Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen mangelhafter Begründung bei Zurückweisung von Beweisanträgen (§ 244 Abs. 3 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 231/92
Datum
14.07.1992
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte einen Freispruch in einem Verfahren wegen Hinterziehung von Eingangsabgaben und falscher Beurkundung. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht mehrere Beweisanträge pauschal als "bedeutungslos" abgelehnt und die hierfür erforderliche Begründung nicht erbracht hatte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beweisanträge dürfen nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO nur dann als bedeutungslos zurückgewiesen werden, wenn das Gericht darlegt, dass deren Feststellung die Entscheidungsfindung nicht beeinflussen kann.

2

Die zusammenhängende Würdigung gleichzeitig gestellter Beweisanträge ist erforderlich; die Bedeutung der Tatsachen kann sich erst aus ihrer Gesamtschau ergeben.

3

Ergeben sich aus der möglichen Feststellung der behaupteten Tatsachen Rückschlüsse, die für die Schuldfeststellung erheblich sein können, muss der Tatrichter nachvollziehbar darlegen, warum er solche Schlüsse nicht zieht.

4

Bei Freispruch aus tatsächlichen Gründen hat der Tatrichter die für erwiesen gehaltenen Tatsachen darzustellen und anschließend zu begründen, warum zusätzliche, für eine Verurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen werden können, damit die Revision eine sachgerechte Prüfung vornehmen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 26. April 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 StR 231/92 vom 14. Juli 1992 in der Strafsache gegen

1. ██ Norbert ██, geboren am ████████ 1935 in ████████, aus ████,

2. ██ Werner Ewald ██, geboren am █████ 1941 in ██, aus ███████ (Schweiz),

3. ███ Herbert ███, geboren ██ ███ 1947 in ███████, wegen Hinterziehung von Eingangsabgaben u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1992, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Harms, Hager, Nack als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ██ ████████ als Verteidiger des Angeklagten █████ in der Verhandlung,

Rechtsanwältin Dr. ██ als Verteidigerin des Angeklagten ██ in der Verhandlung,

Rechtsanwältin ██ als Verteidigerin des Angeklagten ███ in der Verhandlung,

Justizamtsinspektor ██

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. April 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von folgenden Vorwürfen freigesprochen:

Gemeinschaftlich hatten die drei Angeklagten bewirkt, dass eine Gesamtposition von 2.890 Coils und einem Gesamtgewicht von etwa 18.900 t Warmbreitbandstahl brasilianischen Ursprungs nach dem Transport nach Jugoslawien mit inhaltlich unrichtigen Ursprungszeugnissen, nämlich solchen der Industrie- und Handelskammer in ████ in ██, zur Zollanmeldung gelangt sei und vom dortigen Zollamt zum freien Verkehr abgefertigt worden sei. Das Zollamt ██ sei dabei, wie von den Angeklagten beabsichtigt, über die wahre Herkunft des Stahls getäuscht worden und habe es deshalb unterlassen, Zoll in Höhe von 15.328.508,00 belgischen Franc und Antidumpingzoll in Höhe von 1.209.975,68 ECU festzusetzen und geltend zu machen. Fast der gesamte Posten sei in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt worden. Hierbei hatten die Angeklagten █████ und ███████ Einfuhrerklärungen gemäß § 28a Außenwirtschaftsverordnung abgegeben, die ebenfalls wahrheitswidrig, wie die Angeklagten wussten, Jugoslawien als Ursprungsland bezeichnet hatten. Dadurch hatten die drei Angeklagten Eingangsabgaben hinterzogen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) und tateinheitlich von falschen Beurkundungen Gebrauch gemacht (§ 273 i. V. m. §§ 271, 272 StGB). Die Angeklagten ██ und ██ hätten durch eine weitere Handlung vorsätzlich Einfuhrerklärungen nicht richtig abgegeben (Ordnungswidrigkeit nach § 33 Abs. 4 Nr. 2, § 70 Abs. 4 Nr. 14 Außenwirtschaftsgesetz, Außenwirtschaftsverordnung).

