Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Hehlerei: Zurückverweisung zur Prüfung von Absatzhilfe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 22/84
Datum
13.03.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch des Angeklagten wegen Hehlerei ein. Streitpunkt ist, ob das Mitnehmen und Vorzeigen gestohlener Damenkleider als Absatzhilfe oder nur als straflose Vorbereitung zu werten ist. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist an das Schöffengericht zurück, weil Absatzhilfe weder tatsächliche Herrschaft noch einen erfolgreichen Verkauf voraussetzt und zu prüfen ist, ob der Angeklagte ernstlich mit einem Käufer rechnete.

Abstrakte Rechtssätze

1

Absatzhilfe im Sinne der Hehlerei setzt nicht voraus, dass der Täter tatsächliche Herrschaft oder Verfügungsgewalt über die Sache erlangt.

2

Absatzhilfe erfordert nicht, dass der Absatz tatsächlich gelingt oder dass konkrete Verkaufsbemühungen erfolgt sind.

3

Absatzhilfe liegt vor, wenn der Täter im Interesse und mit dem Einverständnis des Vortäters tätig wird; hierfür genügt auch das zumindest bedingte Inkaufnehmen der strafbaren Herkunft der Sache.

4

Ob eine Mitnahme von Sachen bloß eine vorbereitende Handlung oder bereits Absatzhilfe darstellt, ist durch konkrete Tatsachenwürdigung zu entscheiden, insbesondere danach, ob der Täter ernstlich damit rechnete, einen Abnehmer zu finden.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 2. September 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Rolf Dieter Kk ██, geborener Gaus █, geboren am █████ ████ in Pals, wegen Hehlerei.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt bei dem Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████ aus ███████ als Verteidiger,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 2. September 1983 aufgehoben.

Die Sache wird an das Schöffengericht in Osnabrück zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Hehlerei freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft rügt mit der Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das von dem Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

Der Angeklagte wurde im Januar 1981 darauf angesprochen, ob er nicht Interesse an dem Ankauf „von schönen Damensachen“ habe. Dabei handelte es sich um Bekleidungsstücke, die von den Zeugen ███ und Sch. unter Beihilfe der Zeugin ███ bei einem Einbruch in ein Modegeschäft in ████ am 11. Januar 1981 entwendet worden waren. Der Angeklagte fuhr zu einem ihm benannten Haus im Harz, wo die ihm in mehreren Müllsäcken verpackten oder teilweise aufgehängten Kleidungsstücke gezeigt wurden. Bei den Verhandlungen mit den Zeugen M., Sch. und ██ erklärte der Angeklagte, „zumindest billigend in Kauf zu nehmen, dass die Ware aus einem Diebstahl stammte“ (UA S. 7), er wolle die Ware für eine dritte Person haben, die sich zur Zeit im Urlaub befinde, und wolle deshalb einige Musterstücke mitnehmen, um diese dem „möglichen Ankäufer“ zu zeigen. Er nahm drei oder vier Damenkleider mit, die er zu Hause seiner Ehefrau zeigte. Obwohl dieser die Kleider nicht gefielen, behielt er sie zunächst in seiner Wohnung. Einige Zeit später suchten die Zeugen ██ und H. den Angeklagten in der Gaststätte seiner Ehefrau auf und fragten ihn, ob er oder der Dritte nun die restliche Ware kaufen wolle. Der Angeklagte fuhr mit den Zeugen nach ████████, wo er ihnen ein Haus zeigte, in dem nach seinen Angaben „ein möglicher Kunde“ wohnen sollte. Der Angeklagte suchte dieses Haus allein auf und kehrte kurze Zeit darauf zu den Zeugen zurück. Ob der Kunde an diesem Tage nicht anwesend war oder ob er die angebotene Ware nicht kaufen wollte, konnte das Landgericht ebensowenig klären wie die Frage, ob es sich bei dieser Person überhaupt um einen „potentiellen Käufer“ handelte oder ob er zuvor Kontakt zu einem „potentiellen Abnehmer“ aufgenommen hatte (UA S. 3/4).

Das Landgericht ist der Auffassung, dass der Angeklagte bei diesen Feststellungen keine Hehlerei begangen habe. Die Mitnahme der Damenkleider sei nur eine straflose Vorbereitungshandlung der hier in Betracht kommenden Tatformen eines „Sichverschaffens“ oder einer „Absatzhilfe“, weil der Angeklagte die Kleidungsstücke nur zur Ansicht mitgenommen habe und nicht feststellbar sei, ob der Angeklagte konkrete Kontakte zu einem potentiellen Abnehmer gehabt habe (UA S. 8/9).

Der Revision der Staatsanwaltschaft ist einzuräumen, dass das Landgericht dabei möglicherweise von einem unrichtigen Begriff der Absatzhilfe ausgegangen ist. Bei dieser Tatform der Hehlerei kommt es nicht darauf an, dass der Täter eigene, tatsächliche Herrschaft und Verfügungsgewalt über die Sache erwirbt und dem Vortäter damit die Möglichkeit nimmt, auf die Sache einzuwirken. Der Täter der Absatzhilfe wird vielmehr in dessen Interesse und mit dessen Einverständnis tätig (BGHSt 9, 137, 138; 10, 1; 26, 358, 359; BGH NJW 1976, 1698). Absatzhilfe setzt nicht voraus, dass der Absatz tatsächlich gelungen ist (BGHSt 22, 206, 207; 26, 358, 359; 27, 45, 48; 29, 239, 242; BGH NJW 1979, 2621); auch zu konkreten Verkaufsbemühungen braucht es nicht gekommen zu sein (BGH NJW 1978, 2042).

Im Hinblick auf UA S. 9 wird der neue Tatrichter zu prüfen haben, ob der Angeklagte ernstlich damit rechnete, er werde einen Käufer für das Diebesgut finden. In diesem Zusammenhang wird er sich allerdings damit auseinanderzusetzen haben, ob der Angeklagte möglicherweise die vier Kleider aus dem Harz deshalb mitgenommen hat, um sie seiner Ehefrau anzubieten.

Der Senat verweist die Sache an das Schöffengericht zurück, weil dessen Strafgewalt im Falle einer Verurteilung ausreicht.

Herrmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel