Revision verworfen: wirksamer Rechtsmittelverzicht trotz angeblicher Täuschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 227/91
- Datum
- 11.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsmittelverzicht nach § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO ist wirksam, wenn Angeklagter und Verteidiger nach Verkündung des Urteils ausdrücklich und eindeutig auf Rechtsmittel verzichten; diese Erklärung ist grundsätzlich unwiderruflich.
Die Revision ist unzulässig, wenn ein wirksamer Rechtsmittelverzicht des Angeklagten vorliegt.
Ein bloßer Irrtum des Angeklagten über den in den schriftlichen Urteilsgründen enthaltenen Wortlaut berührt die Wirksamkeit eines zuvor erklärten Rechtsmittelverzichts nicht.
Von einer Täuschung durch das Gericht ist nur dann auszugehen, wenn das Gericht bewusst eine falsche Vorstellung hervorgebracht hat; bloße Abweichungen zwischen mündlicher Mitteilung und schriftlichen Gründen genügen hierfür nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 13. Dezember 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Tomo, geboren am ██ 1950 in █████ (Jugoslawien), wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. Dezember 1990 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die am 20. März 1991 eingelegte Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil ausweislich des Protokolls der Angeklagte und sein Verteidiger nach Verkündung des angefochtenen Urteils vom 13. Dezember 1990 und Rechtsmittelbelehrung wirksam (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) auf Rechtsmittel verzichtet haben.
Diese eindeutige und zweifelsfreie Verzichtserklärung ist unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 und 5 mit weiteren Nachweisen). Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, der Verzicht sei unwirksam, weil er auf einer Täuschung durch das Gericht beruhe. Er sieht die Täuschung darin, dass der Anklagevorwurf „Bezahlung von Bestechungsgeldern gemäß § 154 StPO eingestellt“ und dennoch in den schriftlichen Urteilsgründen – anders als in den mündlich mitgeteilten – (bei der Schilderung des Motivs von Steuerhinterziehungen) „thematisiert“ worden sei, und zwar wie folgt:
„Außerdem wollte er auf diese Art und Weise der Firmenkasse Bestechungsgelder entnehmen, ohne den tatsächlichen Verwendungszweck offenlegen zu müssen. Die Bestechungsgelder wollte er den technischen Angestellten und Vertragsoffizieren der amerikanischen Streitkräfte zahlen, um sich Vorteile bei der Auftragsvergabe und der Auftragsabnahme zu verschaffen.“
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein vom Gericht veranlasster Irrtum über den Inhalt der schriftlichen Urteilsgründe einen Rechtsmittelverzicht in Frage stellen kann. Von einer Täuschung kann hier nicht die Rede sein. Die Verteidigung behauptet selbst nicht, dass der Vorsitzende der Strafkammer bei der mündlichen Urteilsbegründung die beanstandete Wendung bewusst weggelassen habe, um auf diese Weise den Angeklagten auf Rechtsmittel zu veranlassen, zu verzichten. Im Ergebnis liegt deshalb in dem Vorbringen der Verteidigung die bloße Behauptung, der Beschwerdeführer sei der Auffassung gewesen, dass die Urteilsgründe keine anderen Gesichtspunkte als die mündlich mitgeteilten enthalten würden. Ein derartiger Irrtum hat aber auf die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts keinen Einfluss (so auch die Senatsentscheidung vom 7. Januar 1986 – 5 StR 785/85 – unter Hinweis auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 13. Dezember 1985).
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