Revision verworfen: Verlesung polizeilicher Vernehmungsniederschriften in Sexualstrafverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 229/61
- Datum
- 06.02.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung von Niederschriften über frühere, auch polizeiliche, Vernehmungen eines Zeugen ist nach § 251 Abs. 2 StPO zulässig, wenn das Gericht feststellt, dass der Zeuge in absehbarer Zeit nicht gerichtlich vernommen werden kann.
§ 252 StPO verbietet nicht die Verwertung außerprozessualer Äußerungen eines später zeugnisverweigernden Beteiligten, soweit diese Dritten gegenüber getan wurden und nicht die unmittelbare polizeiliche Aussage des verweigernden Zeugen selbst wiedergeben.
Die Verpflichtung des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO zur Einholung eigener Beweise besteht nicht, wenn die Zeugin als unerreichbar feststeht und ein Rechtshilfeersuchen aussichtslos ist; ein ex-officio-Ermittlungszwang (z. B. nach Haftbefehlen) besteht nicht in jedem Fall.
Die Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 StPO muss konkrete Tatsachen darstellen; bloße oder pauschale Behauptungen (etwa über Ermüdung durch lange Verhandlung) sind unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 6. Februar 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Karl-Heinz ███, geboren am ██████ ███ 1935 in ██████ (Hannover), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juli 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6. Februar 1961 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 6. Februar 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit einem Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde, begangen an seinem zur Tatzeit 5 Jahre alten Jungen Bruno █████, verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Zu Unrecht meint die Revision, die §§ 244 Abs. 2, 251 Abs. 2, 52 Abs. 2 und 252 StPO seien dadurch verletzt worden, dass die Niederschriften über die Aussagen, welche die Zeugin Helga ███, die Ehefrau des Angeklagten und Mutter des verletzten Kindes Bruno █████, bei ihren polizeilichen Vernehmungen am 13. und 14. Oktober 1959 gemacht hat, in der Hauptverhandlung verlesen und bei der Urteilsfindung verwertet worden sind.
Der Beschluss der Strafkammer, durch den die Verlesung der Niederschriften angeordnet worden ist, entspricht dem Gesetz. § 251 Abs. 2 StPO gestattet die Verlesung von Niederschriften über frühere – auch polizeiliche – Vernehmungen eines Zeugen, wenn dieser in absehbarer Zeit nicht gerichtlich vernommen werden kann.
Die Strafkammer hat diese Voraussetzung in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt. Die Zeugin Helga ███ hatte wiederholt abgelehnt, in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer zu erscheinen. Da sie seit Ostern 1960 in ███████ (Thüringen) wohnt, konnte ihr Erscheinen vor der Strafkammer nicht erzwungen werden. Den Versuch, sie und Bruno ████ gemäß dem Beschluss der Strafkammer vom 31. Oktober 1960 durch das Kreisgericht in Rudolstadt als ersuchtes Gericht vernehmen zu lassen, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum als gescheitert angesehen. Sie hat das Scheitern dieses Versuchs daraus gefolgert, dass, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, nach ihren Feststellungen auf das an das Kreisgericht in Rudolstadt gerichtete Rechtshilfeersuchen des Vorsitzenden vom 4. November 1960, das nach einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 18. November 1960 von dieser an die Staatsanwaltschaft des Bezirks Gera mit der Bitte um Weiterleitung an das Kreisgericht in Rudolstadt übersandt worden war, bis zur Hauptverhandlung am 6. Februar 1961 nichts veranlasst worden ist, und dass nach den Erfahrungen, die sie in anderen Fällen gemacht hat, nach Ablauf einer solchen Zeit mit einer Beantwortung nicht mehr zu rechnen ist. Dies lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Hieran ändert auch nichts, dass in dem Rechtshilfeersuchen vom 4. November 1960 zugleich um die Vernehmung des Bruno ████ gebeten worden war und dass, wie die Revision meint, die Vernehmung dieses Zeugen die Bestellung eines Ersatzpflegers voraussetzte. Die Feststellung, dass auf das Rechtshilfeersuchen bis zur Hauptverhandlung am 6. Februar 1961 nichts veranlasst worden ist, und die auf ihre Erfahrungen gegründete Überzeugung der Strafkammer, dass nach Ablauf einer solchen Zeit mit einer Beantwortung nicht mehr zu rechnen ist, betreffen erkennbar das ganze Rechtshilfeersuchen, also auch das Ersuchen um Vernehmung des Bruno ████. Dass die Strafkammer hierbei mit möglicherweise zeitraubenden Schwierigkeiten gerechnet hat, beweist der Inhalt des Ersuchens. Es heißt in ihm wörtlich:
"Ob nach den dortigen Bestimmungen eine andere Regelung der gesetzlichen Vertretung im vorliegenden Fall Platz greifen müsste, ist hier unbekannt."
