Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 231/84
Datum
03.07.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil, gestützt auf eine Verfahrensrüge zu einem Hilfsbeweisantrag auf Ermittlung eines Informanten. Der BGH stellte fest, dass das Landgericht den Antrag zu Unrecht als bloßen Beweisermittlungsantrag und als unerheblich abgewiesen hat. Nach § 244 Abs. 2 StPO hätte das Gericht leicht erreichbare Auskünfte (Namen von Beschäftigten) einholen müssen. Das Urteil wurde aufgehoben und an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag, der auf die Ermittlung und Vernehmung einer bestimmten Person gerichtet ist, darf nicht mit der pauschalen Begründung abgelehnt werden, es handle sich lediglich um einen Beweisermittlungsantrag und die zu beweisende Tatsache sei unerheblich, wenn der Antrag im Zusammenhang mit konkreten Verteidigungsvorbringen steht.

2

Die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO umfasst auch die Beschaffung von leicht zugänglichen, ohne nennenswerten Zeitaufwand zu erhebenden Erkenntnissen, wenn diese für die Überprüfung entscheidungserheblicher Verteidigungsvorbringen von Bedeutung sind.

3

Wird vorgetragen, ein Hinweisgeber habe den Angeklagten zu einem falschen Geständnis gedrängt, ist ein entsprechender Beweisantrag im Kontext dieser Verteidigung auszulegen und nicht mit der Behauptung zurückzuweisen, der Angeklagte habe eine Anstiftung nicht behauptet.

4

Verletzt der Tatrichter die ihm obliegende Aufklärungspflicht in einer die Sachverhaltsaufklärung erheblich beeinträchtigenden Weise, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 12. Januar 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ ███ Lc), R ██ Shanmugasundaram, dort geboren am ███ ██████ 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Juli 1984 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Januar 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die Revision hat Erfolg mit einer Verfahrensrüge, die sich auf den „Hilfsbeweisantrag“ nach Anl. V zum Protokoll vom 4. Januar 1984 (Bl. 120, 129 d.A.) bezieht. Dieser Antrag durfte in den Urteilsgründen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass es sich um einen Beweisermittlungsantrag handle und dass es auf die unter Beweis gestellte Tatsache nicht ankomme (UA S. 8). Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verpflichtete hier das Gericht, sich über die Namen der von der Luftfahrtgesellschaft „█████“ in Berlin beschäftigten Staatsangehörigen von [REDACTED] zu unterrichten. Die Notwendigkeit eines solchen, wegen der geringen Zahl der aufgeführten Personen mit einfachen Mitteln und ohne nennenswerten Zeitaufwand durchführbaren Aufklärungsversuchs musste sich dem Gericht aufdrängen. Denn der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung damit verteidigt, dass der „polizeiliche Hinweisgeber“, der nach dem Verteidigungsvorbringen ersichtlich mit dem im Beweisantrag genannten „Informanten“ identisch ist, ihn zu einem falschen Geständnis gedrängt habe (UA S. 6).

Zu Unrecht nimmt der Tatrichter an, es komme nicht auf die Tatsache an, die nach dem Antrag des Angeklagten durch das Zeugnis des zu ermittelnden „Informanten“ bewiesen werden sollte. Der Angeklagte hat in seinem Antrag behauptet, der als Zeuge benannte „Informant“ habe ihm bei dem Zusammensein am Tage der polizeilichen Vernehmung „im einzelnen erklärt“, was der Angeklagte gegenüber der Polizei „angeben solle, wie es denn auch geschehen sei“. Der Antrag musste im Zusammenhang mit der Verteidigung des Angeklagten, er sei von dem „Hinweisgeber“ zu einem falschen Geständnis bewegt worden, ausgelegt werden. Auf dieses Verteidigungsvorbringen weisen die Urteilsgründe ausdrücklich hin (UA S. 6). Das Landgericht durfte deshalb dem Antrag an anderer Stelle der Urteilsgründe nicht damit begegnen, der Angeklagte habe nicht behauptet, dass der Zeuge ihn zu einem falschen Geständnis angestiftet habe (UA S. 8).

HerrmannFuhrmannNiepel
FleischmannHorstkotte