Revision: Fehlende THC-Feststellungen verhindern Annahme eines besonders schweren Falls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 22/87
- Datum
- 17.02.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme eines besonders schweren Falls nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG sind Feststellungen über die Wirkstoffkonzentration (z. B. THC-Gehalt) erforderlich; bloße Angabe des Gesamtgewichts ist nicht ausreichend.
Bei erheblichen Schwankungen der Wirkstoffkonzentration und unterschiedlichen Marktpreisen müssen Tatrichter konkrete oder mindestens Mindestfeststellungen treffen, wenn hiervon die Strafschärfung abhängt.
Reicht die Urteilsfeststellung (z. B. Gewicht und Preis) nicht aus, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidungsfindung an die Tatkammer zurückzuverweisen.
Die ausdrückliche Formulierung "in einem besonders schweren Fall" in der Urteilsformel ist entbehrlich; maßgeblich ist die rechtsfehlerfreie Anwendung der einschlägigen Normen und die hierzu erforderliche Tatsachengrundlage.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 14. August 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Tischler Ingo ███, geboren am ██████████ 1954 in ████████████, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Februar 1987 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 14. August 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in der Urteilsformel entfallen die Worte „in einem besonders schweren Fall“.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Während der Schuldspruch der sachlichrechtlichen Nachprüfung standhält, kann die verhängte Freiheitsstrafe nicht bestehen bleiben. Die Feststellungen ergeben nichts über den THC-Gehalt des Haschischs, mit dem der Angeklagte gehandelt hat. Feststellungen dieser Art – notfalls in der Gestalt von Mindestfeststellungen – waren hier unentbehrlich. Der Tatrichter hat ohne nähere Begründung angenommen, der Angeklagte habe mit einer nicht geringen Menge Haschisch (§ 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG) gehandelt, und strafschärfend berücksichtigt, dass sich die Tat auf Haschischmengen bezogen habe, die „nicht unbeträchtlich“ gewesen seien (UA S. 9). Angesichts der Vielfalt vorkommender Wirkstoffkonzentrationen und der Unterschiedlichkeit geforderter Preise reicht die Mitteilung des Tatrichters, die Tat habe sich auf insgesamt 518 g Haschisch zu einem Grammpreis von 10,– DM bezogen, nicht aus, um die Annahme eines besonders schweren Falles und die erwähnte Strafzumessungserwägung zu belegen (vgl. BGH NStZ 1985, 273).
Der Senat hat den Hinweis auf das Vorliegen eines besonders schweren Falles, der den Strafausspruch betrifft, aus der Urteilsformel gestrichen; ein solcher Hinweis ist, vielmehr ob § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG angewandt wird, entbehrlich (vgl. BGHSt 27, 287, 289).
| Schuster | Herrmann | Niepel | |||
| Fuhrmann | Horstkotte |