Es bedeutet keinen Verstoß gegen § 52 Abs. 2 StPO, dass die Strafkammer es unterlassen hat, die Zeugin Helga ███ vor der Verlesung der Niederschriften über ihre polizeilichen Vernehmungen noch einmal auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hinzuweisen. Ein solcher Hinweis war hier nicht erforderlich. Die Zeugin hatte nicht nur in dem ersten Hauptverhandlungstermin am 8. Februar 1960 nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht erklärt, dass sie aussagen wolle (vgl. Bd. I Bl. 88 d. A.). Sie hatte sich außerdem mit einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 7. Juli 1960 und einem Schreiben an das Landgericht vom 25. Oktober 1960 erneut wiederholt zur Aussage bereit erklärt (vgl. Bd. I Bl. 177 und 248 d. A.). Anhaltspunkte dafür, dass sie diesen Entschluss inzwischen geändert hätte, lagen nicht vor. Sie sind weder von der Revision vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Die Verwertung der verlesenen Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen der Zeugin Helga ███ widersprach nicht dem Verwertungsverbot des § 252 StPO. Zu Unrecht leitet die Revision einen Verstoß gegen diese Vorschrift daraus her, dass, wie sie vorträgt, in den verlesenen Aussagen Angaben darüber enthalten seien, was Bruno ███████, der in der Hauptverhandlung am 8. Februar 1960 sein Zeugnis verweigert hat, bei seiner polizeilichen Vernehmung ausgesagt hatte. Die Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen der Zeugin Helga █████ vom 13. und 14. Oktober 1959 enthalten keine Angaben der Zeugin darüber, was Bruno ████ bei seiner polizeilichen Vernehmung ausgesagt hat. Helga ███ hat bei diesen Vernehmungen nur von solchen Äußerungen des Bruno ████ berichtet, die dieser ihr gegenüber gemacht hatte (vgl. Bd. I Bl. u. 4 d. A.). Bruno █████ ist ausweislich der Akten erst im Anschluss an die letzte polizeiliche Vernehmung seiner Mutter gehört worden (vgl. Bd. I Bl. 5 d. A.). Über Äußerungen Beweis zu erheben, die der Zeuge, der in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, außerhalb des Verfahrens dritten Personen gegenüber getan hat, verbietet § 252 StPO nicht.
Die Strafkammer war bei der hier gegebenen Sachlage auch nicht nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet, Helga ███ als Zeugin zu vernehmen.
2. Dass die Strafkammer die Aussage, die Bruno ████ bei seiner polizeilichen Vernehmung gemacht hat, zum Gegenstand der Hauptverhandlung und Urteilsfindung gemacht hätte, ist nicht erwiesen. Es ist zwar richtig, dass es auf Seite 3 UA heißt, die Strafkammer habe die gutachtliche Äußerung des medizinischen Sachverständigen Dr. Philip über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten und über die Glaubhaftigkeit von Bruno ████s Aussagen berücksichtigt, und dass auf Seite 7 UA gesagt wird, es habe sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass Bruno der Vorfall eingeredet worden sei; dabei stütze sich die Kammer auf das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. Philip über die Glaubwürdigkeit Brunos. Hieraus folgt aber nicht, dass die Strafkammer die polizeiliche Aussage des Bruno ████ zum Gegenstand der Hauptverhandlung und Urteilsfindung gemacht hätte. Die mitgeteilten Urteilsstellen besagen nur, dass die Strafkammer den Sachverständigen darüber gehört hat, ob die Äußerungen, die Bruno █████ nach den Feststellungen des Urteils seiner Mutter Helga ███, seiner Großmutter ███████████ und den Krankenschwestern ██████ und ██ gegenüber gemacht hat, glaubhaft seien. Dies ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe. In ihnen ist nur von diesen Äußerungen des Bruno ██████ die Rede, nicht dagegen von dessen polizeilicher Aussage.
3. Die Rüge, mit der gesagt wird, das Revisionsgericht möge prüfen, ob angesichts der langen Dauer der Hauptverhandlung – 9 Uhr bis 19.45 Uhr mit einer Mittagspause von 45 Minuten – und der damit verbundenen Ermüdung des Angeklagten eine Verletzung seiner Rechte vorliege, entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO und ist daher unbeachtlich. Es fehlt die bestimmte Behauptung der Tatsache, die den Verfahrensmangel ergeben soll. Die von der Revision behauptete Verhandlungsdauer ist keine solche Tatsache. Bestimmte Behauptungen über den Grad der Ermüdung des Angeklagten enthält die Revisionsbegründung nicht.
4. Die gegen den Strafausspruch (teilweise Nichtanrechnung der Untersuchungshaft) gerichteten Verfahrensrügen greifen gleichfalls nicht durch.
Zu Unrecht beanstandet die Revision die Ablehnung des Beweisantrages, Helga ███████ Gerichtsstelle als Zeugin darüber zu vernehmen, dass sie es nicht aus Angst vor dem Angeklagten abgelehnt hat, zur Hauptverhandlung nach Berlin zu kommen, sondern deshalb, weil sie ihre Inhaftierung wegen anderer Straftaten fürchtete. Die Strafkammer hat den Antrag durch einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss mit der Begründung abgelehnt, dass die Zeugin unerreichbar sei. Die so begründete Ablehnung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
§ 244 Abs. 2 StPO ist nicht dadurch verletzt worden, dass die Strafkammer es unterlassen hat, von Amts wegen eine Auskunft der Staatsanwaltschaft darüber einzuholen, ob ein Haftbefehl gegen Helga █████ erlassen worden ist. Eine Beweiserhebung hierüber brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen. Der bloße Erlass eines Haftbefehls schließt nicht aus, dass Helga ██████, wie es auf Seite 10 UA festgestellt ist, ihr Erscheinen zur Hauptverhandlung am 18. Juli 1960 aus Angst abgelehnt hat, weil sie Anfang Juni 1960 einen auf Veranlassung des Angeklagten geschriebenen Brief erhalten hatte, der die Drohung enthielt, dass der Angeklagte ihr und Bruno ████████████████ "in die Fresse kippen werde", falls sie im nächsten Termin aussagen sollte.
5. Was die Revision außerdem im Einzelnen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
6. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Es lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmitt | Mayr | |||
| Koffka | Borker |