Teilaufhebung der Untreueverurteilung wegen unterlassener Beweisaufklärung zur Bürgschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 230/88
- Datum
- 06.09.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erweist sich aus den Akten ein Umstand, der für das Vorliegen eines tatbestandsausschließenden oder -mildernden Sachverhalts erheblich sein kann (z. B. eine Bürgschaft), hat das Gericht diesen durch erforderliche Beweiserhebungen aufzuklären.
Für die Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) ist erforderlich, dass die Vermögensbetreuungshandlung dem Geschädigten einen Nachteil zugefügt hat; die Möglichkeit, dass ein Dritter kraft Bürgschaft haftet, kann diesen Nachteil entfallen lassen.
Unterlässt das Gericht die Aufklärung entscheidungserheblicher Anhaltspunkte, ist die betroffene Verurteilung und – bei Einfluss auf die Gesamtstrafenbildung – der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.
Bleiben andere Verurteilungen und deren Strafzumessung ohne Beeinflussung durch die aufzuhebende Entscheidung, so sind diese unberührt und nur die angefochtenen Teile an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
großen Strafkammer des Landgericht Lüneburg beim Amtsgericht Celle, 27. November 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Augenoptiker aus GC, ███ Hans-Joachim geboren am █████████ 1944 in ████ wegen Untreue
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und zu 2. auf dessen Antrag am 6. September 1988 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten S(___) wird das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg beim Amtsgericht Celle vom 27. November 1987 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte im Falle II 7 der a) Urteilsgründe verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen diesen b) Angeklagten.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine 3. andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Gründe
Zu Recht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer im Falle II 7 der Urteilsgründe nicht durch Vernehmung eines Angestellten der █████████ Bank den aktenkundigen Hinweisen auf eine (offenbar selbstschuldnerische) Bürgschaft des Kaufmanns ██████ für die betreffende Schuld des Beschwerdeführers nachgegangen ist. Nach UA S. 11 war der Beschwerdeführer „nicht in der Lage, diese Schuld aus eigenen Mitteln zu tilgen.“ Bestand die Bürgschaft, so wäre ███████ aller Voraussicht nach aus ihr in Anspruch genommen worden. Dann hätte die vom Beschwerdeführer vorgenommene Überweisung im Namen und vom Konto des ██████ diesen von seiner Bürgenverpflichtung (§§ 765 Abs. 1, 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB) befreit und ihm deshalb möglicherweise keinen Nachteil zugefügt (vgl. RGSt 75, 227, 229 f.; Nachteil 9).
BGHR StGB § 266 Abs. 1
Hiernach können die Verurteilung im Falle II 7 und der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Unberührt bleiben die Einzelstrafen in den anderen Fällen, da auszuschließen ist, dass auf ihre Bemessung die aufzuhebende Verurteilung Einfluss gehabt hat.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 2. August 1988 hat vorgelegen.
| Schuster | Herrmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Niepel |