Revision: Aufhebung der Gesamtstrafe wegen unterlassener Einbeziehung früherer Strafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 232/62
- Datum
- 26.06.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensbeschwerde nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn die Beschwerde nicht die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt und keine substantiierte Rüge vorträgt.
Die Voraussetzungen der Tatbestände (z. B. §§ 263, 264, 20a StGB) sind für eine Verurteilung wegen Betrugs und Rückfalls darzulegen; bei Einhaltung der Voraussetzungen ist die Verurteilung auch bei Anordnung der Mindeststrafe verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Bildung einer Gesamtstrafe ist eine Entscheidung über die Straffrage und kann daher als "frühere" Verurteilung im Sinne des § 79 StGB zu berücksichtigen sein; eine Nachholung der Gesamtstrafenbildung ist auch dann möglich, wenn die frühere Strafe bereits verbüßt worden ist.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung bleibt bestehen, sofern insoweit keine Rechtsfehler vorliegen und die Berücksichtigung früherer Strafen an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nichts ändert.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 26. Januar 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ ███, geboren ██████████████ █████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Röerker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26. Januar 1962 im Gesamtstrafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Die Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe unter Berücksichtigung der im Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15. Mai 1961 verhängten Einzelstrafen an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerde entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO. Sie ist daher unzulässig.
II. 1. Wie die Prüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge ergeben hat, ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in neunzehn Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen der §§ 263, 264, 20a Abs. 1 StGB sind ohne Rechtsirrtum dargetan. Bei der Strafzumessung scheidet ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten schon deshalb aus, weil die Strafkammer in jedem Falle die Mindeststrafe aus § 20a StGB verhängt hat.
2. Auch die Ausführungen des Landgerichts zu § 74 StGB sind nicht zu beanstanden. Dennoch muss die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Die Strafkammer hat es nämlich zu Unrecht abgelehnt, die durch das Urteil vom 15. Mai 1961 erfassten Fälle gemäß § 79 StGB in die Gesamtstrafe einzubeziehen, obwohl der Angeklagte die jetzigen Straftaten vor dem 15. Mai 1961 begangen hat.
a) Zwar hat der 2. Strafsenat in seinem Urteil BGHSt 4, 366, dem sich das Landgericht angeschlossen hat, wie in NJW 1953, 389 ausgesprochen, die nur die Gesamtstrafenbildung nachholende Entscheidung sei keine „frühere“ Verurteilung im Sinne von § 79 StGB, weil hierin nicht über die Schuld- und Straffrage oder wenigstens über die Straffrage entschieden werde. Die Strafkammer hat jedoch übersehen, dass der 2. Strafsenat diese Ansicht in BGHSt 15, 66, 71 (= NJW 1960, 2006) aufgegeben hat, weil auch die Bildung einer Gesamtstrafe eine Entscheidung zur Straffrage ist, die unter Umständen auch besondere Feststellungen erfordern kann. Dem ist zuzustimmen. Das angefochtene Urteil muss daher im Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden. Die Strafkammer wird in die neue Gesamtstrafe die Strafen aus dem Urteil vom 15. Mai 1961 einbeziehen müssen (vgl. hierzu BGHSt 12, 99).
b) Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte inzwischen die Strafe aus dem Urteil vom 15. Mai 1961 verbüßt haben wird. Soweit der Bundesgerichtshof in BGHSt 4, 366 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Zurückverweisung möglich sei, um die unterlassene Bildung der Gesamtstrafe im Zeitpunkt dieser (zweiten) tatrichterlichen Entscheidung nachzuholen, obwohl die im früheren Verfahren verhängte Strafe nunmehr verbüßt sei, ist hieran nämlich festzuhalten. Das ist in BGHSt 15, 66, 71 näher dargelegt worden.
3. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung konnte bestehen bleiben. Die Ausführungen des Landgerichts hierzu enthalten keinen Rechtsfehler. Auch § 76 StGB steht dem im vorliegenden Falle nicht entgegen. Es erscheint ausgeschlossen, dass die Strafkammer insoweit zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn sie die Strafen aus dem Urteil vom 15. Mai 1961 in die Gesamtstrafe einbezogen hätte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen über den rechtskräftigen Schuld- und Strafausspruch zu verlesen, sie jedoch in den schriftlichen Urteilsgründen als bekannt vorauszusetzen (vgl. das Urteil 5 StR 398/61 vom 17. Oktober 1961 in der Strafsache gegen Jahn 144 KLs 1/60 der Staatsanwaltschaft in Hamburg).
| Siemer | Sarstedt | Röerker | |||
| Koffka | Kersting |