Die gegen diesen Freispruch gerichtete, allein auf Verfahrensrügen gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

Das Landgericht hat nur wenige Feststellungen getroffen. So hat es u. a. festgestellt, dass der Angeklagte ███████ im Februar/März 1985 im Auftrag des Angeklagten █████ nach Jugoslawien fuhr, um sich dort eine Partie Warmbreitbandstahl anzusehen. Ob es sich hierbei um denjenigen Stahl handelte, der von Brasilien nach Jugoslawien gebracht worden war, hat der Tatrichter ausdrücklich offengelassen. Ferner ist festgestellt, dass der Stahl, als er von dem Angeklagten ██ besichtigt wurde, Markierungen trug, die als Herkunftsland Jugoslawien auswiesen. Diese Markierungen lagen teilweise unter den Stahlbandverschlüssen, mit denen die unter Spannung stehenden Stahlcoils zusammengehalten wurden. Nach Ansicht des Landgerichts konnte nicht bewiesen werden, dass die Angeklagten █████ und ██ die Herkunft des Stahls aus Brasilien kannten. Der Angeklagte ███ hat nach den Feststellungen zwar gewusst, dass der Stahl aus Brasilien stammte. Er hatte sich aber nach Ansicht des Landgerichts nur dann strafbar gemacht, wenn er mittäterschaftlich mit den Mitangeklagten ████████ ██ gehandelt oder diese beiden Angeklagten als Werkzeug benutzt hätte: Ersteres scheide aus, weil eine Kenntnis der maßgeblichen Umstände seitens dieser beiden Angeklagten nicht bewiesen sei; auch die zweite Möglichkeit sei nicht erwiesen.

Eine auf die Verletzung von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO gestützte Rüge ist in zulässiger Weise erhoben und begründet.

Die Staatsanwaltschaft hat mit gleichzeitig gestellten Beweisanträgen beantragt, durch Vernehmung bestimmter Zeugen Beweis darüber zu erheben,

„dass die Markierungen auf den Coils, die Aufschluss über Güte, Abmessungen und das Ursprungsland ergeben, augenscheinlich nicht vom Herstellungswerk, sondern erst nachträglich angebracht worden waren und dass die Ware mit Verpackungsstahlbändern mit der Aufschrift ‘Cyclop PN 32-57’ der Firma ███████ versehen waren“, (Beweisantrag 2)

„dass die an der Ware vorgefundenen Verpackungsbänder mit der Prägung ‘Cyclop PN 32-57’ nur in Brasilien Verwendung finden“, (Beweisantrag 4)

und „dass Warmbreitbandcoils als Vorprodukt grundsätzlich nicht markiert werden“, (Beweisantrag 6).

Die Strafkammer hat diese Beweisanträge durch einheitlichen Beschluss mit der Begründung abgelehnt, dass die behaupteten Tatsachen bedeutungslos seien (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), und zur Begründung im Einzelnen ausgeführt:

„Weder kann aus dem nachtraglichen Anbringen der Markierungen darauf geschlossen werden, dass deren Inhalt unrichtig ist, noch kann aus den verwendeten Verschlussbändern auf eine Kenntnis der Angeklagten von einer brasilianischen Herkunft des Stahls geschlossen werden.“ (Zu Beweisantrag 2)

„Auch wenn die Verschlüsse nur in Brasilien Verwendung finden, so ist der Schluss, dass die Angeklagten ████████ ██████ deshalb eine brasilianische Herkunft des Stahls erkannten, nicht möglich, denn es ist nicht erkennbar, dass die Angeklagten diese ausschließliche Verwendung der Verschlüsse in Brasilien kannten.“ (Zu Beweisantrag 4)

„Auch die Anklage geht davon aus, dass von diesem behaupteten Grundsatz abgewichen wurde, da die Coils ummarkiert worden seien. Rückschlüsse auf eine etwaige Kenntnis oder Absichten der Angeklagten lässt dieser Umstand nicht zu.“ (Zu Beweisantrag 6)

2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Das gilt schon bei isolierter Betrachtung der einzelnen Beweisanträge und ihrer Ablehnung:

aa) „Dass die Markierungen auf den Coils, die Aufschluss über das Ursprungsland ergeben, augenscheinlich nicht vom Herstellungswerk, sondern erst nachträglich angebracht worden waren“ (Beweisantrag 2), war naheliegenderweise geeignet, Skepsis der Angeklagten ███████ und █████ gegenüber der angeblichen Herkunft der Ware zu begründen. Weshalb das Landgericht hieraus einen Schluss auf die Gutgläubigkeit der Angeklagten nicht gezogen hat, ist weder dargelegt noch von selbst verständlich.

