Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Glaubwürdigkeit unvereidigter Zeugin und Beweiswürdigung im Diebstahlsfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 230/63
Datum
02.07.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil wegen Diebstahls im Rückfall wurde vom BGH verworfen. Streitgegenstand waren die Vereidigung und Glaubwürdigkeit einer Zeugin (§ 60 Nr. 3 StPO) sowie Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Der Senat sah keinen Rechtsfehler; inhaltliche Angriffe auf die Beweiswürdigung sind überwiegend unzulässig. Ausdrucksfehler im Urteil waren nicht erheblich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafkammer darf eine nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigte Zeugin für glaubhaft erachten; dies begründet für sich keinen Verfahrensfehler.

2

Dass der Tatrichter einer Zeugenaussage Glauben schenkt, schließt nicht aus, dass er zugleich Verdachtsmomente gegen diese Person in Erwägung zieht.

3

Angriffe, die im Wesentlichen die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung betreffen und nur eine Neubewertung des Tatsachenstoffs bezwecken, sind in der Revision unzulässig.

4

Sprachliche Ungenauigkeiten oder Ausdrucksfehler im Urteil begründen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie die Entscheidungsgründe substantiiert entstellen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 11. Januar 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Stanzerin Herta █████████████, geboren █████████████ 1922 in ███████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1963, an der teilgenommen haben Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bibliotheksinspektorin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11. Januar 1963 wird verworfen.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Der Angeklagten wird die nach dem 11. Januar 1963 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.

Dass die Strafkammer der Aussage der Zeugin ██████ geglaubt hat, schließt nicht aus, dass sie trotzdem einen, wenn auch entfernten, Verdacht gehabt hat, Frau █████ könne an der Tat beteiligt sein oder die Angeklagte begünstigt haben. Auch wenn sich der Sachverhalt im übrigen genauso abgespielt hat, wie Frau ██ ihn bekundet hat, könnte Frau ██████ schon auf dem Markt bemerkt haben, wie die Angeklagte das Portemonnaie entwendete, und sich der Beihilfe oder Begünstigung dadurch schuldig gemacht haben, dass sie den Verdacht der Bestohlenen zu zerstreuen suchte und es dadurch der Angeklagten ermöglichte, ihre Beute zunächst in Sicherheit zu bringen. Es ist deshalb kein Rechtsfehler, dass die Strafkammer Frau ██████ gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt gelassen, ihr aber trotzdem geglaubt hat.

II. Die Sachrüge enthält im Wesentlichen unzulässige Angriffe gegen die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung.

Entgegen den Darlegungen der Revision enthalten die Ausführungen des Urteils darüber, dass sich die Geldtasche bis zu ihrem Verschwinden in der linken Manteltasche der Frau ██████ befunden hat, keinen Denkfehler. Der Senat legt die angegriffene Urteilsstelle dahin aus, dass nach der Überzeugung der Strafkammer Frau ██████ und zwar mit Recht, niemals einen ernsthaften Zweifel daran gehabt hat, dass sich das Portemonnaie bis zu seinem Verschwinden in ihrer linken Manteltasche befunden hat.

Offensichtlich will das Urteil zum Ausdruck bringen, Frau ████ sei trotzdem der für sie rein theoretischen Möglichkeit, sie habe unbewusst das Portemonnaie aus der Manteltasche in die Einkaufstasche getan, nachgegangen. Bei dem Satz „Diese Möglichkeit“ (nämlich dass Frau █████ das Portemonnaie aus der Manteltasche in die Einkaufstasche gebracht habe) „wird aber dadurch ausgeschlossen, dass sich das Portemonnaie eben nicht in der Einkaufstasche befand“, handelt es sich daher nur um ein Fehlgreifen im Ausdruck.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt Borker Kersting

NAR: