar und können zum Maßstab der Sorgfaltspflicht gemacht werden.
Bei Freispruch ist die Erstattung notwendiger Auslagen aus der Landeskasse zu gewähren, wenn die Angeklagten die Einleitung des Verfahrens nicht grob fahrlässig verschuldet haben; das Vertrauen auf die vertretene Rechtsansicht der zuständigen Strafverfolgungsbehörden spricht gegen grobe Fahrlässigkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 15. Dezember 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. den Kaufmann Klaus Hu████████, geboren am █ 1895 in ███, 2. ███████████████, geboren am █ 1935 in █████, 3. den Angestellten Günter F████████████, geboren am █ 1930 in █████, 4. Werner B████████, geboren am █ 1925 in █████, wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten Hu████████ und M█████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15. Dezember 1962 im Ausspruch über die Einziehung mit den Feststellungen aufgehoben. Die weitergehenden Revisionen dieser beiden Angeklagten werden verworfen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Einziehung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der beiden Rechtsmittel zu befinden hat.
Auf die Revisionen der Angeklagten He███, F███, B███ und C██ wird das Urteil dahin geändert, dass die notwendigen Auslagen dieser vier Angeklagten der Landeskasse auferlegt werden. Diese trägt auch die Kosten des Revisionsrechtszuges einschließlich der notwendigen Auslagen der vier Beschwerdeführer.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Das Landgericht hat die Angeklagten Hu████████ und ███ wegen fahrlässigen Lebensmittelvergehens zu Geldstrafen verurteilt und die Angeklagten He███, F███, B███ und ██ freigesprochen. Außerdem ist der Erlös beschlagnahmter Konservendosen, die während des Verfahrens durch Notveräußerung verwertet worden sind, insoweit eingezogen worden, als er auf die beiden verurteilten Angeklagten entfällt.
Die Angeklagten Hu████████ und M█████ greifen mit Sachrügen ihre Verurteilung an. Die vier freigesprochenen Angeklagten wollen mit ihren Revisionen die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen aus der Landeskasse erreichen.
Der Angeklagte Hu████████ ist persönlich haftender Gesellschafter der ██████████ KG in █████, einer Im- und Exportfirma. Der Angeklagte ███ ist in ███ selbstständiger Importeur von Fleischwaren und anderen Lebensmitteln. Die Angeklagten He███, F███ und B███ sind in ██████ in Import- und Großhandelsunternehmen tätig, die drei ersten als Prokuristen, B███ als persönlich haftender Gesellschafter.
Die █████ des Angeklagten Hu████████ und seines Mitgesellschafters ████████████ war Generalagent in Deutschland für die Fleischkonservenfabrik ████████ in Holland. Von dieser führte sie u. a. von Mitte September 1961 bis Mitte November 1961 etwa 75.000 Dosen „Schweinefleisch im eigenen Saft“ ein. Davon lieferten ███ und der Angeklagte Hu████████ in der Zeit vom 3. Oktober bis 16. November 1961 insgesamt 15.500 Dosen an Abnehmer in ██████ (UA S. 27/28).
Der Angeklagte M█████ importierte im Oktober und November 1961 etwa 149.000 Dosen Fleischkonserven der Firma ████████ über die ██████████ KG. Er lieferte davon 14.390 Dosen zu je 300 g an drei ██████ Großhändler (UA S. 29/30).
Die freigesprochenen Angeklagten He███, F███, B███ und ██ bezogen für ihre Großhandelsfirmen von verschiedenen ███████ Importeuren die gleichen Fleischkonserven und lieferten sie hauptsächlich im September und Oktober 1961 an Großhändler in ████ und zwar He███ etwa 60.000, F███ etwa 78.000, B███ etwa 5.500 und ██ etwa 25.000 Dosen.
