Treffer
BGH Urteil

Revision: Nichtanwendung des § 316a StGB – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 232/56
Datum
11.09.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Nichtanwendung des am 25.1.1953 eingeführten § 316a StGB sowie die Behandlung der verminderten Zurechnungsfähigkeit. Der BGH hält die Unterlassung der Prüfung von § 316a für rechtsfehlerhaft, da die Tat die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzte. Die Feststellungen zur erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit bleiben hingegen tragfähig. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen, wobei auch die Anwendung des § 105 JGG zu prüfen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatbestandserfüllung des § 316a StGB liegt vor, wenn der Täter die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs zur Begehung eines Raubes ausnutzt; bei Einstieg in ein Mietfahrzeug mit der Absicht, während der Fahrt zu berauben, ist das Verbrechen von Beginn an vollendet.

2

Zur Annahme einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB können konkrete Feststellungen (z. B. hoher Blutalkoholgehalt und extreme Erschöpfung) ausreichen; das Gericht ist nicht an die rechtliche Einschätzung eines Sachverständigen gebunden und kann entgegenstehende Gutachten eigenständig würdigen.

3

Wurde der Beschuldigte nicht nach § 265 StPO auf die Möglichkeit weiterer oder abweichender Tatvorwürfe hingewiesen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen, da das Revisionsgericht die diesbezüglichen Verteidigungsmöglichkeiten nicht beurteilen kann.

4

Bestehen Anhaltspunkte für Jugendstrafrecht (z. B. Reifedefizite, Persönlichkeitsmerkmale), hat die Kammer die Anwendbarkeit von Vorschriften des JGG, insbesondere § 105 JGG, zu prüfen und in neuen Feststellungen zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 22. Februar 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Helmut ███ aus ████████████ ████████, geboren ██████████ in ███████ ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. September 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 22. Februar 1956 nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen dieses Urteil mit der Sachrüge. Insbesondere beanstandet sie die Nichtanwendung des § 316a StGB und die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB.

1.) Das Rechtsmittel ist begründet, soweit es die Nichtanwendung des § 316a StGB rügt. Diese am 25. Januar 1953 in Kraft getretene Vorschrift ist von dem Landgericht offenbar übersehen worden. Denn aus den Feststellungen des Urteils ergibt sich, dass der Angeklagte den Raub und den Angriff gegen den Fahrer des Mietwagens unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs unternommen hatte.

Auch der innere Tatbestand liegt nach dem festgestellten Sachverhalt vor. Zumindest von dem Zeitpunkt ab, als der Angeklagte den Kraftwagen verlassen und draußen in der Dunkelheit seine Pistole geladen hatte, war er sich bewusst, dass die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs seine Tat unterstützen sollten. Darauf weist schon folgende Urteilsfeststellung hin: „Er wollte unter Zuhilfenahme der Waffe den Fahrer des Taxiwagens kampfunfähig machen, ihn hinausstoßen und dann mit dem Fahrzeug fortfahren“ (UA 5). Wer aber ein Mietauto besteigt, um den Fahrer im Verlauf der Fahrt zu überfallen und zu berauben, macht sich bereits mit dem Beginn der Fahrt eines vollendeten Verbrechens nach § 316a StGB schuldig, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (vgl. BGHSt 6, 82/84).

2.) Entgegen der Auffassung der Revision bestehen jedoch keine Bedenken gegen die Annahme einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 1,96‰ (UA S. 8). Außerdem war die Wirkung des Alkohols noch dadurch verstärkt worden, dass die körperliche Verfassung des Angeklagten infolge der zwei Tage und zwei Nächte dauernden Zechfahrt (ohne ordentliches Essen und ohne tiefen Schlaf) weitgehend geschwächt war (UA S. 12). Wenn daher die Beschwerdeführerin meint, die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB entbehre jeder näheren Begründung, so verkennt sie, dass die festgestellten Tatsachen so stark für eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit sprachen, dass sich darüber hinaus weitere Ausführungen erübrigten.

Mit dem Gutachten des Sachverständigen, der die rechtlichen Voraussetzungen der Vorschriften des § 51 Abs. 2 StGB nicht als erfüllt angesehen hatte, hat sich die Jugendkammer ohne Rechtsirrtum auseinandergesetzt (UA 11/12). Sie war an die Auffassung des Sachverständigen nicht gebunden; es wäre sogar rechtsfehlerhaft gewesen, die völlig unmaßgebliche Rechtsmeinung des Sachverständigen ohne eigene Würdigung zu übernehmen.

3.) Da der Angeklagte bislang auf die Möglichkeit einer Bestrafung nach § 316a StGB noch nicht hingewiesen worden ist (§ 265 StPO) und weil das Revisionsgericht nicht übersehen kann, welche Möglichkeiten der Verteidigung gegen diesen Vorwurf der Beschwerdeführer haben könnte (die bisherigen Feststellungen sind insoweit außer Betracht zu lassen), musste das Urteil in vollem Umfange aufgehoben werden.

Mit der Frage, ob die Vorschrift des § 105 JGG durchgreift oder nicht, wird sich die Jugendkammer daher ohnehin nochmals zu befassen haben. Es liegt nahe, hierbei auch die Umstände zu berücksichtigen, dass der Angeklagte ein begeisterter Beobachter von Wildwest-Filmen war und dass die Einfallslosigkeit der Tat (insbesondere das Fehlen jeden Beweggrundes) unter Umständen auf mangelnde Reife des Angeklagten zurückgeführt werden könnten.

Jedenfalls ist das Landgericht durch Erwägungen des aufgehobenen Urteils nicht gehindert, den § 105 JGG auf Grund der neu zu treffenden Feststellungen anzuwenden.

Der Oberbundesanwalt hat Abänderung des Schuldspruches und Aufhebung und Zurückverweisung im Strafausspruch beantragt.

SchmidtSarstedtSchmitt
SiemerBörker