Treffer
BGH Beschluss

BGH: Aufhebung der Einzelstrafe wegen fahrlässigen Vollrausches mangels Tatsachengrundlage

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 228/82
Datum
25.05.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen das Urteil des Landgerichts Revision eingelegt. Der BGH hob die Einzelstrafe wegen fahrlässigen Vollrausches und die zugehörigen Feststellungen auf, weil das Landgericht die Strafschärfung mit nicht festgestellten Tatsachen begründet hatte. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Sache wurde zur neuen Straffestetzung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erschwerende Umstände bei der Strafzumessung dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie durch die tatsächlichen Feststellungen des Urteils getragen sind.

2

Die Würdigung früherer Verfehlungen als Indiz für eine Neigung zu bestimmten Delikten bedarf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage; bloße Verkehrsverstöße rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine Verallgemeinerung auf Eigentumsdelikte.

3

Stellt der Revisionsgerichtshof Fehler in den Feststellungen oder der Strafzumessung fest, kann er gemäß § 349 Abs. 4 StPO die betroffenen Teile des Urteils aufheben und zur erneuten Straffestsetzung an die Vorinstanz zurückverweisen.

4

Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, soweit die gerügten Mängel nicht nachgewiesen oder unbegründet sind.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 25. November 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Einzelhandelskaufmann aus █████ Klaus-Peter geboren am ███████ 1954 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. Mai 1982 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 25. November 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO in den Aussprachen über die Einzelstrafe im Fall III 1 der Gründe und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach 2. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Zur neuen Straffestsetzung und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels 3. wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

zu 1

Die Einzelstrafe wegen fahrlässigen Vollrausches kann jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil das Landgericht erschwerend berücksichtigt, der Angeklagte habe „aufgrund seiner wiederholten Erfahrungen mit dem Missbrauch von Alkohol ... bedenken müssen, dass er dadurch die Gefahr heraufbeschwor, sich an fremdem Eigentum zu vergehen“ (UA S. 19). Dieser Erwägung fehlt die tatsächliche Grundlage. Nach den Feststellungen beging der Angeklagte bei den früheren Delikten lediglich Fahrerflucht und das Verkehrsvergehen unter dem Einfluss von Alkohol (UA S. 18).

SchusterHerrmannRebitzki
FleischmannNiepel