Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Diebstahls verworfen – Strafzumessung und Erwachsenenstrafrecht bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 22/85
Datum
12.03.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover wegen Diebstahls. Das Revisionsgericht prüfte insbesondere die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts und die Höhe der Strafe. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision, da keine rechtlichen Fehler bei der Anwendung des Erwachsenenstrafrechts oder der Strafzumessung vorliegen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision gegen die Strafzumessung ist nur begründet, wenn das Tatgericht bei der Anwendung des Erwachsenenstrafrechts oder sonstigen rechtlichen Würdigungen Rechtsfehler begeht.

2

Die vom Tatgericht gewählte Höhe der Strafe ist revisionsrechtlich zu belassen, solange keine sichtbaren Fehler in der rechtlichen Bewertung oder Anwendung materiellen Rechts vorliegen.

3

Wird die Revision verworfen, sind dem Beschwerdeführer regelmäßig die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 20. September 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Jérg aus █, dort geboren am █████ 1963, wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ██████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. September 1984 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

— Von Rechts wegen —

Gründe

Die Revision erweist sich auch im Strafausspruch als unbegründet. Das Landgericht ist bei der Anwendung des Erwachsenenstrafrechts nicht von rechtlich fehlerhaften Erwägungen ausgegangen. Auch sonst lässt die Bemessung der Strafe keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

FuhrmannHerrmannRebitzki
SchusterNiepel