Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Betrug durch Scheingeschäft mit Lebensversicherungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 231/60
Datum
02.09.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten riefen Revision gegen Verurteilungen wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs und weiterer Delikte ein. Streitpunkt war, ob das Einreichen von Lebensversicherungsanträgen ohne echtes Versicherungsbedürfnis und die daraus resultierenden Provisionszahlungen einen Vermögensschaden i.S.d. § 263 StGB begründen. Der BGH verwarf die Revisionen: Täuschung lag auch in schlüssigem Verhalten, die Provisionen minderten das Vermögen und unsichere Prämienforderungen gleichen dies nicht aus; Vorsatz war nachgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Täuschung kann sich in schlüssigem Verhalten erschöpfen, wenn durch Einreichung von Versicherungsanträgen ein falscher Wille (z. B. ein angebliches Versicherungsbedürfnis) vorgetäuscht wird.

2

Ein Vermögensschaden i.S.v. § 263 StGB liegt vor, wenn durch Täuschung Zahlungen (z. B. Provisionen) veranlasst werden, die das Vermögen des Getäuschten vermindern; eine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung steht dem nicht entgegen.

3

Ansprüche auf Versicherungsprämien stellen nur dann eine gleichwertige Gegenleistung dar, wenn ihre Erfüllung zum Zeitpunkt der Verfügung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist; unsichere oder zweifelhafte Forderungen gleichen eine Vermögensminderung nicht aus.

4

Vorsatz umfasst auch bedingten Vorsatz; wer weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass Prämien nicht gezahlt werden, handelt mit Schädigungs- bzw. Bereicherungsvorsatz.

5

Die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist gegeben, wenn der Täter die durch Täuschung veranlassten Zahlungen als erstrebten Vorteil erkennt und keinen rechtlichen Anspruch hierauf besitzt.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 20. November 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den ██████████████████████ Egon H[REDACTED]_______, aus ██████ in ███, ███████ am [REDACTED],

2. den Tischler und ██████████████████████ Heinz D[REDACTED], aus ██, dort geboren am 1910,

wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. September 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten H[REDACTED] und D[REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 20. November 1959 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten H[REDACTED] und D[REDACTED] wegen fortgesetzten, teils gemeinschaftlichen Betruges, den Angeklagten D[REDACTED] außerdem wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung sowie wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt.

Die Revisionen beider Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie haben keinen Erfolg.

Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt ist im Ergebnis frei von Rechtsirrtum. Dies braucht nur näher erörtert zu werden, soweit die Strafkammer die Angeklagten wegen Betruges nach § 263 StGB verurteilt hat.

Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum in den Fällen, in denen die Lebensversicherungsverträge mit Darlehensverträgen gekoppelt waren, die Täuschungshandlungen darin gesehen, dass die Angeklagten die Versicherungsgesellschaften durch die Einreichung der Anträge auf Abschluss von Lebensversicherungsverträgen in den – irrigen – Glauben versetzten, die Antragsteller seien zahlungsfähige Personen, die auf Grund eines „echten Versicherungsbedürfnisses“ eine Lebensversicherung abschließen wollten, deren normale Laufdauer 20 bis 30 Jahre beträgt.

Was die Angeklagten in dieser Weise durch schlüssiges Verhalten erklärten, war nach den Feststellungen des Urteils falsch, weil kein „echtes Versicherungsbedürfnis“ bestand. Unter „echtem Versicherungsbedürfnis“ versteht das Urteil erkennbar den Wunsch des Versicherungsnehmers, dass im Todes- oder Erlebensfall die Versicherungssumme fällig werde. Diesen Wunsch hatte in Wahrheit, wie die Angeklagten wussten, keiner der Antragsteller. Sie wollten nicht ihr Leben versichern, sondern nur ein Darlehen erhalten. Die Versicherungsverträge schlossen sie nur ab, weil die Angeklagten dies zur Voraussetzung des Darlehens machten, das sie aus den Provisionen gaben und das mit den Versicherungsprämien für das erste Jahr zurückgezahlt werden sollte. Die Antragsteller hatten, was die Angeklagten gleichfalls wussten, von vornherein die Absicht, nach einem Jahr gemäß den §§ 9, 165 Abs. 1 VVG die Versicherung zu kündigen oder die Versicherungssumme herabzusetzen.

Ohne Rechtsirrtum ist auch die Auffassung der Strafkammer, dass die Angeklagten durch ihre unwahren Erklärungen den Versicherungsgesellschaften einen Vermögensschaden zugefügt haben. Er ist in den Provisionen zu sehen, welche die Gesellschaften den Angeklagten zahlten.

