Treffer
BGH Urteil

Revision in Untreueverfahren: Verwerfung wegen unzulässiger Protokollrüge und Sachrüge

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 231/56 (alt: 5 StR 109/55)
Datum
14.02.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue mit Revision an und beanstandete Verfahrens- und Sachmängel, insbesondere Fehler im Sitzungsprotokoll und Widersprüche in der Beweiswürdigung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet bzw. unzulässig, weil Protokollrügen nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit erhoben wurden und Angriffe auf die Beweiswürdigung keine konkreten weitergehenden Beweismittel benennen. Geringfügige Rechenfehler seien für das Urteil ohne Bedeutung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Protokollrüge ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit darlegt, dass die Niederschrift vom tatsächlichen Sitzungsverlauf abweicht; ein bloßer Verweis auf das Protokoll genügt nicht.

2

Ein bloßer Fehler in der Sitzungsniederschrift begründet keinen Revisionsgrund, solange nicht dargetan wird, dass das Urteil auf diesem Protokollfehler beruht.

3

Bei der Sachrüge ist die Revision unzulässig, soweit sie nur die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift; der Rügeführer muss konkret benennen, welche weiteren Beweismittel zur Ergänzung der Aufklärung hätten herangezogen werden müssen.

4

Geringfügige Schreib- oder Rechenfehler in der Urteilsfeststellung sind unbeachtlich, wenn sie den Bestand des Urteils und die strafrechtliche Gesamtwürdigung nicht beeinflussen.

5

Entnahmen, die ohne Rücksicht auf ein Bestehen oder die Durchsetzbarkeit von Anspruchsrechten vorgenommen werden und erst nachträglich durch Verrechnungsdeklaration als Forderungen dargestellt werden, sprechen für vorsätzliches, verdeckendes Vorgehen und können den Tatbestand der Untreue stützen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 14. Februar 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauingenieur Kurt ███ aus ████████, geboren ██████████████ in ███, Kreis ████████, wegen Untreue,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 14. Februar 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 2.000 DM verurteilt worden. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerden

1.) Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass der sachverständige Zeuge ██████ an beiden Verhandlungstagen mehrfach gehört worden sei. Nach wörtlicher Wiedergabe aller insoweit in der Sitzungsniederschrift enthaltenen Vermerke führt die Revision aus:

„Ausweislich des Protokolls hat also der sachverständige Zeuge Dr. [REDACTED] lediglich die Richtigkeit seiner Aussage vom 14. Februar 1956 (,vom heutigen Tage‘), nicht aber seine Aussagen vom Vortage, dem 13. Februar 1956, unter Bezugnahme auf den am 2. November 1954 geleisteten Zeugeneid gemacht. Im Urteil sind aber alle Aussagen des Zeugen Dr. [REDACTED] als eidliche Aussagen dem festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt.“

Die Rüge ist unzulässig. Denn wie ihr Wortlaut ergibt und wie insbesondere der Einfügung des Wortes „also“ zu entnehmen ist, handelt es sich um eine bloße Protokollrüge. Der Verteidiger, der bei der Hauptverhandlung im ersten Rechtszug anwesend war, will offenbar selbst nicht behaupten, jedenfalls behauptet er es nicht mit der notwendigen Bestimmtheit, dass der Zeuge Dr. [REDACTED] seine Versicherung auf einen Teil seiner Aussage beschränkt habe. Die Revision beruft sich vielmehr nur auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift; sie macht den Mangel des Protokolls zum Gegenstand ihrer Beanstandung. Auf einem bloßen Fehler des Protokolls kann aber das angefochtene Urteil nicht beruhen (vgl. zu alldem BGHSt 7, 162 ff.).

2.) Die Bemängelung des Beschwerdeführers, das angefochtene Urteil sei in vielen Punkten widersprüchlich, diese Widersprüche hätten der weiteren Aufklärung bedurft, deckt sich mit der Sachrüge und kann daher in diesem Zusammenhang behandelt werden.

II. Sachbeschwerde:

1.) Die Überzeugung der Strafkammer, die Ehefrau [REDACTED] habe im Sommer 1950 nicht gewusst, dass der frühere Mitangeklagte █████████ vom Angeklagten als Buchhalter angestellt worden sei, sie habe das auch später vom Angeklagten nicht erfahren (UA S. 8), steht nicht im Widerspruch dazu, dass ██ ████ Frau █████ im Sommer 1951 Vorhaltungen wegen der Nachfragen bei der Bank gemacht hat (UA S. 10).

2.) Wie der Revision zuzugeben ist, müssten die auf Seite 11 UA errechneten Gesamtbeträge des Angeklagten für das Jahr 1950 nicht 5.350 DM, sondern 5.550 DM betragen, wenn man die Feststellungen auf Seite 5 UA zugrunde legt. Dieser geringfügige Schreib- oder Rechenfehler hat jedoch keine Bedeutung für den Bestand des Urteils. Bei der Höhe sowohl der veruntreuten Einzelbeträge als auch des veruntreuten Gesamtbetrages ist dieser unbedeutende Unterschied auch für die Straffrage ohne Bedeutung, wie sich von selbst versteht.

