Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Fortführung der Strafverfolgung für bestimmte Umsatzsteuerjahre beschränkt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 231/93
Datum
13.10.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und Steuerhinterziehung wird als unbegründet verworfen. Das Gericht erkennt zwar einen Verstoß gegen die Fortsetzungsfrist des § 229 StPO, sieht jedoch keine entscheidungserhebliche Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Strafverfolgung für Teile der Umsatzsteuerhinterziehung der Jahre 1983/1984 nach § 154a Abs. 2 StPO beschränkt; der Schuldumfang bleibt jedoch aufgrund späterer Jahreserklärungen unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verstößt das Gericht gegen die Fortsetzungsfrist des § 229 StPO, führt dies nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Verfahrens; eine Aufhebung erfordert darlegbare, entscheidungserhebliche Beeinträchtigungen des rechtlichen Gehörs oder des lebendigen Eindrucks der Hauptverhandlung.

2

Die Hemmung einer Fortsetzungsfrist wegen Erkrankung nach § 229 Abs. 3 StPO wirkt nicht zu Lasten einer grundsätzlich anders geregelten längeren Unterbrechung; nach Genesung ist die jeweils maßgebliche Fortsetzungsfrist strikt zu berechnen.

3

Bei fortgesetzter Tat kann der Schuldumfang zur Bemessung der Strafe auf der Grundlage der insgesamt hinterzogenen Jahressteuerschuld ermittelt werden; verjährte Teilakte mindern diesen Umfang nicht, wenn spätere Jahreserklärungen die Tat in nicht verjährter Zeit fortsetzen.

4

Eine Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO für einzelne Zeiträume ändert nicht zwingend die strafrechtliche Würdigung, sofern das Tatgeschehen und der Unrechtsgehalt hierdurch substantiiert nicht gemindert werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 4. März 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Oktober 1993 in der Strafsache gegen Birgit ██ aus ███, dort geboren am ██ 1957, wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 1993

Tenor

Soweit die Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe wegen (fortgesetzter) Umsatzsteuerhinterziehung im Rahmen der Firma ████ GmbH verurteilt worden ist, wird die Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts für die Jahre 1983 und 1984 jeweils auf die Umsatzsteuerjahreserklärung sowie auf die Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen ab Oktober 1985 beschränkt.

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. März 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Ihre Revision, mit der sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Juli 1993 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zur Rüge aus § 229 Abs. 2, 3 StPO:

Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin, dass die infolge ihrer Erkrankung unterbrochene Hauptverhandlung nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 229 Abs. 2, 3 StPO fortgesetzt worden ist. Die am 17. Januar 1992 unterbrochene Hauptverhandlung hätte entweder bei nachträglicher Anordnung einer 30-Tage-Unterbrechung am 17. Februar 1992 oder unter Beibehaltung der ursprünglich angeordneten 10-tägigen Unterbrechung am 11. Tag nach Ablauf der Hemmung (§ 229 Abs. 3 Satz 1 StPO, letzter Halbsatz) fortgesetzt werden müssen. Da die Angeklagte am 21. Januar 1992 während einer laufenden Unterbrechung erkrankte, wurde die Frist des § 229 Abs. 1 StPO nach Absatz 3 während der Dauer der Erkrankung gehemmt. Wie sich aus dem außerhalb der Hauptverhandlung ergangenen Beschluss des Landgerichts vom 17. Februar 1992 ergibt, war die Angeklagte mit Ablauf des 12. Februar 1992 wieder verhandlungsfähig, sodass die Fristhemmung mit diesem Tag endete. Das Landgericht hätte nunmehr die Hauptverhandlung nach Ablauf weiterer zehn Tage gemäß § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO, letzter Halbsatz, fortsetzen müssen, d. h. spätestens am Montag, den 24. Februar 1992. Tatsächlich wurde die Hauptverhandlung erst elf Tage später am 4. März 1992 fortgesetzt, nachdem das Landgericht am 17. Februar 1992 beschlossen hatte, dass anstelle der 10-tägigen Unterbrechung nach § 229 Abs. 1 StPO eine solche von 30 Tagen nach § 229 Abs. 2 StPO treten sollte. Dabei hat das Landgericht ersichtlich nicht bedacht, dass die ab Fristbeginn am 17. Januar 1992 zu berechnende 30-Tage-Frist am 17. Februar 1992 ablief und die Hauptverhandlung zu diesem Zeitpunkt hätte fortgesetzt werden müssen, weil an diesem Tag die Verhinderung der Angeklagten infolge Erkrankung nicht mehr bestand. Die zuvor eingetretene Hemmung hinsichtlich der 10-Tages-Frist konnte sich auf die 30-Tages-Frist nicht auswirken und zu einer Verlängerung führen. Denn die Genesung der Angeklagten innerhalb der Unterbrechung von 30 Tagen führte dazu, dass eine Hemmung des Fristablaufs gar nicht erst eintrat (vgl. im Einzelnen: BGHR StPO § 229 Abs. 3 Hemmung 1 m. w. N., NStZ 1992, 550).

Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil indessen nicht. Denn die Hauptverhandlung gegen zwei weitere Mitangeklagte und die Beschwerdeführerin hatte bis zu deren Erkrankung am 21. Januar 1992 bereits über ein Jahr angedauert, es war an 83 Tagen verhandelt worden. Wie die Revision selbst vorträgt, hatte am 17. Januar 1992 der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft seinen Schlussvortrag gehalten. Infolge der Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten musste das Verfahren gegen sie abgetrennt werden, während das Landgericht gegen die beiden Mitangeklagten an sechs folgenden Tagen weiterverhandelte, bis schließlich am 4. März 1992 die Urteile gegen alle drei Angeklagten in zwei getrennten Hauptverhandlungen verkündet wurden. Während der Zeit ihrer Erkrankung wurde die Beschwerdeführerin zudem am 31. Januar 1992 als Zeugin im Verfahren gegen die beiden früheren Mitangeklagten vernommen. Damit ist eine dem Ausnahmefall in BGHSt 23, 224 vergleichbare Sachlage gegeben. Es kann ausgeschlossen werden, dass der lebendige Eindruck der Hauptverhandlung gegen die Beschwerdeführerin durch die irrtümlich um 1 1/2 Wochen verspätete Fortsetzung beeinträchtigt worden ist.

Auf die übrigen Einwendungen der Revision gegen den landgerichtlichen Beschluss vom 17. Februar 1992 kommt es deshalb nicht an.

2. Das Landgericht hat auf der Grundlage sehr sorgfältiger Feststellungen zu den Einzelakten jeweils fortgesetzte Taten der gewerbsmäßigen Hehlerei und der Steuerhinterziehung angenommen. Soweit im Rahmen der Umsatzsteuerhinterziehung einzelne Teilakte der fortgesetzten Handlung bei Annahme von Einzeltaten verjährt waren, hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die aus der Beschlussformel ersichtliche Beschränkung der Strafverfolgung vorgenommen.

a) Die Beschränkung hat jedoch keine Auswirkung auf den Schuldumfang. Denn das Landgericht hat zutreffend die falschen monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und die Jahreserklärungen in den Jahren 1983 und 1984 zwar als Teilakte der fortgesetzten Handlung angesehen (vgl. BGHSt 38, 165, 171), den Schuldumfang indessen zu Recht auf der Grundlage der insgesamt hinterzogenen Jahressteuerschuld ermittelt. Da die Umsatzsteuerjahreserklärungen in beiden Jahren nach Verstreichen der Frist des § 149 Abs. 2 AO in nicht verjährter Zeit für 1983 am 2. September 1985 und für 1984 am 19. Februar 1987 unter Wiederholung der falschen Angaben in den Voranmeldungen abgegeben wurden (vgl. BGHSt 38, 366, 368), bleibt trotz Wegfall der monatlichen Voranmeldungen der Schuldumfang unberührt.

b) Im Übrigen wird die Angeklagte durch die Annahme jeweils fortgesetzter Taten nicht beschwert. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht das über viele Jahre sich erstreckende, vielaktige Tatgeschehen im Unrechtsgehalt anders gewichtet hätte, wenn es statt einer fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei mehr als eintausend Einzelakte angenommen und jede der zahlreichen falschen Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen für sich gewertet hätte (vgl. BGH wistra 1993, 189, 190).

Dass bei der fortgesetzten Hehlerei die Tat weitgehend untauglicher Versuch blieb, hat das Landgericht strafmildernd berücksichtigt und den „Grundgedanken der geringeren Tatgefährlichkeit, wie er in den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB als Strafrahmenmilderung – im Falle des § 260 StGB auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren sechs Monaten – gesetzlichen Ausdruck gefunden hat“ (UA S. 287), ausdrücklich bedacht.

LaufhütteHarmsNack
HorstkotteSchafer

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