Revision verworfen: Fehlbeurteilung der 'fortgesetzten Tat' berührt Angeklagten nicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 227/94
- Datum
- 18.05.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerügten Rechtsfehler den Angeklagten nicht beschweren oder das Urteilsergebnis nicht beeinflussen.
Die rechtliche Einordnung mehrerer Tatakte als "fortgesetzte Tat" kann unzutreffend sein; eine falsche Würdigung begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie zu einer für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfolge führt.
Bei der Prüfung von Revisionsrügen ist zu prüfen, ob die beanstandete Rechtsauffassung dem Angeklagten eine konkrete Rechtsnachteiligung bringt; fehlt eine solche Beschwer, bleibt die Entscheidung in der Sache aufrecht.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen, wenn seine Revision verworfen wird.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Cottbus, 1. September 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Mai 1994 in der Strafsache gegen ████ aus ███ R ███ Harry, geboren am ████ ███ 1953 in ███, wegen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 1994
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Cottbus vom 1. September 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Annahme des Bezirksgerichts, die Einzelakte der „Diebstahlsserie“ stellten eine fortgesetzte Tat dar, ist unzutreffend (vgl. eingehend Senatsurteil vom 19. April 1994 – 5 StR 82/94 –). Der Senat schließt aber aus, dass der Angeklagte dadurch beschwert ist.
| Hager | Laufhütte | Basdorf | |||
| Harms | Nack |