Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Fehlbeurteilung der 'fortgesetzten Tat' berührt Angeklagten nicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 227/94
Datum
18.05.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen Diebstahls; die Revision wurde nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und die Kosten des Rechtsmittels auferlegt. Der Senat befand, dass das Bezirksgericht die Einzelakte nicht zu einer fortgesetzten Tat zu Recht zusammengefasst hat. Dieser Rechtsfehler brachte den Angeklagten jedoch nicht in eine nachteilige Lage, sodass das Urteil in der Sache bestehen bleibt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerügten Rechtsfehler den Angeklagten nicht beschweren oder das Urteilsergebnis nicht beeinflussen.

2

Die rechtliche Einordnung mehrerer Tatakte als "fortgesetzte Tat" kann unzutreffend sein; eine falsche Würdigung begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie zu einer für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfolge führt.

3

Bei der Prüfung von Revisionsrügen ist zu prüfen, ob die beanstandete Rechtsauffassung dem Angeklagten eine konkrete Rechtsnachteiligung bringt; fehlt eine solche Beschwer, bleibt die Entscheidung in der Sache aufrecht.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen, wenn seine Revision verworfen wird.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Cottbus, 1. September 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 18. Mai 1994 in der Strafsache gegen ████ aus ███ R ███ Harry, geboren am ████ ███ 1953 in ███, wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 1994

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Cottbus vom 1. September 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Annahme des Bezirksgerichts, die Einzelakte der „Diebstahlsserie“ stellten eine fortgesetzte Tat dar, ist unzutreffend (vgl. eingehend Senatsurteil vom 19. April 1994 – 5 StR 82/94 –). Der Senat schließt aber aus, dass der Angeklagte dadurch beschwert ist.

HagerLaufhütteBasdorf
HarmsNack