Gründe
I. 1. Auf Grund einer umfangreichen Beweisaufnahme kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, „dass die von den Angeklagten Hu████████ und ███ ab Mitte September importierten und nach ██████ gelieferten Konserven Schweinefleisch im eigenen Saft sämtlich kondensierte Phosphate enthielten“ (UA S. 53). Diese Feststellung greifen die Beschwerdeführer vergeblich mit der Sachrüge an.
a) Das Landgericht stützt seine Überzeugung auf den Umfang der von den Sachverständigen vorgenommenen Untersuchungen, ihre einheitlichen positiven Ergebnisse und darauf, dass sich diese zumindest bei sämtlichen Wochenproduktionen aus der Zeit zwischen dem 8. September und dem 19. Oktober 1961 herausgestellt haben (UA S. 53).
Wie den Revisionen zuzugeben ist, steht im Urteil zwar nicht ausdrücklich, dass die Lieferungen der beiden Angeklagten nach ██████, um die es hier geht, aus Wochenproduktionen der Fleischkonservenfabrik ████████ in der genannten Zeit vom 8. September bis 19. Oktober 1961 stammten. Das ist aber der erkennbare Sinn der Urteilsgründe. Dass die Annahme des Landgerichts unrichtig sei, können die Revisionen mit der Sachrüge nicht geltend machen. Obwohl die Firma ████████ nach einer allgemeinen Bemerkung des Landgerichts „praktisch nicht auf Lager produzierte“ (UA S. 26), ist es nicht unwahrscheinlich, dass auch die in ██ am 10. November und 16. November 1961 ausgelieferten Dosen schon in der Zeit bis zum 19. Oktober 1961 hergestellt worden waren. Die vom Angeklagten Hu████████ nachträglich als Beweismittel eingereichte Photokopie einer Rechnung vom 13. November 1961 kann im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden. Aufklärungsrügen haben die Revisionen nicht erhoben.
b) Die Beschwerdeführer werfen dem Landgericht vor, es lege an ihren Entlastungsbeweis einen strengeren Maßstab (UA S. 92/93) als an seine eigene Beweisführung (UA S. 53). Das trifft nicht zu. Negative, also den Angeklagten günstige Befunde liegen nach UA S. 93 im Ergebnis nur bei vier Untersuchungen von Proben vor, die aus lediglich zwei Produktionswochen der hier in Betracht kommenden Zeit herrührten. Dieser geringe Umfang lässt sich mit dem der belastenden Befunde, auf die sich das Landgericht stützt, nicht vergleichen.
c) Die Feststellungen widersprechen sich im folgenden Punkt nur scheinbar:
„Die sachverständige Zeugin Dr. Hess ... untersuchte drei Proben des Schweinefleischs ..., die alle aus den nach ██████ gelangten Lieferungen stammten“ (UA S. 44). Nur bei der Untersuchung der zweiten Probe, die nach dem Stanzzeichen auf der Dose in der 30. Woche hergestellt worden war, stellte sie keine kondensierten Phosphate fest (UA S. 45).
Diesem negativen, also den Angeklagten günstigen Ergebnis misst die Strafkammer keine Bedeutung bei, weil das Erzeugungsdatum vor dem 1. August 1961 und damit außerhalb des Produktionszeitraums liege, aus dem die Angeklagten die Schweinefleischkonserven einführten und nach ██████ lieferten. Die untersuchte Dose stamme „daher nicht aus den Produktionen, die nach ██████ gelangt sind“ (UA S. 55).
Wie der Bundesanwalt in der Verhandlung vor dem Senat überzeugend dargelegt hat, bedeutet die erste Stelle (UA S. 44), dass die sachverständige Zeugin Dr. Hess alle drei Proben aus den insgesamt über 198.000 Dosen entnommen hat, die durch Vermittlung der █████ KG nach ██████ gelangt waren (UA S. 28, 30–34) und von denen 153.121 Stück hier beschlagnahmt worden waren (UA S. 47). An der zweiten Stelle (UA S. 55) will das Landgericht sagen, dass die zweite Probe ihrem Herstellungsdatum nach nicht zu den 15.600 Dosen des Angeklagten Hu████████ und den 14.390 Dosen des Angeklagten M█████, also nicht zu den Lieferungen gehört, derentwegen es diese beiden Angeklagten verurteilt (UA S. 28, 30, 58).
2. Nach den Feststellungen „verkauften und lieferten der Zeuge ████████ und der Angeklagte Hu████████ in der Zeit vom 3. Oktober bis zum 16. November 1961 insgesamt 15.600 Dosen Schweinefleisch im eigenen Saft an Abnehmer in ██████“ (UA S. 28). Neben ████ hat daher auch der Angeklagte Hu████████ die Lieferung der nicht untersuchten Fleischkonserven als Täter strafrechtlich zu verantworten. Dass er zur Zeit der beiden ersten Einkäufe im Urlaub war, ist ohne Bedeutung, weil er nur wegen der Weiterveräußerung bestraft wird. Überdies hatte er den dritten Einkauf selbst abgeschlossen (UA S. 27).
3. An die Sorgfaltspflicht der Importeure von Fleisch stellt das Landgericht keine zu hohen Anforderungen.
a) Die Rechtsauffassung der Strafkammer führt nicht zu einer „Diskriminierung“ der ausländischen Hersteller „aus Gründen der Staatsangehörigkeit“, die in Art. 7 des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (BGBl. II 753, 774) verboten ist. Dieser Vorwurf der Revision ist offensichtlich abwegig. Es handelt sich daher hier nicht um eine Frage der Auslegung des genannten Vertrages, über die eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Art. 177 des Vertrages einzuholen wäre.
b) Wie das Landgericht feststellt, „lässt der Angeklagte █████ seit der Beanstandung der Lieferungen der Firma ██████ die von ihm eingeführten Fleischkonserven regelmäßig untersuchen, bevor er sie weiterverkauft, wenn er auch einschränkend erklärt hat, dass es schwer sei, dies einzuhalten“ (UA S. 82/83). Im Urteil steht weiter, dass ein erheblicher Teil der Importeure den Untersuchungspflichten von jeher ohne Schwierigkeiten nachkommt (UA S. 86). Dies ist also entgegen den Ausführungen der Revisionen möglich und zumutbar.
4. Die sonstigen Angriffe gegen die Schuldspruche und gegen die Geldstrafen sind, soweit sie sich nicht überhaupt unzulässig von den Feststellungen entfernen, offensichtlich unbegründet. Das gilt insbesondere für den Einwand, das Verbot, den Fleischkonserven kondensierte Phosphate beizumischen, verstoße gegen das Grundgesetz.
5. Der Ausspruch über die Einziehung des Erlöses kann jedoch nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hätte die gegen Hu████████ und gegen █████ eingezogenen Beträge in Geld festsetzen müssen. Das Revisionsgericht kann dies nicht selbst nachholen. Es ist zu der dazu nötigen Berechnung außerstande, weil die beschlagnahmten und veräußerten Dosen teils 200 g, teils 300 g Fleisch enthielten (UA S. 47). Welches Gewicht die vom Angeklagten Hu████████ gelieferten 15.600 Dosen hatten, wird nicht gesagt. Es wird nur bemerkt, dass einer seiner Berliner Abnehmer, die Firma Mey████, „2.400 Dosen à 200 g“ erhielt (UA S. 28).
II. Die Revisionen der Angeklagten He███, F███, B███ und C██
Die Rechtsmittel haben Erfolg.
Die Auffassung der Strafkammer, die vier freigesprochenen Angeklagten hätten die Einleitung des Verfahrens gegen sie grob fahrlässig selbst verschuldet, lässt sich nicht halten. Da sich diese Angeklagten, wie das Landgericht anerkennt, in der Sache selbst auf die Rechtsansicht und ständige Praxis der Hamburger Strafverfolgungsbehörden verlassen durften, konnten sie damit rechnen – mindestens ohne grobe Fahrlässigkeit –, dass auch das Berliner Gericht dieser Rechtsauffassung, die sie für richtig hielten, folgen werde. Auf sie hinzuweisen, hätte zwar nach der Zustellung der Anklageschrift nahegelegen. Es kommt hier aber nicht auf ein etwaiges Verschulden der rechtskundigen Verteidiger, sondern auf eine grobe Fahrlässigkeit der Angeklagten selbst an. Sie liegt nicht vor.
Die Entscheidung über alle sechs Revisionen entspricht den Anträgen des Bundesanwalts und ihrer Begründung.
| Sarstedt | Siemer | Dr. Borker | |||
| Koffka | Kersting |