Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen Nichtprüfung der Zäsurwirkung (§55 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 229/97
Datum
21.08.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob auf die Revision des Angeklagten Z den Gesamtstrafenausspruch des Landgerichts Frankfurt/Oder auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Z war wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a. verurteilt worden; die Revisionen der Mitangeklagten wurden verworfen. Grund der Aufhebung war die unterlassene Prüfung einer möglichen Zäsurwirkung früherer Verurteilungen bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ist zu prüfen, ob frühere Vorverurteilungen eine Zäsurwirkung im Sinne des § 55 StGB begründen, weil dies die Strafzumessung und die Bildung der Gesamtstrafe beeinflusst.

2

Eine Sachrüge in der Revision kann zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs führen, selbst wenn Schuldspruch und Einzelstrafen der Revision als unbegründet erscheinen.

3

Die Unterlassung der Prüfung von Zäsurwirkungen begründet einen aufhebungsfähigen Verfahrensmangel im Rahmen des Gesamtstrafenausspruchs.

4

Die Nichtberücksichtigung einer gegen einen Mitangeklagten verhängten Geldstrafe bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe kann diesen nicht beschweren, soweit eine Einbeziehung der Geldstrafe ausschließlich zu einer Verschlechterung seiner Rechtsstellung führen würde.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Oder, 29. August 1996

Rubrum

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. August 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 1997

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Z wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 29. August 1996, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Z sowie die Revisionen der Angeklagten K und M gegen das vorgenannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte K und der Angeklagte M tragen jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten Z, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei und anderer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Einzelstrafen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Rechtsmittel führt jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.

Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die ihm vorliegend zur Last gelegten Taten zwischen August 1993 und Oktober 1995. Das Amtsgericht Eschwege verurteilte ihn am 25. Januar 1994 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe und das Amtsgericht Hainichen am 15. Juni 1994 wegen Betrugs und anderer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und setzte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus.

Das Landgericht hat bei Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe eine durch die Vorverurteilungen eingetretene Zäsurwirkung nicht beachtet. Aufgrund der bisherigen Feststellungen kann der Senat allerdings nicht prüfen, ob etwa die Geldstrafe eine weitere Zäsur im Sinne des § 55 StGB bildet.

Die Revisionen der Angeklagten M und K sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nichteinbeziehung der gegen den Angeklagten M verhängten Geldstrafen beschwert diesen nicht, weil eine etwaige Einbeziehung einer Geldstrafe — auch im Fall der Bildung mehrerer Gesamtfreiheitsstrafen — nur zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung des Angeklagten führen kann (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Geldstrafe 3 und 4).

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