Dass durch die Zahlung der Provisionen das Vermögen der Versicherungsgesellschaften vermindert wurde, liegt auf der Hand. Die Vermögensminderung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Versicherungsgesellschaften durch die Annahme der Anträge auf Abschluss von Lebensversicherungsverträgen eine rechtliche Verpflichtung zur Provisionszahlung begründet wurde, wobei es gleichgültig ist, ob die Annahme der Anträge den Provisionszahlungen nachfolgte oder vorausging. Die Angeklagten haben nicht nur die Provisionszahlungen, sondern auch die Annahme der Anträge durch die oben erwähnten Täuschungshandlungen herbeigeführt.

Die Vermögensminderung wurde auch nicht durch einen gleichwertigen Vermögenszuwachs ausgeglichen. Die Versicherungsgesellschaften erwarben zwar mit der Annahme der Anträge Ansprüche auf die Versicherungsprämien. Diese Ansprüche waren aber keine gleichwertige Gegenleistung für die Provisionen, die sie den Angeklagten für die Vermittlung der Lebensversicherungsverträge zahlten.

Der Senat braucht im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, ob die Ansprüche auf die Versicherungsprämien schon deshalb weniger wert waren als die gezahlten Provisionen, weil die Antragsteller von vornherein die Absicht hatten, nach einem Jahr die Versicherung zu kündigen oder die Versicherungssumme herabzusetzen. Die Strafkammer hat den Vermögensschaden nicht hierin gefunden. Das Urteil erwähnt diesen Umstand nur, um die Täuschung sowie den Ursachenzusammenhang zwischen ihr und den Provisionszahlungen darzutun.

Die Strafkammer hat den Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB erkennbar allein darin gesehen, dass die Ansprüche auf die Versicherungsprämien deshalb weniger wert waren als die gezahlten Provisionen, weil schon die Erfüllung der Ansprüche auf die Versicherungsprämien für das erste Jahr angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller ungewiss war. Das ist bei dem Sachverhalt, den die Strafkammer festgestellt hat, frei von Rechtsirrtum. Er ergibt, dass alle Antragsteller sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einer finanziellen Notlage befanden, und dass in dem weitaus größten Teil der Fälle die Versicherungsprämien entweder nur für einige Monate oder überhaupt nicht gezahlt wurden. Ansprüche, deren Erfüllung derart ungewiss ist, sind kein Vermögenszuwachs, der die Vermögensminderung ausgleicht, die jemand dadurch erleidet, dass er bares Geld aus der Hand gibt. An dieser rechtlichen Beurteilung ändert nichts, dass in einigen Fällen die Versicherungsprämien für das erste Jahr voll gezahlt wurden. Dies schließt nicht aus, dass die Erfüllung der Ansprüche im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse zweifelhaft war. Nur hierauf kommt es an.

Das Urteil ergibt, dass die Angeklagten auch mit – teils unbedingtem, teils bedingtem – Schädigungsvorsatz gehandelt haben. Die Strafkammer hat festgestellt, sie hätten in zahlreichen Fällen gewusst, in den anderen Fällen damit gerechnet und billigend in Kauf genommen, dass die Antragsteller die monatlichen Prämien nicht aufbringen konnten.

Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Auffassung der Strafkammer, dass die Angeklagten in der Absicht handelten, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der erstrebte Vermögensvorteil waren die Provisionen. Die Angeklagten hatten keinen Anspruch auf sie. Das wussten die Angeklagten. Der erstrebte Vermögensvorteil und der Vermögensschaden, den sie den Versicherungsgesellschaften zufügten, waren sachgleich. Beide bestanden in den Provisionen, welche die Versicherungsgesellschaften den Angeklagten zahlten.

Zu Unrecht meint die Revision des Angeklagten ███████ dies in Abrede stellen zu können, weil die Vermögensverfügungen, welche die Angeklagten durch Täuschung herbeiführten, nur in der jeweiligen Annahme der Anträge zu sehen seien. Die Angeklagten haben auch die Provisionszahlungen durch Täuschung bewirkt.

Die Feststellungen des Urteils ergeben, dass die Angeklagten in den 7 Fällen (Fälle III 3, 14, 20, 39, 40, 42 und 48 der Urteilsgründe), in denen sie den Versicherungsgesellschaften Anträge auf Abschluss von Lebensversicherungsverträgen einreichten, die nicht mit Darlehensverträgen gekoppelt waren, den äußeren und inneren Tatbestand des Betruges gleichfalls erfüllt haben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmittFaller
SiemerBorker