Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Sicherungsverwahrung wegen unzureichender Gefährlichkeitsfeststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 228/77
Datum
03.05.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Zentral war, ob die Urteilsgründe hinreichende Feststellungen zum Gewicht künftig zu erwartender Straftaten nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB enthalten. Der BGH stellte fest, dass die Ausführungen allgemein gehalten und unzureichend sind, hob die Sicherungsverwahrung auf und verwies nicht zurück, weil Ergänzungen nicht zu erwarten waren. Die übrige Revision wurde als offensichtlich unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt konkrete, gewichtige Feststellungen zur zu erwartenden Gefährlichkeit des Täters voraus.

2

Allgemeine oder pauschale Ausführungen in den Urteilsgründen genügen nicht, um die Voraussetzung der Sicherungsverwahrung zu begründen.

3

Sind ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten, kann das Revisionsgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 349 Abs. 4 StPO aufheben und die Sache nicht zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.

4

Eine weitergehende Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn die Vorbringen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg erkennen lassen.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer bei dem Landgericht Celle, 19. Januar 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinz K. aus U.__, geboren am [REDACTED] 1934 in M.__, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Mai 1977 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Landgericht in Celle vom 19. Januar 1977 nach § 349 Abs. 4 StPO dahin abgeändert, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtbar unbegründet verworfen.

3. Von den Kosten der Revision und den dafür entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse die Hälfte; im Übrigen fallen die Kosten des Rechtsmittels dem Angeklagten zur

Gründe

Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung richtet. Die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bezeichnete Voraussetzung der Sicherungsverwahrung ist nicht erfüllt.

Hinblick auf das Gewicht künftig zu erwartender Straftaten des Angeklagten enthalten die Urteilsgründe (UA S. 27–28) nur allgemein gehaltene Ausführungen. Sie genügen nicht. Da ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind, entscheidet der Senat in der Sache selbst; er bestimmt, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt.

Last.SchmidtHorstkotte
HerrmannSarstedtSchuster