Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unzureichender Urteilsgründe bei fortgesetzter Vergewaltigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 22/91
Datum
05.02.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen fortgesetzter Vergewaltigung ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht zu den späteren Teilakten nur den Gesetzeswortlaut wiederholte und damit eine Überprüfung verhinderte. Mangels substantiierten Feststellungen sei das Urteil aufzuheben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; der Tatrichter muss in der Regel eine Mindestzahl der Einzelakte angeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Urteilsgründe müssen bei mehrfachen Tatbegehungen konkrete tatsächliche Feststellungen enthalten; die bloße Wiedergabe des gesetzlichen Tatbestandes genügt nicht.

2

Fehlen substantielle Feststellungen zu den einzelnen oder zu einer feststellbaren Mindestzahl von Einzelakten, ist eine revisionsgerichtliche Überprüfung nicht möglich.

3

Eine Begründungsdefizienz in den Urteilsgründen stellt einen Rechtsfehler dar, der zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung führt.

4

Bei fortgesetzten Sexualdelikten hat der Tatrichter in der Regel anzugeben, von welcher Mindestzahl der Einzelakte er im Urteil ausgeht.

Vorinstanzen

Landgericht Verden (Aller), 14. September 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Gen Kfz.-Schlosser Erçiment aus █████ geboren █████████████ 1956 in ████████ (Türkei) wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. Februar 1991 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 14. September 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Während das Landgericht hinsichtlich des ersten Teilaktes der Vergewaltigung die Gewaltanwendung ausreichend dargetan hat, hat es zu den weiteren Teilakten lediglich ausgeführt:

„In der Folgezeit bis Sommer 1985 nötigte er die Zeugin ██████, die mit seinen Zudringlichkeiten nicht einverstanden war und sich dagegen wehrte, gegen ihren Willen und Widerstand unter Gewaltanwendung in etwa monatlichen Abständen zum Beischlaf [...]“ (UA S. 7).

Diese Ausführungen, die sich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes beschränken, erlauben dem Senat nicht die Nachprüfung, ob das Landgericht die späteren Einzelakte rechtlich zutreffend gewürdigt hat.

Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der Tatrichter in der Regel mitteilen muss, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte er im Urteil ausgegangen ist.

RebitzkiHorstkotteHarms
LaufhütteHager