Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 228/99
Datum
18.05.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte stellte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer. Das BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Es trifft eine Kostenentscheidung: Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Die sofortige Beschwerde gegen die Auslagenentscheidung ist beim OLG Brandenburg anhängig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn sie keine hinreichenden rechtlichen Rügen gegen das angefochtene Urteil enthält.

2

Bei Verwerfung eines Rechtsmittels hat der Unterlegene die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

3

Der Verwerfer eines Rechtsmittels hat außerdem die durch das Rechtsmittel dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen.

4

Für die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen eine Auslagenentscheidung ist gemäß § 464 Abs. 3 StPO das Oberlandesgericht zuständig.

Vorinstanzen

Landgericht Potsdam, 7. August 1998

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 1999 in der Strafsache gegen ███ Jens geboren am █████████ 1974 in ████ wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.

Beschluss:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 7. August 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen die Auslagenentscheidung des Landgerichts ist das Brandenburgische Oberlandesgericht berufen (vgl. BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3).

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