Treffer
BGH Urteil

Revision: Abhebung von Verurteilung wegen fehlender Gewalt i.S.d. §249 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 228/63
Datum
02.07.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten waren wegen schweren Raubes verurteilt worden; der BGH hebt die Verurteilungen auf und verweist zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Streitpunkt ist, ob das Wegschaffen eines bewusstlosen Opfers als Gewalt i.S.d. §249 StGB zu werten ist. Der Senat verneint dies, weil nicht festgestellt ist, dass Widerstand gebrochen oder vereitelt werden sollte, und grenzt den Fall von BGHSt 4,210 ab. Ergibt sich lediglich die Absicht eines heimlichen Entfernens von Wertsachen, käme vielmehr Diebstahl in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewalt im Sinne des § 249 StGB setzt eine körperliche Einwirkung voraus, die darauf gerichtet ist, geleisteten oder erwarteten Widerstand des Opfers zu überwinden oder zu vereiteln.

2

Das bloße Befördern oder Wegschaffen einer bewusstlosen Person begründet nicht ohne weitere Feststellungen automatisch Gewalt i.S.d. § 249 StGB; maßgeblich sind die konkreten Umstände und die Täterabsicht.

3

Wenn die Hauptabsicht darin besteht, dem Opfer heimlich Gegenstände zu entziehen, ohne dessen Widerstand zu brechen, liegt kein Raub, sondern gegebenenfalls Diebstahl vor.

4

Auf frühere Entscheidungen kann nicht in einer dem Fall nicht entsprechendenweise abgeleiteten Rechtsauffassung beruhend verwiesen werden; unterschiedliche tatrichterliche Feststellungen können eine abweichende rechtliche Würdigung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 20. November 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Vertreter Dieter █████, ohne festen Wohnsitz, geboren am █ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, aus ███,

2. den Taxenfahrer Hartmut ██████, geboren am ███████ in ████████,

wegen schweren Raubes

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Bibliotheksinspektorin █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ███████ und ██ wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 20. November 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.

Gründe

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revisionen beider Angeklagten haben Erfolg.

Das angefochtene Urteil sieht eine Gewaltanwendung gemäß § 249 StGB bereits darin, dass der Geschädigte – der die Taxe zunächst freiwillig bestiegen hatte – in bewusstlosem Zustande aus dem Stadtinneren herausgefahren und „so des Schutzes der Innenstadt beraubt“ wurde (UA S. 4, 9). Dem ist nicht beizutreten.

In dem Falle der Entscheidung BGHSt 4, 210, auf die sich die Strafkammer beruft, hatten die Täter einen völlig betrunkenen Mann, der vor einem Bahnhof lag, „aufgehoben und mit sich genommen“, um ihn auszuplündern. An einem finsteren und einsamen Ort schlugen sie ihn so, „dass er blutüberströmt mit einer Gehirnerschütterung liegen blieb“, und zogen ihn bis auf die Unterhose aus (aaO S. 211). Nur in einer Hilfsbegründung heißt es, die Angeklagten hätten schon dadurch Gewalt gegen ihr Opfer angewendet, dass sie es wegschleppten (aaO S. 212). Diese Rechtsansicht bindet nicht, weil die Entscheidung auf ihr nicht beruht. Außerdem betrifft sie einen andersartigen Sachverhalt. Denn die Täter trugen den Betrunkenen, der dabei auch schon unterwegs geschlagen wurde, weg, um ihn gegen seinen Widerstand, der von ihnen „erwartet wurde und von vornherein unmöglich gemacht werden sollte“, gewaltsam auszuplündern. Im vorliegenden Falle lassen die Urteilsgründe offen, ob die Angeklagten, als sie mit dem bewusstlosen ██████████████████ nur die später durchgeführte Absicht verfolgten, ihm an einem geeigneten Orte Geld und Wertsachen heimlich, d. h. so wegzunehmen, dass er selbst es nicht bemerken und andere es nicht beobachten und verhindern konnten, oder ob sie auch einen von ihnen erwarteten Widerstand unmöglich machen wollten.

Im ersten Falle läge nicht Raub, sondern Diebstahl vor (5 StR 208/59 vom 2. Juni 1959).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSchmidtKersting
KoffkaBorker

Zitiert (1)