Revision: Aufhebung der Sicherungsverwahrung wegen unzureichender Gefährlichkeitsfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 228/77
- Datum
- 03.05.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt konkrete, gewichtige Feststellungen zur zu erwartenden Gefährlichkeit des Täters voraus.
Allgemeine oder pauschale Ausführungen in den Urteilsgründen genügen nicht, um die Voraussetzung der Sicherungsverwahrung zu begründen.
Sind ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten, kann das Revisionsgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 349 Abs. 4 StPO aufheben und die Sache nicht zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.
Eine weitergehende Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn die Vorbringen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg erkennen lassen.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer bei dem Landgericht Celle, 19. Januar 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinz K. aus U.__, geboren am [REDACTED] 1934 in M.__, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Mai 1977 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Landgericht in Celle vom 19. Januar 1977 nach § 349 Abs. 4 StPO dahin abgeändert, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtbar unbegründet verworfen.
3. Von den Kosten der Revision und den dafür entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse die Hälfte; im Übrigen fallen die Kosten des Rechtsmittels dem Angeklagten zur
Gründe
Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung richtet. Die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bezeichnete Voraussetzung der Sicherungsverwahrung ist nicht erfüllt.
Hinblick auf das Gewicht künftig zu erwartender Straftaten des Angeklagten enthalten die Urteilsgründe (UA S. 27–28) nur allgemein gehaltene Ausführungen. Sie genügen nicht. Da ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind, entscheidet der Senat in der Sache selbst; er bestimmt, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt.
| Last. | Schmidt | Horstkotte | |||
| Herrmann | Sarstedt | Schuster |