Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 229/93
- Datum
- 24.08.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Revisionsführer kein bestimmtes, zu erwartendes Beweisergebnis bezeichnet.
Die Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht ist auf rechtliche Fehler, Widersprüche oder eine Überschreitung des dem Tatrichter zustehenden Spielraums beschränkt; eine umfassende Richtigkeitskontrolle findet nicht statt.
Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO ist nur bei Vorliegen besonderer schuldbildender Umstände (z. B. grober Eigennutz, erhebliche Raffiniertheit, außergewöhnliche Schadenshöhe) anzunehmen; die Würdigung obliegt dem Tatrichter.
Die Kumulation von Freiheitsstrafe und Geldstrafe ist zulässig, wenn sie zusammen das dem Schuldangemessenen entsprechende Maß erreichen; auch dann ist die Zumessung dem Tatrichter vorbehalten.
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (§ 56 StGB) beruht auf einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit und ist nur bei Rechtsfehlern durch das Revisionsgericht zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 18. Dezember 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
5 StR 229/93 URTEIL vom 24. August 1993 in der Strafsache gegen Johann ████ aus ██, geboren am ██ 1950 in ███, wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. August 1993, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Dr. Schafer, Basdorf, Nack als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███████ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 18. Dezember 1992 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einkommensteuerhinterziehung in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerhinterziehung, sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchter Einkommensteuerhinterziehung und versuchter Umsatzsteuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 2.000,-- DM verurteilt; die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revisionsführerin, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, kein bestimmtes zu erwartendes Beweisergebnis benannt hat.
2. Die Sachrüge ist unbegründet. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 5).
Nach diesem Prüfungsmaßstab liegt kein Rechtsfehler vor. Auch die Einzelausführungen der Revision decken nichts auf, was einen Eingriff des Revisionsgerichts rechtfertigen könnte.
a) Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler verneint, dass ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO in Betracht kommt. Die tatrichterliche Würdigung, dass der Angeklagte nicht aus grobem Eigennutz gehandelt habe, wird von der Revision nicht angegriffen. Sie ist auch nicht zu beanstanden.
Die Kammer hat im Tatkomplex II 1. den Umstand, dass der Angeklagte nicht besonders raffiniert vorgegangen ist, ebenso berücksichtigt wie das Verhältnis der Höhe der hinterzogenen Beträge zu den jeweiligen Umsätzen und den gezahlten Steuern. Im Tatkomplex II 2. hat sie beachtet, dass wesentlicher Beweggrund seines Tuns war, eine wegen des Tatkomplexes II 1. zu erwartende Strafe zu mindern.
b) Auch die Erwägungen, mit denen die Strafkammer einen besonders schweren Fall außerhalb des § 370 Abs. 3 AO verneint hat, halten entgegen der revisionsrechtlichen Auffassung der Staatsanwaltschaft der Nachprüfung stand. Die Strafkammer hat insoweit die erforderliche Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit vorgenommen. Sie hat bei ihrer Prüfung die in Betracht kommenden erschwerenden Umstände (Begehung gleichartiger Taten vor und nach den angeklagten Zeiträumen, Schadenshöhe und beabsichtigte Höhe der Steuerhinterziehung in den gegenständlichen Fällen, erhebliche kriminelle Energie im Tatkomplex II 2.) gesehen, gewürdigt und mit den für den Angeklagten sprechenden Tatsachen (u. a. Zeitablauf, Unbestraftheit, Geständnis, vollständige Schadenswiedergutmachung) abgewogen. Die Wertung, dass die Strafmilderungsgründe überwiegen, liegt im Rahmen des Spielraums, der dem Tatrichter eingeräumt ist.
Zu Unrecht meint die Revision, die Urteilsgründe seien widersprüchlich: Soweit die Strafkammer darauf abstellt, dass der Angeklagte die Tathandlungen im Komplex II 1. von Anfang an voll eingestanden hat, beziehen sich die Urteilsausführungen ersichtlich nur auf die Tathandlungen in diesem Komplex, nämlich die Einzahlung nicht verbuchter Umsätze auf Festgeldkonten. Die vom Angeklagten später vorgenommenen Verschleierungshandlungen, mit denen er den Umfang der hinterzogenen Steuer nachträglich zu mindern suchte, waren Gegenstand des ebenfalls der Urteilsfindung unterliegenden Tatkomplexes II 2. und sind bei der Strafzumessung berücksichtigt worden.
Dass das Landgericht dem Angeklagten im Tatkomplex II 2. zugutegehalten hat, der Steuerberater ██████ sei entscheidend an der Tat beteiligt gewesen, folgt nach dem Zweifelssatz daraus, dass „sichere Feststellungen darüber nicht getroffen werden konnten“ (UA S. 50).
c) Die Entscheidung der Strafkammer, neben der Freiheitsstrafe auf eine zusätzliche Geldstrafe zu erkennen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es ist zulässig, Freiheitsstrafe und Geldstrafe so miteinander zu verbinden, dass Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammen das Maß des Schuldangemessenen erreichen (vgl. BGHSt 32, 60, 66 f.). Dies gilt auch, wenn ohne Geldstrafe eine nicht mehr aussetzbare Freiheitsstrafe von über zwei Jahren erforderlich würde (BGH NJW 1985, 1719; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 1990, Rdn. 163). Von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, löst sich die erkannte Strafe nicht.
d) Die Entscheidung der Strafkammer, die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wird von der Revision ebenfalls ohne Erfolg angegriffen. Die Beschwerdeführerin wendet sich insoweit lediglich gegen die Wertung der Strafkammer, dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht gebiete (§ 56 Abs. 3 StGB).
Die Strafkammer hat aber auch insoweit eine umfassende Würdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit vorgenommen. Angesichts der besonderen Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters und der vollständigen Wiedergutmachung des Schadens lässt die von der Strafkammer vorgenommene Abwägung die Besorgnis, die Aussetzung der Strafe werde auf das Unverständnis der Bevölkerung stoßen und deren Rechtstreue ernstlich gefährden, nicht als begründet erscheinen. Rechtsfehler sind der Strafkammer bei der Abwägung nicht unterlaufen. Der Senat hat das Ergebnis der Würdigung des Tatrichters daher hinzunehmen.
| Laufhütte | Horstkotte | Basdorf | |||
| Schafer | Nack |