Revision: Unzureichende Erörterung des Hemmungsvermögens bei alkoholbedingter Schuldminderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 228/72
- Datum
- 29.02.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine Person so berauscht, dass sie nicht mehr weiß, was sie tut, fehlt es an einem handelnden Tun; die Frage der Zurechnungsfähigkeit stellt sich nicht.
Wenn der Täter wusste, dass sein Verhalten unerlaubt ist, bleibt eine verminderte Einsichtsfähigkeit unbeachtlich für die Schuldfrage.
Bei alkoholbedingter Beeinträchtigung ist das Hemmungsvermögen gesondert zu prüfen; eine mögliche Verminderung kann schuldmindernd sein und bedarf tatrichterlicher Erörterung.
Ob eine rauschbedingte Verminderung des Hemmungsvermögens erheblich im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB ist, ist primär eine Rechtsfrage, die unter den festgestellten Umständen die Anforderungen an die Selbstbeherrschung zu beurteilen hat und nicht stets eine Sachverständigenfrage darstellt.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 29. Februar 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache
gegen
den berufslosen Günter Cd, geboren am ██ 1943 in ███, zur Zeit in ██████████████████, wegen versuchter Notzucht.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Fleischmann als ███████████ ████████,
Bundesanwalt ████ als █████████ ███ ███████████████████,
Rechtsanwalt ████████ als Verteidiger,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 29. Februar 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Braunschweig zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer legt nicht dar, dass der Angeklagte bei seinen Taten auch nur vermindert zurechnungsfähig war. Sie stellt fest, dass er im ersten Fall „stark angetrunken“ war und vor dem zweiten Fall „eine größere Menge alkoholischer Getränke zu sich genommen“ hatte. Das Urteil fügt zwar in beiden Fällen hinzu, dass er noch „wusste, was er tat“. Damit ist jedoch die (verminderte) Zurechnungsfähigkeit nicht dargetan. Ist jemand so betrunken, dass er nicht weiß, was er tut, dann handelt er überhaupt nicht. Nur wenn er weiß, was er tut, stellt sich erst die Frage nach seiner Zurechnungsfähigkeit.
In diesem Zusammenhang behandelt das Landgericht nur die Frage des Einsichtsvermögens, nicht die des Hemmungsvermögens. Dabei bedurfte gerade die Einsichtsfähigkeit hier keiner so ausführlichen Erörterung. Es liegt völlig fern, dass der einschlägig vorbestrafte Angeklagte, auch wenn er betrunken war, bei der Begehung dieser beiden Taten nicht gewusst haben sollte, ein derartiges Verhalten (Drohung mit Umbringen, Würgen, Messerstichen) sei unerlaubt. Wusste er dies aber, so kann es auf eine etwaige Verminderung seines Einsichtsvermögens gar nicht ankommen (BGHSt 21, 27). Dass die Strafkammer sie ihm trotzdem zugutegehalten hat, beschwert ihn nicht.
Dagegen hätte es einer Erörterung des Hemmungsvermögens bedurft. Sie fehlt im angefochtenen Urteil gänzlich. Gerade wenn die einzige in Betracht kommende geistige Störung ein Alkoholrausch ist, und gerade wenn es sich um Notzucht handelt, kann das Hemmungsvermögen schon beeinträchtigt sein, während das Einsichtsvermögen oder sogar die wirkliche Einsicht in das Unerlaubte noch vorhanden ist. Es sei ausdrücklich hervorgehoben, dass die Frage nach der etwaigen schuldmindernden Wirkung eines Rausches keine Sachverständigenfrage ist, zumal dann nicht, wenn – wie hier – Anknüpfungstatsachen fehlen, um die Stärke des Rausches zu ermitteln. Der Senat will die Strafkammer keineswegs veranlassen, einen Gutachter zu hören, wenn sie dies nicht aus irgendwelchen, bisher nicht ersichtlichen Gründen selbst für erforderlich halten sollte. Vielmehr ist die Frage, ob eine rauschbedingte Verminderung des Hemmungsvermögens „erheblich“ im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB ist, eine Rechtsfrage. Bei ihr kommt es darauf an, welche rechtlichen Ansprüche an die Selbstbeherrschung eines Täters unter den festgestellten Umständen gestellt werden können und müssen. Diese Ansprüche können hoch sein, wenn es sich um einen selbstverschuldeten Rausch und um ein Delikt handelt, wie der Täter es schon früher begangen hat. Der Senat hat sich nur deshalb nicht in der Lage gesehen, das Urteil, wie der Generalbundesanwalt beantragt hat, zu bestätigen, weil es überhaupt jede tatrichterliche Erörterung des Hemmungsvermögens vermissen lässt.
| Sarstedt | Siemer | Schmitt | |||
| Schmidt | Fleischmann |