Dass die an der Ware vorgefundenen Verpackungsbänder mit bestimmter Prägung nur in Brasilien Verwendung finden (Beweisantrag 4), würde einen Schluss auf ein entsprechendes Erkennen der brasilianischen Herkunft des Stahls durch die Angeklagten ██ und ████ nur dann „nicht möglich“ machen, wie die Strafkammer meint, wenn die Angeklagten die entsprechenden Kennzeichnungspraktiken nicht gekannt hätten. Solches bedurfte angesichts dessen, dass die Angeklagten im internationalen Stahlhandel tätig waren, zumindest näherer Begründung.

Auch die Beweistatsache, „dass Warmbreitbandcoils als Vorprodukt grundsätzlich nicht markiert werden“ (Beweisantrag 6), ergibt hier, weil – nach der Beweisbehauptung abweichend von der grundsätzlichen Praxis – eine Markierung vorlag, eher ein Indiz für die Bösgläubigkeit der Angeklagten, gleichgültig ob eine „Ummarkierung“ oder eine erstmalige Markierung vorlag.

bb) Hilfstatsachen darf der Tatrichter als bedeutungslos im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ansehen, wenn sie selbst für den Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen können, weil sie nicht zwingende Schlüsse zulassen, sondern nur mögliche, und das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung nachvollziehbar darlegt, warum es den möglichen Schluss nicht ziehen will (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 2, 4, 3, 13). Allerdings sind das Fehlen oder die Lückenhaftigkeit einer Begründung in diesem Zusammenhang dann unschädlich, wenn die Erwägungen des Tatrichters auf der Hand liegen (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 9, 12, 14, 15).

Indes ist ein solcher Fall hier nicht gegeben. Zu der entscheidenden Frage, was der Angeklagte ██████ vorfand, als er im Auftrag des Angeklagten ███ in Jugoslawien die Partie Warmbreitbandstahl besichtigte, ist im angefochtenen Urteil lediglich festgestellt, dass der Stahl Markierungen trug, die als Herkunftsland Jugoslawien auswiesen und teilweise unter den Stahlbandverschlüssen lagen, mit denen die unter Spannung stehenden Stahlcoils zusammengehalten wurden (UA S. 6). Danach ist schon unklar, ob der Angeklagte ████████ die auf das angebliche Herkunftsland Jugoslawien hinweisenden Markierungen überhaupt sehen konnte oder gesehen hat. Jedenfalls lag es angesichts dieser wenigen Feststellungen keineswegs auf der Hand, dass die genannten Beweisbehauptungen bedeutungslos waren.

b) Erst recht ergibt eine Zusammenschau der gleichzeitig gestellten und gleichzeitig beschiedenen Beweisanträge 2, 4 und 6, dass die darin behaupteten Tatsachen keineswegs für die Entscheidung ohne Bedeutung waren: Wurde derartige Ware grundsätzlich nicht markiert (Beweisantrag 6), trug die Ware aber gleichwohl auf den Coils Markierungen, die Aufschluss über das Ursprungsland ergaben und die augenscheinlich nicht vom Herstellungswerk, sondern erst nachträglich angebracht worden waren (Beweisantrag 2), und war die Ware zudem mit Stahlbändern verpackt, die eine nur in Brasilien verwendete Prägung trugen (Beweisanträge 2 und 4), so hatte die Annahme tatsächlicher Bedeutungslosigkeit dieser Umstände eingehenderer Begründung bedurft.

3. Auf der fehlerhaften Behandlung dieser Beweisanträge kann das Urteil beruhen; denn die angenommene Unkenntnis der Angeklagten ██████████ ████ von der brasilianischen Herkunft des Stahls ist der tragende Grund des Freispruchs aller drei Angeklagten.

II. Eine Überprüfung des Urteils unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten ist dem Senat verwehrt, weil die Beschwerdeführerin die Sachrüge nicht erhoben hat.

Für den Fall, dass auch der neue Tatrichter zu einem Freispruch gelangt, weist der Senat auf folgendes hin:

Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter im Urteil zunächst diejenigen Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen – zusätzlichen – Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere, ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt ist (BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 1 bis 7 m. w. N.).

LaufhütteHarmsHager
HorstkotteNack

Zitiert von (3)