3.) Die Rüge, die Umsatzprovision für 1951 sei fehlerhaft statt mit 14.900 nur mit 14.458 DM errechnet worden, greift ebenfalls nicht durch. Abgesehen davon, dass die behauptete Differenz nur geringfügig und in jedem Falle für das Urteil unerheblich wäre, besteht ein solcher Unterschied auch nicht. Denn die Angaben auf Seite 9 der Urteilsabschrift (auf die sich die Revision beruft) sind „den im Unternehmen vorhandenen Unterlagen“ entnommen worden, von denen der Sachverständige – wie auf derselben Seite des Urteils festgestellt wird – erklärt hat, die Zahlen seien nur „mit Vorbehalt zu verwerten“. Die genauen Zahlen werden auf Seite 14/15 UA angeführt; diese Zahlen sind vom Sachverständigen errechnet und von der Strafkammer als richtig festgestellt worden.

4.) Aus denselben Gründen greift auch die Bemängelung nicht durch, die angefochtene Entscheidung enthalte im Vergleich zu den auf Seite 9 UA angegebenen Umsatzzahlen bei der Berechnung der Gesamtumsatzprovision von 23.163,04 DM (UA S. 15) erhebliche Rechenfehler. Die Strafkammer ist nicht von diesem Gesamtbetrag als dem Umsatzprovisionsanspruch des Angeklagten ausgegangen, sondern wie sie ausdrücklich mit dem Sachverständigen feststellt von ca. 31.000 DM (UA S. 15). Demgegenüber stellt sich aber der von dem Angeklagten errechnete Gesamtanspruch von 32.720 DM wiederum als ein für den Bestand des Urteils im ganzen unerheblich höherer Betrag dar, der ebenfalls darauf beruht, dass der Angeklagte die abgerundeten Umsatzzahlen seinen Berechnungen zugrunde gelegt hat.

5.) Vergeblich versucht der Beschwerdeführer, die ihm zur Last gelegten Entnahmen zum Schaden [REDACTED] auch jetzt noch damit zu begründen, dass ihm Provisionsansprüche gegen den Firmeninhaber zugestanden hätten. Er hat diese Beträge eben nicht als Provisionen, sondern ohne Rücksicht auf seine Provisionsansprüche entnommen. Die Provisionsansprüche wollte er dabei behalten, auch wenn er sie stundete. Erst nachträglich, d. h. nach Vollendung der Untreue, hat er die Verrechnung erklärt, um sein strafbares Verhalten zu verbergen.

6.) Die Feststellung des Urteils, „bei Eröffnung und Führung des Konkurrenzunternehmens war sich der Angeklagte darüber im Klaren, dass er seinem Arbeitgeber gegenüber treuwidrig handelte und diesen durch diese Handlungsweise schädigte“ (UA S. 20), steht nicht im Widerspruch zu anderen Feststellungen; auch lässt die zugrunde liegende Beweiswürdigung keinen Denkverstoß erkennen. Was die Revision hiergegen sonst noch vorträgt, wendet sich letzten Endes nur gegen die Beweiswürdigung als solche und ist daher unzulässig.

Wenn sie aber – wie dies zu dieser und allen anderen Beanstandungen vorgetragen wird – meint, die angefochtene Entscheidung leide an Aufklärungsmängeln, so hätte der Beschwerdeführer in jedem einzelnen Falle die Beweismittel angeben müssen, deren Benutzung sich dem Landgericht hätte aufdrängen sollen. Daran fehlt es in allen Fällen.

7.) Entgegen der Meinung der Revision geht die Strafkammer nicht davon aus, dass dem Angeklagten neben der Entnahme des Tarifgehaltes auch die Inanspruchnahme der Baustellenzulage vorzuwerfen sei. Das ergibt sich aus der Berechnung der über das Gehaltskonto entnommenen Mehrentnahmen auf Seite 11 UA. An dieser Stelle wird ausdrücklich hervorgehoben, „in“ den zu viel entnommenen Beträgen seien „sogenannte Baustellenzuschläge enthalten“.

8.) Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einer rechtsirrigen Auslegung von Tarifbestimmungen, soweit es den verstorbenen Mitangeklagten ███ angeht. Denn in Bezug auf [REDACTED] ist dem Beschwerdeführer nur die Bewilligung und die Auszahlung von Umsatzprovision zur Last gelegt worden (UA S. 16), nicht aber die Eingruppierung in eine diesem tariflich nicht zustehende Ortsklasse. Dass [REDACTED] aber tariflich auf eine Umsatzprovision keinen Anspruch hatte, bedarf keiner näheren Ausführungen. Das Urteil stellt auch fest, der Angeklagte habe dies gewusst (UA S. 37).

Da die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ebenfalls keine Rechtsmängel ergab, durch die der Angeklagte beschwert wäre, war seine Revision entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts in vollem Umfang zu verwerfen.

SchmidtSiemerBörker
SarstedtSchmitt