Revision wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 228/99
- Datum
- 18.05.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn sie keine hinreichenden rechtlichen Rügen gegen das angefochtene Urteil enthält.
Bei Verwerfung eines Rechtsmittels hat der Unterlegene die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Verwerfer eines Rechtsmittels hat außerdem die durch das Rechtsmittel dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen.
Für die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen eine Auslagenentscheidung ist gemäß § 464 Abs. 3 StPO das Oberlandesgericht zuständig.
Vorinstanzen
Landgericht Potsdam, 7. August 1998
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 1999 in der Strafsache gegen ███ Jens geboren am █████████ 1974 in ████ wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Beschluss:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 7. August 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen die Auslagenentscheidung des Landgerichts ist das Brandenburgische Oberlandesgericht berufen (vgl. BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3).
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