Revision wegen Diebstahls verworfen – Strafzumessung und Erwachsenenstrafrecht bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 22/85
- Datum
- 12.03.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision gegen die Strafzumessung ist nur begründet, wenn das Tatgericht bei der Anwendung des Erwachsenenstrafrechts oder sonstigen rechtlichen Würdigungen Rechtsfehler begeht.
Die vom Tatgericht gewählte Höhe der Strafe ist revisionsrechtlich zu belassen, solange keine sichtbaren Fehler in der rechtlichen Bewertung oder Anwendung materiellen Rechts vorliegen.
Wird die Revision verworfen, sind dem Beschwerdeführer regelmäßig die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 20. September 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Jérg aus █, dort geboren am █████ 1963, wegen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ██████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. September 1984 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
— Von Rechts wegen —
Gründe
Die Revision erweist sich auch im Strafausspruch als unbegründet. Das Landgericht ist bei der Anwendung des Erwachsenenstrafrechts nicht von rechtlich fehlerhaften Erwägungen ausgegangen. Auch sonst lässt die Bemessung der Strafe keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fuhrmann | Herrmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Niepel |