Revision: Teilaufhebung wegen Verjährung und Feststellung von Tateinheit bei Menschenhandel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 228/85
- Datum
- 30.04.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafverfolgungsverjährung tritt ein, wenn die einschlägige Verjährungsfrist abläuft und keine unterbrechende Handlung (insbesondere die Anklageerhebung) für die konkret betroffenen Taten erfolgt ist.
Die Einreichung der Anklageschrift unterbricht die Verjährungsfrist; Maßnahmen wie Haftbefehle unterbrechen nur insoweit, als sie sich ausdrücklich auf die betreffenden Taten beziehen.
Werden die gleichen Ausführungshandlungen mehreren Straftatbeständen zugeordnet, verwirklichen diese Tatbestände Tateinheit, da die identischen Ausführungshandlungen nicht zu selbständigen Mehrfachtaten führen.
Hat die Aufhebung einzelner Verurteilungen oder Feststellungen potenziell die Bemessung übriger Einzelstrafen beeinflusst, hat das Revisionsgericht die Strafaussprüche mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 25. Mai 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Studioleiter Helmut ███, geboren ███████ 1955 in ███, zur Zeit in Haft, wegen Menschenhandels u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. April 1985 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 25. Mai 1984 nach § 349 Abs. 4 StPO a) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle VI der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Nötigung zum Nachteil von Frieda ██ und im Falle IV der Urteilsgründe wegen Nötigung zum Nachteil von Angelika ███████ verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Falle IV der Urteilsgründe des Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und mit Zuhälterei schuldig ist; c) in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Zur erneuten Straffestsetzung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
1. Die Strafverfolgung ist in den Fällen IV und VI der Urteilsgründe verjährt, soweit sie eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil von Frieda ██ (UA S. 56), eine Nötigung zum Nachteil von Frieda ███ (UA S. 57) und eine Nötigung zum Nachteil von Angelika ███████ (UA S. 44/45) betrifft. Keine dieser Taten ist nach dem Zeitpunkt begangen worden, zu dem Angelika ███████ den „D-Club“ verließ (Anfang Februar 1978; vgl. UA S. 42). Die fünfjährige Frist für die Strafverfolgung ist erstmals durch die Einreichung der Anklageschrift am 9. März 1983 (vgl. Band III Blatt 91 d. A.) unterbrochen worden; der Haftbefehl vom 13. November 1981 (Band I Blatt 167, 183 d. A.) betraf diese Taten nicht.
2. Im Falle IV der Urteilsgründe (Taten zum Nachteil von Angelika ███, UA S. 38 ff) war der verbleibende Schuldspruch zu ändern: Der Tatrichter hat den Angeklagten insoweit wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger sowie wegen einer weiteren Straftat der Zuhälterei verurteilt. Indessen gehören die Ausführungshandlungen des Vergehens nach § 180 Abs. 2 StGB (Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger) hier zugleich zu den Ausführungshandlungen der Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der Angeklagte hat die genannten Tatbestände deshalb sämtlich tateinheitlich verwirklicht.
3. Neben den im Falle IV der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe hat der Senat auch die sonstigen Einzelstrafen aufgehoben. Er kann nicht ausschließen, dass die Zahl der abgeurteilten Straftaten sowie die Beurteilung des Falles IV der Urteilsgründe Einfluss auf die Bemessung der übrigen Einzelstrafen gehabt haben.
| Horstkotte | Herrmann | Rebitzki | |||
| Fuhrmann | Niepel |