Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Diebstahls mangels Beginn der Ausführung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 230/73
- Datum
- 05.06.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zum Tatbestand des Versuchs gehört ein Anfang der Ausführung; dieser setzt voraus, dass durch das Verhalten des Täters eine unmittelbare Gefährdung des Gewahrsams der anvisierten Sache eingetreten ist.
Eine bloße Verfolgungsfahrt begründet nicht generell einen Anfang der Ausführung des Diebstahls, wenn sich die anvisierte Sache zur Tatzeit noch nicht im Gewahrsam des später Betroffenen befindet und die Wegnahme erst später geplant ist.
Erweist sich eine Verurteilung in einem Teilpunkt als rechtsfehlerhaft, so kann die Aufhebung nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten erstreckt werden, soweit die Rechtsfolgen gemeinschaftlich betroffen sind.
Kann das Tatgeschehen durch weitere Feststellungen nicht mehr geklärt werden, entscheidet der Revisionssenat nach § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst; sind durch die Aufhebung Gesamtstrafen betroffen, ist zur Bildung neuer Gesamtstrafen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 29. November 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
den █████████████ █████ I Tre aus ███, geboren am █ 1948 in Leine, zur Zeit ██ ██████████████████, den Fernsehtechniker Klaus Dieter ███ aus W████, geboren am █ 1949 in ███████████████████ (Kreis ████████████████████), wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts – am 5. Juni 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 29. November 1972 aufgehoben, a) soweit der Angeklagte ██████ und der Mitangeklagte ███ im Fall ████████ Möbelversand (I 7 der Urteilsgründe) verurteilt sind, b) in den gegen sie gerichteten Aussprachen über die Gesamtstrafen und die Einziehung der Funksprechgeräte.
2. Die Angeklagten ███ und ███ werden im Fall ██ ██████████████ freigesprochen. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Landeskasse zur Last.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten ██ wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
4. Zur Bildung neuer Gesamtstrafen wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten ██████ zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil im Fall ██ ███████████████ nach § 349 Absatz 4 StPO durch Beschluss aufzuheben, wie folgt begründet:
„Die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls im Fall ██ ███████ ████████████ (I 7 des Urteils) begegnet durchgreifenden Bedenken, weil die vom Landgericht getroffenen Feststellungen noch nicht die Annahme einer Handlung rechtfertigen, welche einen Anfang der Ausführung des geplanten Diebstahls enthält.
Allerdings hat bereits das Reichsgericht anerkannt, dass in der in Beraubungsabsicht ausgeführten Verfolgung eines Kraftfahrers eine für die Anwendung des § 43 StGB ausreichende unmittelbare Gefährdung des Gewahrsams an der Sache liegen kann, auf deren Wegnahme die Verfolgung abzielt (RG HRR 1936, 1204). Ob für eine nur in Diebstahlsabsicht ausgeführte Verfolgungsfahrt grundsätzlich dasselbe gelten muss, bedarf hier keiner Entscheidung.
Hier ist nach den Feststellungen davon auszugehen, dass sich das Geld, auf dessen Entwendung die Verfolgung abzielte, zur Tatzeit noch nicht in dem verfolgten Fahrzeug befunden hat, sondern erst im Laufe der weiteren Fahrt von den Auslieferungsfahrern vereinnahmt werden sollte, wie die Angeklagten auch wussten. Darauf weist die Revision mit Recht hin. Bei dieser Sachlage ist aber für die Annahme einer unmittelbaren Gefährdung des Gewahrsams an diesem Geld durch die Verfolgungsfahrt der Angeklagten kein Raum.“
Der Senat tritt dem bei. Die Aufhebung des Urteils in diesem Punkt berührt die in den anderen Fällen verhängten Einzelstrafen nicht. Sie ergreift jedoch den Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Einziehung. Nach § 357 StPO ist sie auf den Mitangeklagten █████████ zu erstrecken.
Weitere Feststellungen im Fall ███ ██ Möbelversand sind nicht zu erwarten. Der Senat hat deshalb nach § 354 Absatz 1 StPO in der Sache selbst entschieden und die Angeklagten ███ und ███ in diesem Punkt freigesprochen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ████████ ist offensichtlich unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Mai 1973 zutreffend ausgeführt hat.
| Schmidt | Siemer | Schuster | |||
| Sarstedt | Herrmann |